Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz
GS 2019, 8
1 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) Vom 30. April 2019 (Stand 1. Juni 2021) der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 8 Absatz 4, 15 Absatz 4, 18 Absatz 3, 2 1 Absatz 3 und 66 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018
1) beschliesst:
1. Zuständigkeit
§ 1 Departement
1 Das für die kantonalen Aufgaben im Bereich des öff entlichen Gesund- heitswesens zuständige Departement ist das Departeme nt des Innern.
§ 2 Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist das für die Erfüllung der A ufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zuständige Amt des De partements des Innern.
2. Berufe des Gesundheitswesens
2.1. Bewilligungs- und Meldeverfahren
§ 3 Bewilligungspflicht
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlic her bewilligungs- pflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitsw esens und sorgt für deren laufende Aktualisierung.
2 Es prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvora ussetzungen noch erfüllt sind.
3 Einer Berufsausübungsbewilligung gemäss § 8 GesG
2) bedarf ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mittels Tele kommunikation me- dizinische Ferndienstleistungen: a) unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und P atientinnen vom Kanton Solothurn aus erbringt;
1 ) BGS 811.11 .
2 ) BGS 811.11 .
2 b) von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbietet und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verka ufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solothurn erbringt.
§ 4 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit beim Gesundheitsamt einzureic hen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen b eizulegen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben b etreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arb eitspensum; b) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzun gen für die be- treffende Tätigkeit, insbesondere Diplome, Ausbildu ngsabschlüsse und Weiterbildungstitel; c) tabellarischer Lebenslauf; d) Nachweis des Vorhandenseins der zur Berufsausübung erforderli- chen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen; e) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister; be i Personen, die noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes erforderlich; f) aktueller Betreibungsregisterauszug; g) aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am let zten Arbeitsort, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen An lass gegeben hat (letter of good standing); h) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
3 Inhaber und Inhaberinnen eines ausländischen Diplo ms oder Ausbil- dungsabschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgen de Unterlagen einzureichen: a) Nachweis eines international anerkannten Sprachd iploms der deut- schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsa men euro- päischen Referenzrahmen für Sprachen; b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
4 Das Gesundheitsamt kann: a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbeso ndere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Beru fsausübung äusserndes Arztzeugnis; b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuch sunterlagen erlas- sen.
§ 5 Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen an derer Kan-
tone
1 Sofern die meldende Person bereits über eine Berufs ausübungsbewilli- gung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreff ende Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnen marktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995
1) anerkannt. Mit der Meldung sind insbeson- dere folgende Unterlagen einzureichen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben b etreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arb eitspensum;
1 ) SR 943.02 .
3 b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Ka ntons; c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbeh örde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeb en hat (letter of good standing); d) Nachweis eines international anerkannten Sprachd iploms der deut- schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsa men euro- päischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesu chstellende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt , die zur Tä- tigkeit in der französisch- oder italienischsprachig en Region berech- tigt oder der bewilligende Kanton die Beherrschung d er deutschen Sprache nicht geprüft hat; e) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung; f) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
2 Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterla gen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheit szustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
3 Es teilt der gesuchstellenden Person namens des De partements des In- nern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
§ 6 90-Tage-Dienstleistungserbringende
1 Meldungen für 90-Tage-Dienstleistungserbringende, die über eine Be- rufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfü gen, sind dem Gesundheitsamt rechtzeitig einzureichen. Mit der Meldung sind ins- besondere folgende Unterlagen einzureichen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben b etreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, vorauss ichtliche Dauer der Tätigkeit und Arbeitspensum; b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Ka ntons; c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbeh örde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeb en hat (letter of good standing); d) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprü fung der Berufs- qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen u nd -erbringern in reg- lementierten Berufen (BGMD) vom 14. Dezember 2012
1) sowie die Arti- kel 10 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 der Verord- nung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikatio- nen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer n in reglementierten Berufen (VMD) vom 26. Juni 2013
2) sinngemäss anwendbar. Mit der Mel- dung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: a) Nachweis eines international anerkannten Sprachd iploms der deut- schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsa men euro- päischen Referenzrahmen für Sprachen; b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
1 ) SR 935.01 .
2 ) SR 935.011 .
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3 Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterla gen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheit szustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
4 Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfol gen.
