Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vollziehung von § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkun - dung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 (Beurkun - dungsgesetz) 1 ) , verfügt: 1. Allgemeines
§ 1 Prüfung
1 Der Nachweis über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht.
§ 2 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin - spektor, gleichzeitig Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des In - nern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern ge - führt. *
2 Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen im Beurkundungsrecht für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter. Der Präsident setzt die Prü - fungstermine fest und trifft alle zur Durchführung der Prüfung erforderli - chen Anordnungen. Ihm obliegt namentlich die Zuteilung der Prüfungsfä - cher an die einzelnen Kommissionsmitglieder. 1) BGS 223.1
2. Prüfung
§ 3 Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung im Beurkundungsrecht werden die Gemeindeschreiber und die vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber zugelassen.
2 Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit im Beurkundungswesen auf einer Gemeindekanzlei des Kantons Zug oder auf einer von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannten Stelle auszuweisen.
3 Die Direktion des Innern entscheidet nach Anhören der Prüfungskommis - sion über die Zulassung zur Prüfung. *
§ 4 Anmeldung
1 Die Anmeldung hat auf Antrag des zuständigen Gemeinderates schriftlich bei der Direktion des Innern zu erfolgen. *
§ 5 Prüfungsinhalt
1 Die Prüfung umfasst
a) Eine schriftliche Prüfung, die in der Abfassung von zwei öffentlichen Urkunden besteht. Die Prüfung ist in Klausur und unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission abzulegen. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Gesetze und Kreisschreiben zugelassen. Für die Erstel - lung der öffentlichen Urkunden werden dem Kandidaten je vier Stun - den eingeräumt. Die Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
b) Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbe - griffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und das kantonale Beurkundungsrecht sowie die besonderen Beurkun - dungsvorschriften des Bundes erstreckt. Die mündliche Prüfung ist vor der Gesamtkommission abzulegen und soll mindestens eine halbe Stunde dauern. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Be - stehen der schriftlichen Prüfung voraus.
1 Die schriftliche und die mündliche Teilprüfung werden von der Kommissi - on als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht - bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter - min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt die Prüfungskommission.
2 Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf ei - nes Jahres zu einer letzten Prüfung zugelassen.
§ 8 Mitteilung des Prüfungsresultates
1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. *
2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, kön - nen ihre Prüfungsarbeiten innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt die - ser Mitteilung beim Präsidenten der Prüfungskommission einsehen. 3. Gebühren und Entschädigungen
§ 9 Gebühren
1 Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Direktion des Innern in Absprache mit der Prüfungskommission festgesetzt wird. *
§ 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
1 Die Kommissionsmitglieder werden gemäss den Bestimmungen des Ge - setzes über die Besoldung der Behörden, Beamten und Angestellten im Nebenamt vom 2. Oktober 1975 1 ) entschädigt. 4. Publikation
§ 11 Publikation
1 Die Direktion des Innern publiziert nach bestandener Prüfung die Beur - kundungsbefugnis der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Amts - blatt des Kantons Zug. * 1) BGS 154.22
5. Rechtsschutz
§ 12 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Direktion des Innern und der Prüfungskommissi - on kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwal - tungsbeschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mit - teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 1 ) . 6. Schlussbestimmungen
§ 13 Aufhebung des bestehenden Reglementes
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle mit ihm in Wider - spruch stehenden Bestimmungen, namentlich das Prüfungsreglement für die Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter vom 11. März 1982 2 ) , aufgeho - ben.
§ 14 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. 1) 2) GS 22, 241
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.10.1989 02.10.1989 Erlass Erstfassung GS 23, 357 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 11 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 1 geändert GS 26, 191 06.07.2000 15.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 683
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.10.1989 02.10.1989 Erstfassung GS 23, 357
§ 2 Abs. 1 06.07.2000
15.07.2000 geändert GS 26, 683
§ 3 Abs. 3 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 4 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 8 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 9 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 11 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
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