Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
SRSZ 1. 2 .20 24 1 tersee 1 (Vom 4. Juni 2008) Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vie r- waldstättersee vom 29. September 1978, 2 erlässt fol gende Ausführungsbesti m mungen: I. Allgemeine Vorschriften a) Geltungsbereich
§ 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstä t- tersee liegenden Privatfischenzen. b) Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
§ 2 Sachkunde - Nachweis
1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er au s reichende K enntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizer i- schen Sachkunde - Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung e r- bracht.
3 Die Kantone befind en über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.
§ 3 Fischereivorschriften
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie ge l- tenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Au f- sichtsorganen auf Ve r l angen vorzuweisen.
§ 4 Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangst a- tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare we r- den mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsg etreu ausgefül l- ten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht ei n zureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die G e schäftsstelle weiter.
2
2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fa n- gergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschlie s- sen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfan g statistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch d ie Geschäftsstelle geführt. c) Befugnisse der Aufsichtsorgane
§ 5 Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätscha f- ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich einges etzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen. d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone
§ 6 Weitere Bestimmungen der Kantone
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereiko m- mission für ihr Seegebiet strengere Anforder ungen an die zulässigen Gerätscha f- ten zu stellen und weit e re zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wisse n- schaftliche Untersuchungen und ähnliche Zw e cke zu erlassen. II. Fanga usübung a ) Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuc h- staben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtb e- rechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
4 An Sonn - und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahm e- fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze e r laubt.
§ 8 Fischentnahme aus Netzen
1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. Se p tember täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
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2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mind estens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.
§ 9 Platzvorrecht
Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber d er Sportfischerei d as Vorrecht zur Fischereiausübung .
§ 10 Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelg erät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
§ 11 Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
§ 12 Köderfische
1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung tote r Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstä t- tersee stammen.
3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden.
4 Köderfische dürfen nur tagsüber fü r den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
§ 13 3 Hilfsgeräte
Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz ve r fangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) ve r wendet werden.
2 Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live - Sonar - Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.
3 Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ - und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftlic he Untersuchungen, zulas- sen.
4 b ) Fanggeräte und Fangmethoden
§ 14 Freiangelfischerei
1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonde r rec hte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerh a- ken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.
§ 15 4 Fanggeräte
1 Für die Sportfischerei sind ausschlie sslich die nachstehend erwähnten Fangg e- räte und Fangmethoden erlaubt: a) Die Flug - , die Spinn - , die Grundangel - und die Zapfenfischerei mit natürl i- chem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen A n gelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gl eichzeitig verwe n det werden. b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einf a- chen Angelhaken. c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem e infachen oder mehrendigen Angelhaken. d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbis s stellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert ei n- gesetzt werden.
2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmu n- gen verfü gen, zugelassen .
§ 16 Beaufsichtigung
Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsicht i gen.
§ 17 Gerätschaften der Berufsfischer
Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandeüberwach ung festgelegt und im Anhang u m- schrieben. III. Schutzvorschriften a) Schonzeiten
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§ 18 Schonzeiten
Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt fes t gelegt: a) Forellen 1. Oktober bis 25. D e zember b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. D ezember c) Albeli 1. Oktober bis 25. D e zember d ) Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember f) Äsche 15. Februar bis 30. A p ril g) Hecht 15. März bis 30. April h) Zander 15 . April bis 31. Mai i) Nase 1. Januar bis 31. D e zember k ) Alle Krebsarten 1. Januar bis 31. D e zember b) Fangmindestmasse
§ 19 Fangmindestmass
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kop f spitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreitet en Schwanzflosse, mindestens folgende Lä n- gen aufweisen: a) Forellen 35 cm b) Rötel 22 cm c) Albel 22 cm d) Balchen/Felchen 30 cm e) Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm g) Äsche 30 cm h) Hecht 50 cm i) Z ander 40 cm k ) Egli (Barsch) 15 cm l) Aal 50 cm c) Zeitliche Einschränkungen
§ 20 Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich z u gänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewill i gen.