5 Das Gesundheitsamt teilt der meldepflichtigen Pers on namens des Depar- tements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit , ob diese die betref- fende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
§ 7 Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bew illigungsfreien
Tätigkeiten
1 Inhaber und Inhaberinnen eines Zertifikats der Org anisation der Arbeits- welt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) dürfen bis zum E rwerb des eid- genössischen Diploms im Bereich der Naturheilkunde eine bewilligungs- freie Tätigkeit gemäss § 10 GesG
1) ausüben, sofern sie im Rahmen eines akkreditierten Mentorats begleitet und betreut werd en.
2 Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunft s- und Meldepflicht gemäss § 10 GesG
2) : a) Gesundheits- und Sportmassage; b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendun gen bei ge- sunden Personen; c) äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetisc hen Zwecken; d) psychologische Beratung und psychotechnische Beur teilung gesun- der Personen.
3 Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb de s bisherigen und des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie An gaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspen- sum zu machen.
4 Das Gesundheitsamt teilt der auskunfts- und meldep flichtigen Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf, und kann Einschränkun- gen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
§ 8 Fachliche Voraussetzungen
1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachliche n Voraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die u niversitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni
2006
3) ; b) Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologie- berufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011
4) ;
1 ) BGS 811.11 .
2 ) BGS 811.11 .
3 ) SR 811.11 .
4 ) SR 935.81 .
5 c) Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über di e Gesund- heitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September
2016
1)
.
2 Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zula sten der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richte n sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicheru ngsgesetzge- bung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften e idgenössischer Er- lasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie beso ndere kantonale Vorschriften.
3 Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung ü ber die Anerken- nung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 19 93
2) aufgeführ- ten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Vorausse tzungen nach den Vor- gaben der dort genannten Ausbildungsgänge.
2.2. Stellvertretung und Berufsausübung unter fachli cher
Verantwortung
§ 9 Stellvertretung
1 Die Stellvertretung durch eine Person, die nicht ber eits über eine Berufs- ausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen Kantons verfügt, ist bewilligungspflichtig.
2 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Person, die b ereits über eine Be- rufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder e ines anderen Kan- tons verfügt, genügt eine Meldung an das Gesundheits amt mit den Anga- ben über die Personalien und die Zeitdauer der Vertr etung. Bei Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist zusätzlich die betreffende Bewilligung einzureichen.
3 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewill igungen, die sich vertreten lassen, sind verpflichtet, dem Gesundheitsa mt den Beginn und das Ende der Stellvertretungen zu melden.
§ 10 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufs gattung
1 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattu ng haben die Voraus- setzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkei t in eigener fachli- cher Verantwortung zu erfüllen. Ärzte und Ärztinnen, Ch iropraktoren und Chriropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinn en, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben ledigli ch die Voraussetzun- gen gemäss den Artikeln 15 und 36 Absätze 1 und 3 Me dBG
3) zu erfüllen.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewill igungen sind vor der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Beruf sgattung verpflich- tet, eingehend zu prüfen, ob diese: a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erf üllen; b) Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung biet en; c) die deutsche Sprache beherrschen; d) nicht mit einem unbefristeten oder einem befrist eten, noch in Voll- zug stehenden Berufsausübungsverbot sanktioniert word en sind.
1 ) SR 811.21 .
2 ) BGS 411.251 .
3 ) SR 811.11 .
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3 Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre angestellten Mi tarbeitenden der gleichen Berufsgattung ordnungsgemäss in ihre Beruf shaftpflichtversiche- rung miteingeschlossen werden.
4 Die Anstellungen gemäss § 15 Absatz 3 GesG
1) haben sich für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiroprak- torinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Tierär zte und Tierärztin- nen auf höchstens 4 Stellen und 200 Stellenprozente un d für die übrigen Tätigkeiten auf höchstens 8 Stellen und 400 Stellenp rozente zu beschrän- ken. Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübung sbewilligungen haben dem Gesundheitsamt die Anstellung von Mitarbei tenden der glei- chen Berufsgattung sowie Beschäftigungsgrad und -da uer umgehend zu melden.
5 Die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgat- tung ist während einer Abwesenheit von bis zu höchste ns 90 Arbeitstagen pro Jahr zulässig, sofern die Mitarbeitenden die Vora ussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fach licher Verantwortung erfüllen.
