Reglement über die Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen (412.4.22)
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Reglement über die Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen

Reglement über die Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen (FMSPR) vom 10.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG); gestützt auf das Reglement vom 27. Juni 1995 über den Mittelschulunterricht (MSR); gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Zweck

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Prüfungen und der Erlangung des Fachmittelschulausweises (FMS-Ausweis);
2 Der FMS-Ausweis wird von der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und der FMS des Kollegiums des Südens in Bulle ausgestellt.
2 Organisation

Art. 2 Prüfungskommission – Bildung und Befugnisse der Präsidentin

oder des Präsidenten
1 In der FMSF und in der FMS des Kollegiums des Südens wird je eine Prü - fungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direkti - on für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) bezeichnet wird.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission:
a) sorgt für eine gute Prüfungsorganisation und ergreift die notwendigen Massnahmen für deren Durchführung und zur Verhinderung von Betrug;
b) bezeichnet im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;
c) wählt im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor die Ex - pertinnen und Experten;
d) bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein;
e) richtet nach Abschluss jeder Session an die Direktion einen Bericht über den Prüfungsverlauf.
3 Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prü - fungskommission eine stellvertretende Person.

Art. 3 Prüfungskommission – Zusammensetzung der Prüfungskommis -

sion
1 Der Prüfungskommission gehören an:
a) die Direktorin oder der Direktor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekre - tär der Prüfungskommission;
b) die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Ex - perten der einzelnen Fächer.

Art. 4 Prüfungskommission – Wahl der Examinatorinnen und Examina -

toren und der Expertinnen und Experten
1 Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den Unterricht während des letzten Studienjahres erteilt hat.
2 Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrper - son, die das gleiche Fach auf mindestens der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder eine fachkundige Person, die über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen ent - spricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.

Art. 5 Prüfungskommission – Prüfungsausschuss

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission und die Direk - torin oder der Direktor sowie die verantwortlichen Vorsteherinnen oder Vor - steher der betreffenden Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekre - tär der Prüfungskommission bilden den Prüfungsausschuss.

Art. 6 Prüfungskommission – Ausstand

1 Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden und in Seitenlinie bis und mit dem 4. Grad mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert, ist es ihr oder sein Vormund oder Beistand, so muss es in den Ausstand treten.
2 Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prü - fungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.
3 Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
4 Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissions - mitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einrei - chen, sobald sie oder er die Zusammensetzung der Prüfungskommission kennt.

Art. 7 Prüfungskommission – Schweigepflicht

1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Bezug auf alles, was die Prüfungen betrifft, an die Schweigepflicht gebunden, namentlich in Bezug auf die Prüfungsfragen, die Beratungen der Prüfungskommission und die Zwischenresultate der Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 8 ...

Art. 9 ...

Art. 10 Prüfungsort

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfung an der FMS ab, wo sie zum Zeitpunkt der Prüfungssession den Unterricht regelmässig besuchen.

Art. 11 Zulassungsbedingungen

1 Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat:
a) den Unterricht während der drei Ausbildungsjahre in einer FMS oder einer gleichwertigen anerkannten Schule regelmässig besucht haben;
b) mindestens das dritte Ausbildungsjahr in der FMSF oder in der FMS des Kollegiums des Südens absolviert haben;
c) eine eigene, selbstständige Arbeit abgegeben haben;
d) ein ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen absol - viert haben;
e) ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen eingereicht haben.
2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen.

Art. 12 Ordentliche Prüfungssession – Bekanntmachung

1 Die Daten der ordentlichen jährlichen Prüfungssession, die am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres stattfindet, werden vor dem 31. Januar des Prüfungsjahrs im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 13 Ordentliche Prüfungssession – Anmeldung

1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat meldet sich bis zum 15. Februar des Prüfungsjahres mit dem offiziellen Formular bei der Direktion der FMSF oder beim Kollegium des Südens an.

Art. 14 Ordentliche Prüfungssession – Anmeldegebühr

1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss die Anmeldegebühr vor Prüfungs - beginn beim Sekretariat der betreffenden Schule einzahlen.

Art. 15 Ordentliche Prüfungssession – Rückzug der Anmeldung und

Rückerstattung der Anmeldegebühr
1 Eine Anmeldung kann vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungs - kommission zurückgezogen werden.
2 Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als acht Tage vor Prüfungsbeginn eingereicht wurde, sowie in den übrigen Fällen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen stichhaltigen Grund für den Rückzug nach dieser Frist geltend machen kann.

