Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission (171.105)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 14. Oktober 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 59 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ (ParlG), nach Einsicht in den Bericht der Redaktionskommission vom 30. April 2003² und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 2003³,
beschliesst:
¹ SR 171.10 ² BBl 2003 3963 ³ BBl 2003 4291
Art. 1 Wahl und Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten
¹ Die Redaktionskommission wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
² Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 2 Zusammensetzung der Subkommissionen
¹ Jede Subkommission setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Nationalrates und des Ständerates zusammen. Die Büros wählen je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; für die Ständerätinnen und Ständeräte der Subkommission der italienischen Sprache können dies Mitglieder des Nationalrates sein.
² Jede Subkommission wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 3 Aufgaben und Verfahren vor der Schlussabstimmung
¹ Jede Subkommission überprüft den Wortlaut eines Erlasses in ihrer Amtssprache und legt die endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. Die Subkommissionen sorgen für die Übereinstimmung in den drei Amtssprachen und die Einhaltung der Regeln der Redaktion und der Gesetzestechnik.
² Stimmen die Anträge der Subkommissionen nicht überein, so entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der Subkommissionen unter der Leitung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.
³ Erhebliche Textänderungen sind in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.
⁴ Über die Sitzungen der Subkommissionen werden keine analytischen Protokolle erstellt.
Art. 4 Beizug von Sachverständigen
Die Subkommissionen ziehen Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung bei, insbesondere der Zentralen Sprachdienste und der Sektion Recht der Bundeskanzlei sowie in der Regel eine Vertretung des Amtes, das den Erlassentwurf ausgearbeitet hat. Nötigenfalls können sie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der vorberatenden Kommissionen beiziehen.
Art. 5 Materielle Lücken, Unklarheiten und Widersprüche
¹ Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie den vorberatenden Kommissionen Antrag stellen.
² Ist die Differenzbereinigung bereits beendet, so stellt die Redaktionskommission, im Einvernehmen mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge.
Art. 6 Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
¹ Im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 ParlG gelten als:
a. formaler Fehler: namentlich ein falscher Verweis, ein gesetzestechnischer Fehler oder eine terminologische Unstimmigkeit;
b. Formulierung, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergibt: namentlich ein Übersetzungsfehler oder eine frühere Fassung, die auf Grund der Differenzbereinigung nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
² Die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei an, die Berichtigungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch eine Fussnote kenntlich zu machen.
³ Wiegt ein Versehen nach Absatz 1 in einem Erlass, der dem Referendum unterliegt, schwer, so weist die Redaktionskommission die Bundeskanzlei an, im Bundesblatt eine Berichtigung in der Form eines Korrigendums zu veröffentlichen.
Art. 7 Berichtigungen nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
¹ Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 ParlG gelten als:
a. offensichtlicher Fehler: eine Formulierung, die im Lichte der Materialien betrachtet, zweifelsfrei nicht dem Beschluss der Räte entspricht;
b. Änderung gesetzestechnischer Art : namentlich die Beseitigung einer Kolli­sion oder einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen oder ganzen Erlassen.
² Die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei an, in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts eine Berichtigung in der Form eines Korrigendums zu ver-öffentlichen.
Art. 8 Korrektur von Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehlern
Die Bundeskanzlei kann jederzeit Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind, korrigieren. Solche Korrekturen werden nicht kenntlich gemacht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
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