6 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbew illigungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung zu melden.
7 Die Absätze 4-6 gelten nicht für bewilligungspflich tige Einrichtungen des Gesundheitswesens.
§ 11 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassiste ntinnen
1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinn en üben ihre Tätig- keit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahn- ärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärzti nnen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus.
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildu ng mit einem eid- genössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichw ertig anerkannten Ausweis.
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind b erechtigt, Tätigkei- ten an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisa ssistentinnen zu de- legieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossen en Berufsausbildung sowie allenfalls ergänzenden Sachkundenachweisen über die entsprechen- den Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Delegatio n hat patienten- spezifisch und schriftlich zu erfolgen, soweit die de legierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befun- den nach strukturierten und standardisierten Vorgabe n kann an die medi- zinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen d elegiert werden. Nicht delegierbar sind die Diagnose- und Indikation sstellung.
§ 12 Praktikanten und Praktikantinnen
1 Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigke it im Bereich der uni- versitären Medizinalberufe und der Psychologieberufe d ürfen beschäftigt werden, sofern diese an einer eidgenössischen oder an einer gleichwerti- gen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschlus s erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikulie rt sind.
1 ) BGS 811.11 .
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2 Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigke it in den übrigen Be- reichen des Gesundheitswesens dürfen beschäftigt we rden, sofern diese die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfülle n, um im betreffen- den Sektor tätig zu sein.
3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewil- ligungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsic ht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.
2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 13 Meldepflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilli gungen melden dem Gesundheitsamt insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen: a) die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unte r Angabe des Standortes; b) die Änderung der Personalien, der Praxisadresse u nd der Wohnad- resse; c) die Aufgabe der Tätigkeit.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Personen, die gemäss § 10 GesG
1) gegenüber dem Gesundheitsamt auskunfts- und meldepflichtig si nd, sowie für bewil- ligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswese ns.
§ 14 Führung von Zweigpraxen
1 Ärzten und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiroprakto rinnen, Zahnärz- ten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinn en ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin füh- ren zu lassen.
2 Unter der fachlichen Verantwortung und direkten Auf sicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung s tehende, angestell- te Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit des Bewilligungsinhaber s oder der Bewilli- gungsinhaberin beschäftigt werden. Vorbehalten bleib en übliche Abwe- senheiten, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabw esenheit.
§ 15 Aufbewahrungsfrist
1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre, sofern ge mäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten.
2 Im Interesse des Patienten oder der Patientin sowi e zu Forschungszwe- cken kann eine Patientendokumentation während maxim al 30 Jah- ren aufbewahrt werden.
3 Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffent lichen Aufgaben ist aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgän giger Absprache mit dem zuständigen Archiv eine Verlängerung der Aufb ewahrungs- frist auf 50 Jahre möglich.
1 ) BGS 811.11 .
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§ 16 Umgang mit Patientendokumentationen bei Beruf saufgabe
1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesund heitswesens ausüben, sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültig e Berufsaufgabe ihren Patienten und Patientinnen mitzuteilen.
2 Im Rahmen der Mitteilung gemäss Absatz 1 hat ein Hi nweis auf die Wahlmöglichkeit der Patienten und Patientinnen zu er folgen, dass die betreffenden Patientendokumentationen: a) diesen zu übergeben sind; b) an eine von den Patienten und Patientinnen bezeic hnete Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens aus übt, zu über- mitteln sind.
3 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 2 erfolgen kann , ist die dokumen- tationspflichtige Person verpflichtet, die Patienten dokumentationen sel- ber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entsprechen- den Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu be achten.
4 Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, ha t die Übergabe der Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit d er Patientendokumen- tationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für d ie Dauer der Aufbe- wahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kost en trägt die dokumen- tationspflichtige Person, die ihre Berufstätigkeit aufgibt.
5 Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absat z 4 sind dem Gesundheitsamt vorgängig zu melden. Dieses kann namen s des Departe- ments des Innern eine andere Form der Aufbewahrung a nordnen, sofern die gewählte Person, Einrichtung oder Institution d en Anforderungen nicht genügt.