Art. 16 Vorverlegte mündliche Prüfungen

1 Ist die Kandidatin oder der Kandidat verhindert an einzelnen oder allen or - dentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
2 Das Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorzei - tiger mündlicher Prüfungen je nach Vorhersehbarkeit oder Nichtvorherseh - barkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten ange - führten Grundes zur Rechtfertigung des Gesuchs.

Art. 17 Ausserordentliche Prüfungssession

1 Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem triftigen Grund verhindert, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder hat sie oder er aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen, so kann sie oder er bis zum
31. Juli bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfungssession beantragen.
2 Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
3 Fächer und Ausweisnoten

Art. 18 Prüfungsfächer und integrierte Fächer, deren Noten für die Er -

langung des Ausweises zählen
1 Die Fächer und die integrierten Fächer, die für den FMS-Ausweis zählen und geprüft werden, werden für die drei folgenden Berufsfelder im Anhang 1 aufgeführt: Berufsfeld Gesundheit, Berufsfeld Soziale Arbeit und Berufsfeld Pädagogik.
a) ...
b) ...
c) ...
d) ...
e) ...
f) ...
2 ...
3 ...
4 Die Note für Sport wird im Ausweis aufgeführt, sie zählt aber nicht zu sei - ner Erreichung.

Art. 19 ...

Art. 20 ...

Art. 21 Selbstständige Arbeit

1 Im Laufe der zwei Jahre vor der Prüfung muss jede Kandidatin und jeder Kandidat eine Arbeit eines gewissen Umfangs selbstständig ausführen, mit der sie oder er die Fähigkeit nachweist, komplexe Aufgaben im gewählten Berufsfeld zu lösen und zu präsentieren. Sie wird anhand einer Korrekturta - belle, die von der Direktion festgelegt wird, bewertet. Die Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Präsentation vor einer zwei - köpfigen Prüfungskommission.
2 Bei der Benotung der selbstständigen Arbeit werden sowohl die schriftliche Arbeit als auch die mündliche Präsentation berücksichtigt. Die Note zählt für die Erlangung des Ausweises.

Art. 22 Ausweisnoten – Notenskala

1 Die Benotung erfolgt gemäss einer Skala von 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach).

Art. 23 Ausweisnoten – Erlangung des Ausweises

1 Die Erlangung des Fachmittelschulausweises hängt ab von:
a) der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr und den Schlussprü - fungen in den obligatorischen Prüfungsfächern;
b) der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr in den anderen Fä - chern;
c) der Note der selbstständigen Arbeit.

Art. 24 Ausweisnoten – Berechnung der Noten

1 Die Jahresnote jedes Fachs stellt den Durchschnitt aller erhaltenen Noten in diesem Fach während des letzten Unterrichtsjahres dar. Sie wird in Zehnteln angegeben.
2 Die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
3 In den Fächern, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung vor - gesehen sind, ist die Prüfungsnote der Durchschnitt aus diesen beiden Noten. Sie wird in Hundertsteln ausgedrückt. Im Fach, in dem nur eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung vorgesehen ist, ist die einzige erhaltene Note die Prüfungsnote.
4 Bei den nicht geprüften Fächern gilt die Jahresnote als Fachabschlussnote.
5 Bei der Berechnung der Fachabschlussnote für die geprüften Fächer werden die Jahresnote und die Prüfungsnote gleich gewichtet. Die Fachabschlussnote wird in Hundertsteln angegeben.
6 Der Ausweisdurchschnitt eines Fachs ist die Fachabschlussnote. Der Aus - weisdurchschnitt der integrierten Fächer entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der Abschlussnote der einzelnen Fächer und wird in Hunderts - teln angegeben.
7 Die Note der selbstständigen Arbeit wird in ganzen und halben Noten ange - geben.
8 Die Ausweisnote jedes Fachs und jedes integrierten Fachs kann keinen anderen Bruchteil als halbe Noten enthalten. Ab 0,25 wird auf die nächste halbe Note und ab 0,75 auf die nächste ganze Note aufgerundet.
4 Abschlussprüfungen

Art. 25 Prüfungsprogramm

1 Die Prüfungen beziehen sich hauptsächlich auf den Stoff der zwei letzten Unterrichtsjahre. Sie müssen den von den Studienplänen bestimmten Zielen entsprechen.

