Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970) Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 1 ) , treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen: 1. Organisation
§ 1 Organe
1 Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten: 1. die Konkordatskommission; 2. die Geschäftsstelle; 3. die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle.
§ 2 Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsiden - ten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fisch - bestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht; 1) BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch Art. 57 des BG vom 14. Dez. 1973 über - zes.
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Ver - wendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschrän - kungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedin - gungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik; 3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter; 4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle
1 Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwal - tung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutan - stalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskom - mission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
§ 4 Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt.
2 Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufse - her und Stellvertreter in einem Reglement.
3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden.
§ 5 Kontrollstelle
1 Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtli - chen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt. 2. Fischereiberechtigung
§ 6 Berechtigung
1 Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reu - senfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
2 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
§ 7 Privatfischenzen
1 In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigen - tümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaf - tung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
§ 8 Uferbetretungsrecht
1 Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt. 3. Hebung des Fischbestandes
§ 9 Brutanstalten
1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzucht - anstalten errichtet und betrieben.
2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln.
3 Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
§ 10 Brutmaterial
1 Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadensge - fahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.
3 Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Abliefe - rungspflicht und die Beitragsleistung.
§ 11 Besondere Massnahmen
1 Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Re - gulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilli - gung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflich - ten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
§ 12 Schutzmassnahmen
1 Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fisch - laich- und der Fischfangplätze zu treffen.
2 Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anla - gen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgend einer Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu las - sen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen. 4. Finanzierung
§ 13 Kommissionsmitglieder
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 14 Geschäftsstelle
1 Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskom - mission mit dem Kanton Zug vereinbart.
§ 15 Fischereiaufsicht
1 Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiauf - seher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug 1 ) unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
§ 16 Kostenverteilung
1 Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von
a) 65 % für den Kanton Zug,
b) 25 % für den Kanton Schwyz,
c) 10 % für den Kanton Luzern. 1) BGS 154.21
5. Strafbestimmungen
§ 17 Allgemein
1 Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkor - datskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu er - kennen.
§ 18 Anzeige
1 Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
§ 19 Beschlagnahmung
1 Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen. 6. Schlussbestimmungen
§ 20 Vollzug
1 Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim - mungen.
§ 21 Geltungsdauer
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von ei - nem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 22 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat 1 ) in Kraft.
2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zuger - see vom 28. Mai 1925 2 ) aufgehoben. 1) 2) GS 12, 85
Vom Grossen Rat des Kantons Luzern genehmigt am 1. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 2. Juli 1969, vom Kantons - rat des Kantons Zug genehmigt am 20. Nov. 1969 (GS 19, 732); vom Bun - desrat genehmigt am 1. April 1970 (Auszug aus dem Protokoll des Bundes - rates).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.04.1970 01.04.1970 Erlass Erstfassung GS 19, 727
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.04.1970 01.04.1970 Erstfassung GS 19, 727
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