§ 17 Umgang mit Patientendokumentationen im Todesf all
1 Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind di e Patientendokumen- tationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichne- ten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesun dheitswesens ausübt, zu übergeben.
2 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann , sind die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichti gen Person ver- pflichtet, die Patientendokumentationen an eine gee ignete Person, Ein- richtung oder Institution zu übergeben, welche die Z ugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsge heimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die be treffenden Kosten tragen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokum entationspflichti- gen Person.
3 Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglic h ist, ist die Patien- tendokumentation dem Gesundheitsamt zu übergeben, we lches die erfor- derlichen Schritte in die Wege leitet. Die entsprech enden Sorgfaltspflich- ten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
4 Die dem Gesundheitsamt gemäss Absatz 3 entstehenden Kosten werden dem Nachlass der verstorbenen, dokumentationspflicht igen Person belas- tet.
§ 18 Werbung und Bekanntmachung
1 Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachliche r Verantwortung tätigen Personen namentlich zu nennen.
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2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verli ehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen kön nen, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden H ochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezial praxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen o der eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbil- dungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis über- durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und prak tischer Fähigkeiten in diesen Fachbereichen.
§ 19 Notfalldienst
1 Die einzelnen Notfalldienste können in Einheiten ei ngeteilt und nach Dauer, Tages- oder Nachtzeit, Wochentag und weiteren Kriterien ange- messen gewichtet werden.
2 Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunde n und müssen für die Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet werden. Dies beinhal- tet auch die Kosten für den administrativen Aufwand i m Zusammenhang mit der Organisation des Notfalldienstes.
3 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesund heitswesens ausüben, und bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesund heitswesens übermit- teln den kantonalen Berufsorganisationen auf Anfrag e hin umgehend die für die Organisation des Notfalldienstes erforderli chen Daten betreffend Anzahl, Arbeitspensum und Beschäftigungsdauer der von ihnen angestell- ten Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinn en.
4 Folgende Notfalldienstreglemente der kantonalen Ber ufsverbände, wel- che in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu mach en sind, werden für verbindlich erklärt:* a) Reglement der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) über den ärztlichen Notfalldienst im Kanton So- lothurn (NFDR) in der Fassung vom 4. Juni 2020; b) Reglement der Zahnärztegesellschaft des Kantons So lothurn (SSO- Solothurn) für den organisierten Notfalldienst in de r Fassung vom
30. Dezember 2020.
§ 20 besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation
erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss § 3 Absatz 3 haben namentlich folgende, besondere Berufspflichten: a) erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführ ung der Anam- nese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen; b) persönliche Untersuchung der Patienten und Patie ntinnen oder, sofern notwendig, deren Überweisung an einen Speziali sten oder eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist; c) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, we lche die besonde- ren Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten , medizini- schen Ferndienstleistungen abdeckt.
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3. Einrichtungen des Gesundheitswesens
§ 21 Bewilligungspflicht
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlic her bewilligungs- pflichtiger Einrichtungen des Gesundheitswesens und sorgt für deren lau- fende Aktualisierung.
2 Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei vers chiedenen Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich.
3 Das Gesundheitsamt prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraus- setzungen noch erfüllt sind.
4 Im Übrigen ist betreffend die Anerkennung von Betri ebsbewilligungen anderer Kantone § 5 sinngemäss anwendbar.
5 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürf en ebenfalls einer Betriebsbewilligung gemäss § 21 GesG
1) : a) Einrichtungen, die mittels Telekommunikation med izinische Fern- dienstleistungen:
1. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientin-
nen vom Kanton Solothurn aus erbringen;
2. von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbie-
ten und die betreffenden Ferndienstleistungen an ein er Ver- kaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solot hurn er- bringen; b) Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärz- tinnen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen.
6 Betreffend die besonderen Berufspflichten im Berei ch mittels Telekom- munikation erbrachter, medizinischer Ferndienstleist ungen ist § 20 sinn- gemäss anwendbar.
§ 22 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor der Betriebsauf- nahme beim Gesundheitsamt einzureichen.
2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureich en: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme mitsamt Betrie bs- und Leis- tungskonzept; b) die Berufsausübungsbewilligung der gesamtverantwo rtlichen Lei- tungsperson; c) der Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb de r betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einricht ungen und Ap- paraturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplän en; d) der Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreic hend ausgebilde- tem Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl;
1 ) BGS 811.11 .