6 d ) Örtliche Einschränkungen
§ 21 Flussmündungen
1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger - und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kant onalem Recht.
§ 22 Öffentliche Badeanlagen
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.
§ 23 Uferschutz
Das Betreten und Befahren von Schilf - und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von R eusen dürfen die Pflanze n bestände nicht beschädigt werden. IV. Hebung des Fischbestandes a) Laichfischerei
§ 24 Laichfangbewilligung
Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden . Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laic h fangbewilligung festgelegt.
§ 25 Beginn der Laichfischerei
Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsste l le festgelegt. b) Fischeinsatz
§ 26 Grundsätze
1 Die Fischeinsätze haben sich nach fis chökologischen und fischereiwirtschaftl i- chen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes - und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fis cheinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.
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§ 27 Besatzfische Verfügungsrecht
1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vie r- waldstätters ee einzusetzen.
2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzf i sche der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kantone und grun d sätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.
3 Im Einvernehme n mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich. c ) Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
§ 28 Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller R e naturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierw aldstättersees, insb e- sondere die Fortpflanzungs - und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwand e- rung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzuste l len.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für techn i sche Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der z u- ständigen kantonalen Behörde. V. Strafbestimmungen
§ 29 Verbot der Fischereiausübung
Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfo l gung im Sinne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen V e r einbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberecht i- gung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden. VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 30 Genehmigung, Veröffent lichung, Aufhebung bisheriger Besti m-
mungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehm i gung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbesti m mungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikom mi s sion auf den 1. Januar 2009 5 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspr e- chenden Beschlüsse der Fischere i kommission 6 aufgehoben.
8 (Vom 4. August 2008) Die Fischereikommission, i n Anwendung von § 17 der Ausführungsbestimmungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee , erlässt folgenden Anhang zu den Ausführungsbe stimmungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee:
§ 1 7 Albelifischerei
1 Das Albelischweb - und Albelibodennetz ist wie folgt zugela s sen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werd en.
2 Das hohe Albelischweb - und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 6 m Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.
3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.
§ 2 8 Balche n - /Felchenfischerei
1 Das Balchen - /Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 38 mm Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.
2 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen - /Felchenfischerei eine Mi n- destmaschenweite von 34 mm au f zuweisen.
§ 3 Rötel (Saibling) - Fischerei
Das Rötel (Saibling) - Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen je 16 Boden - und 16 Schwebnetze verwe n det wer den.
§ 4 Allgemeine Uferfischerei
1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm
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2 Das hohe Bodennetz für die al lgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.
§ 5 Zuggarnfischerei
1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sacke s 40 mm Länge des Sackzipfels 4 m Maschenweite des Sackzipfels 35 mm
2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm
3 Das Klus - und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.
§ 6 Reusenfischerei
1 Die Reusen h aben folgende Maschen - bzw. Oeffnungsweite aufzuweisen: Aalreuse 20 mm Übrige Reusen 25 mm
2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.
§ 7 Sonderfänge
1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewi l- ligung u m schrieben.
2 F ür wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstration s zwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewill i gung. Sie orientiert die Kantonalen F i schereifachstellen. Dieser Anhan g ist ein integrierender Bestandteil der Ausfü h rungsbestimmungen zur Verei n barung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008.
1 GS 22 - 37 mit Änderungen vom 25. April 2017 (GS 25 - 4) und vom 26. Juni 2023 (GS 27 - 12) .
2 SRSZ 772.111.1.
3 Abs. 2 und 3 neu eingefügt a m 26. Juni 2023.
4 Abs. 1 geändert und Abs. 3 neu eingefügt durch Nachtrag vom 22. Juni 2015.
5 Abl 2008 2392 ; Änderung en vom 25. April 2017 am 1. J uni 2017 (Abl 2017 1570) und vom
26. Juni 2023 am 1. September 2023 (Abl 2023 1587) in Kraft getreten .
6 GS 19 - 5.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2017.
8 Abs. 1 aufgehoben und Abs. 2 in der Fassung vom 25. Ap ril 2017, bisherige Abs. 2 und 3 wer den zu Abs. 1 und 2.
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