Art. 26 Anzahl Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder

Examinatoren
1 In jedem Prüfungsfach bewerten mindestens eine Examinatorin oder ein Ex - aminator und eine Expertin oder ein Experte die schriftlichen und mündli - chen Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 27 Schriftliche Prüfungen – Themenwahl

1 Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Ex - aminatorinnen oder Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen oder Ex - perten des jeweiligen Fachs unterbreitet.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten von Parallelklassen des gleichen Berufsfeldes und der gleichen sprachlichen Abteilung müssen die gleichen Fragen vorgelegt werden.
3 Die Themen und Fragen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgelegt, die oder der sich, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter, ihrer Qualität versichert.

Art. 28 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen

1 Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d.h. von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Ex - perten korrigiert und bewertet; diese legen die Note fest.
2 Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit wer - den berücksichtigt.
3 Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden der Sekretärin oder dem Se - kretär der Prüfungskommission übergeben.

Art. 29 Mündliche Prüfungen – Prüfungsfragen

1 Die Prüfungsfragen werden von der beauftragten Examinatorin oder vom beauftragten Examinator im Voraus vorbereitet und auf Zettel geschrieben, die von der Kandidatin oder dem Kandidaten gezogen werden. Die Prüfungs - fragen werden vorgängig mit der Expertin oder dem Experten des jeweiligen Fachs besprochen.
2 Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung Fragen über den gesamten Prüfungsstoff stellen.

Art. 30 Mündliche Prüfungen – Bewertung

1 Die Note der mündlichen Prüfung wird von den beiden Mitgliedern der Prü - fungskommission, die die Prüfung abgenommen haben, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Beide bewahren ein Jahr lang ein kurzes Prüfungs - protokoll auf, das Anfangs- und Endzeit der Prüfung, die gestellten Fragen und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kan - didaten enthalten muss.

Art. 31 Betrug

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den schriftlichen oder mündlichen Prüfungen betrügerische Mittel anwenden, werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlos - sen.
2 Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
5 Verleihung des Ausweises, Misserfolge und Rechtsmittel

Art. 32 Verleihung des Ausweises

1 Der Prüfungsausschuss nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert und pro - tokolliert sie. Er bestätigt offiziell den Erfolg oder Misserfolg der Kandida - tinnen und Kandidaten.
2 Der Ausweis wird von der Direktion, gestützt auf den Prüfungsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten, ausgestellt.

Art. 33 Formeller Ausweisinhalt

1 Der FMS-Ausweis enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung des Kantons, also die Erwähnung: «Direktion für Bil - dung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
b) die Bezeichnung der Schule, also entweder Fachmittelschule Freiburg oder FMS des Kollegiums des Südens;
c) den genauen Vermerk «entsprechend den erzielten Resultaten und ge - mäss dem Reglement über die Abschlussprüfungen an Fachmittelschu - len»;
d) die Angabe des gewählten Berufsfeldes;
e) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der entsprechenden Fächer;
f) die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, also Name und Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
g) die Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer (An - hang 1) sowie die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
h) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
i) den Ort und das Datum;
j) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs - direktion und der Direktorin oder des Direktors der FMS;
k) einen Vermerk, der bestätigt, dass der FMS-Ausweis schweizerisch an - erkannt ist und dass die Ausbildung dem Anerkennungsreglement der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz entspricht.

Art. 34 Erfolg

1 Der Fachmittelschulausweis wird erlangt, wenn:
a) der Gesamtdurchschnitt aller für den Ausweis erforderlichen Noten mindestens 4,00 ist, und
b) höchstens drei der für den Ausweis erforderlichen Noten unter 4,0 lie - gen, und
c) die Summe der Abweichungen gegen unten gegenüber der Note 4,0 höchstens zwei Punkte beträgt.

Art. 35 Mitteilung der Resultate

1 Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin oder jeden Kandi - daten ein Prüfungsprotokoll, das die einzelnen Prüfungsnoten enthält. Die Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten ist zu - gleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
2 Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.

Art. 36 Misserfolg

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfungen nicht bestanden haben, können nur dann ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Unterricht des letzten Schuljahrs in allen Fächern wiederholt haben.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich nicht mehr als zweimal zur Ab - schlussprüfung anmelden.
3 Das Aufgeben während der Prüfungen ohne triftigen Grund oder der Aus - schluss wegen Betrugs entspricht einem Misserfolg.

Art. 37 Rechtsmittel – Einsprache

1 Gegen die Verweigerung des Ausweises und den Ausschluss von den Prü - fungen kann innert 5 Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
2 Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt der Prüfungsausschuss innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid; er hört vorgängig die beteiligten Ex - aminatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.