11 e) der Nachweis über den Abschluss einer Betriebsha ftpflichtversiche- rung, welche die mit dem Betrieb der betreffenden E inrichtung ver- bundenen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung untersteht d em Staatshaf- tungsrecht; f) allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausü bungsbewilligun- gen anderer Kantone sowie eine aktuelle Bestätigung der zuständi- gen Aufsichtsbehörden, dass der Betrieb der Einrich tung bzw. die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeb en hat (letter of good standing); g) der Nachweis, dass sämtliche gesetzlichen Bewilli gungsvorausset- zungen erfüllt sind.
3 Das Gesundheitsamt kann: a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen; b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuch sunterlagen erlas- sen.
§ 23 Betriebsführung
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson gewährleist et eine vor- schriftsgemässe Führung der Einrichtung und die auss chliessliche Erbrin- gung von Dienstleistungen durch Personen, die über die dafür erforderli- chen fachlichen Voraussetzungen verfügen.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Ein richtung persönlich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu ent sprechen, der für die sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantw ortung und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist . Bei längerer Abwe- senheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit der als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichnete n Person erforder- lich.
§ 24 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Kranke ntransport-
und Rettungsunternehmen
1 Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilli- gung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzunge n gemäss § 22 GesG
1) folgende Anforderungen erfüllen: a) erfolgte Anerkennung durch den Interverband für R ettungswesen (IVR) sowie Anschluss an die kantonale Alarmzentrale; b) Bezeichnung einer für die medizinischen Belange ge samtverant- wortlichen Leitungsperson; c) Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl.
2 Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtrans- porten beschränkt werden soll, genügt anstelle eine r Anerkennung durch den IVR ein von Letzterem verfasster Expertenbericht, we lcher bestätigt, dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen: a) über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechen den Anzahl verfügt; b) seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.
1 ) BGS 811.11 .
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§ 25 Richtlinien
1 Das Gesundheitsamt kann für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswe- sens Richtlinien, insbesondere betreffend die Quali tät, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.
4. Rechte und Pflichten der Patienten und
Patientinnen
§ 26 Besondere Patientenrechte und -pflichten für stationäre und teil-
stationäre Einrichtungen
1 Alle Patienten und Patientinnen sind berechtigt, i nnerhalb der allgemei- nen oder im Einzelfall festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Die Erziehungsberechtigten dürfen ihre Kinder jederzeit be suchen, sofern der Spitalbetrieb dadurch nicht übermässig beeinträchtig t wird. Patienten und Patientinnen können Besuche ablehnen.
2 Alle Patienten und Patientinnen können im Rahmen d er Hausordnung seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen, wobei in Sozial- und Här- tefällen die Zusammenarbeit mit den bestehenden Sozi al- und Fürsorge- einrichtungen sicherzustellen ist.
3 Alle eintretenden Patienten und Patientinnen bzw. d eren Vertreter oder Vertreterinnen und Angehörigen sind in geeigneter un d verständlicher Art und Weise über den Betrieb, die Hausordnung sowie i hre Rechte und Pflichten zu informieren.
§ 27 Transplantation
1 Die Solothurner Spitäler AG (soH) ist die kantonale Koordinationsstelle gemäss Artikel 56 des Bundesgesetzes über die Transp lantation von Orga- nen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004
1)
. Das Gesundheitsamt regelt die erforderlichen Fort- u nd Weiterbildungs- programme.
2 Gesuche um Zustimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 Bu chstabe i des Transplantationsgesetzes
2) sind zusammen mit dem Nachweis der Ausnah- mevoraussetzungen bei der Ethikkommission einzureichen .
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Be willigungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach geltendem Rech t. Fallen die Bewilli- gungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht stren ger aus, so müs- sen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren sei t Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt sein, ansonsten die betreffenden Bewilligungen erlö- schen.
1 ) SR 810.21 .
2 ) SR 810.21 .
13 RRB Nr. 2019/720 vom 30. April 2019. Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 2019 unbenutzt ab gelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2019. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
14 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.03.2021 01.06.2021 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2021, 11
15 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 19 Abs. 4 16.03.2021 01.06.2021 eingefügt GS 2021, 11
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