Art. 38 Rechtsmittel – Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid des Prüfungsausschusses kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden. Die Direktion entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsge - richt.
2 ...
6 Schlussbestimmungen

Art. 38a Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 7. Januar 2020

1 Auf Kandidatinnen und Kandidaten, die während der Schuljahre 2020/21 und 2021/22 ihr letztes Studienjahr absolvieren, findet das bisherige Recht Anwendung.
2 Die Wiederholung der Abschlussprüfungen findet letztmals im Jahr 2023 nach bisherigem Recht statt.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 17. Januar 1989 über das Mittelschuldiplom der Kanto - nalen Diplommittelschule (SGF 412.4.22) wird aufgehoben.

Art. 40 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft gesetzt. A1 ANHANG 1 – Unterrichtsfächer für die Erlangung des Fachmittelschulausweises im 3. Jahr (Art. 18) Art. A1-1 Berufsfeld GESUNDHEIT
1 Die Fächer und die integrierten Fächer für das Berufsfeld Gesundheit, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind: Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Un - terrichtsjahr Erste Landessprache x x x Zweite Landesspra che x x x Englisch x x x Mathematik x x x Biologie x x Chemie x x Physik x Informatik x Geografie* x Geschichte* x x Psychologie** x Philosophie** x Soziologie** x Bildnerisches Gestal - ten x Sport 0 Selbstständige Arbeit x * Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine gemein - same Note. ** Psychologie, Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und erge - ben eine gemeinsame Note.
Art. A1-2 Berufsfeld SOZIALE ARBEIT
1 Die Fächer und die integrierten Fächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind: Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Un - terrichtsjahr Erste Landessprache x x x Zweite Landesspra che x x x Englisch x x x Mathematik x x x Biologie* x Chemie* x Physik** x Informatik** x Geografie*** x Geschichte*** x x Wirtschaft und Recht x x Psychologie x x Philosophie**** x Soziologie**** x Bildnerisches Gestal - ten***** x Musik***** x Theater***** x Sport 0 Selbstständige Arbeit x * Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note. ** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsa - me Note. *** Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note. **** Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
***** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note. Art. A1-3 Berufsfeld PÄDAGOGIK
1 Die Fächer und die integrierten Fächer für das Berufsfeld Pädagogik, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind: Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Un - terrichtsjahr Erste Landessprache x x x Zweite Landesspra che x x x Englisch x x x Mathematik x x x Biologie* x Chemie* x Physik** x Informatik** x Geografie x Geschichte x x Psychologie x x Philosophie*** x Soziologie*** x Bildnerisches Gestal - ten**** x Musik**** x x Theater**** x Sport 0 Selbstständige Arbeit x * Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note. ** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsa - me Note. *** Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note. **** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.06.2008 Erlass Grunderlass 01.03.2008 2008_060
03.11.2008 Art. 38 geändert 01.01.2009 2008_123
07.01.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 2 Titel geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 9 Abs. 1, a) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 11 Abs. 1, b) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 11 Abs. 1, d) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1, a) aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1, b) aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1, c) aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1, d) aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1, e) aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 1, f) aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 18 Abs. 4 eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 19 aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 20 aufgehoben 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 24 Abs. 6 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 24 Abs. 8 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, b) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, c) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, d) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, e) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, f) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, g) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, h) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, i) geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, j) eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 33 Abs. 1, k) eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. 38a eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.08.2020 2020_004
07.01.2020 Art. A1-3 eingefügt 01.08.2020 2020_004
26.05.2021 Art. 8 aufgehoben 01.08.2021 2021_056
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Art. 9 aufgehoben 01.08.2021 2021_056
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 33 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.06.2008 01.03.2008 2008_060

Art. 1 Abs. 2 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 2 Titel geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 2 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 2 Abs. 2, b) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 2 Abs. 2, c) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 4 Abs. 2 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 5 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 8 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056

Art. 8 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 9 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056

Art. 9 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 11 Abs. 1, b) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 11 Abs. 1, d) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 13 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1, a) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1, b) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1, c) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1, d) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1, e) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 1, f) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 2 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 18 Abs. 4 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 19 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 20 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 21 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 24 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 24 Abs. 6 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 24 Abs. 8 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, a) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 33 Abs. 1, b) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, d) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, e) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, f) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, g) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, h) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 33 Abs. 1, i) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, j) eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 33 Abs. 1, k) eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 36 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 37 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Art. 38 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123

Art. 38a eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004

Abschnitt A1 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004 Art. A1-1 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004 Art. A1-2 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004 Art. A1-3 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
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