Internationales Abkommen über die Betäubungsmittel 3 (0.812.121.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen über die Betäubungsmittel 3

Abgeschlossen in Genf am 19. Februar 1925 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1928⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 3. April 1929 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Juli 1929 ¹ AS 45 109 und BS 12 491; BBl 1927 II 533 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Siehe auch Art. 44 Ziff. 1 Bst. a des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.0 ). Dieses Abk. bindet somit die Schweiz nur noch in ihren Beziehungen zu den Staaten, die jenem Übereink. nicht beigetreten sind oder es ratifiziert haben. ⁴ Art. 1 des BB vom 14. Juni 1928 ( AS 45 107 )
Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Australien, die Südafrikanische Union, Neuseeland, der Freistaat Irland und Indien, Bulgarien, Chile, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Japan, Lettland, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Persien, Polen, Portugal, das Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen, Siam, Sudan, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
in der Erwägung, dass die Anwendung der Bestimmungen der Haager Konvention vom 23. Januar 1912⁵ durch die vertragschliessenden Teile bedeutungsvolle Ergebnisse gezeitigt hat, dass aber mit den Stoffen, die von der Konvention betroffen werden, immer noch in grossem Masse Schmuggel und Missbrauch getrieben wird;
in der Überzeugung, dass Schmuggel und Missbrauch mit diesen Stoffen nur dadurch wirksam beseitigt werden können, dass deren Erzeugung und Herstellung in wirksamerer Weise eingeschränkt und über den internationalen Handel eine schär­­fere Kontrolle und Überwachung ausgeübt wird, als es in der besagten Konvention vorgesehen ist;
In dem Wunsche, zur Erreichung des Zwecks besagter Konvention weitere Massnahmen zu treffen und ihre Bestimmungen zu vervollständigen und zu verschärfen;
in dem Bewusstsein, dass zu dieser Einschränkung und Kontrolle die Zusammenarbeit aller vertragschliessenden Teile nötig ist;
im Vertrauen darauf, dass dieses im Interesse der Menschheit gelegene Bestreben die einmütige Zustimmung der beteiligten Länder finden wird,
haben die hohen vertragschliessenden Teile beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen einig geworden sind:
⁵ SR 0.812.121.2

Kapitel I: Begriffsbestimmungen

Art. 1
Die vertragschliessenden Teile kommen überein, für die Zwecke des vorliegenden Abkommens folgende Begriffsbestimmungen anzunehmen:
Roh-Opium. Unter «Roh-Opium» ist der aus den Kapseln des Schlafmohns (Papaver somniferum L.) gewonnene, freiwillig geronnene Milchsaft zu verstehen, der nur die für seine Verpackung und Versendung erforderliche Behandlung erfahren hat, ohne Rücksicht auf seinen Morphingehalt.
Opium für medizinische Zwecke. Unter «Opium für medizinische Zwecke» ist Opium zu verstehen, das die Behandlung erfahren hat, die erforderlich ist, um es zum medizinischen Gebrauche geeignet zu machen; es mag gepulvert oder granuliert oder mit neutralen Stoffen gemischt sein, gemäss den Vorschriften der Pharmakopöe.
Morphin. Unter «Morphin» ist zu verstehen das Haupt-Alkaloid des Opiums mit der chemischen Formel C 17 H 19 NO 3 .
Diacetylmorphin. Unter «Diacetylmorphin» ist zu verstehen das Diacetylmorphin (Diamorphin, Heroin) mit der Formel C 21 H 23 NO 5 .
Kokablätter. Unter «Kokablättern» sind zu verstehen die Blätter des Erythroxylon Coca Lamarck, des Erythroxylon novogranatense (Morris) Hieronymus und ihrer Abarten aus der Familie der Erythroxylaceen sowie die Blätter anderer Arten dieser Gattung, aus denen Kokain unmittelbar oder durch chemische Umwandlung gewonnen werden kann.
Roh-Kokain. Unter «Roh-Kokain» sind alle aus den Kokablättern gewonnenen Stoffe zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Herstellung von Kokain dienen können.
Kokain. Unter «Kokain» ist zu verstehen der Methyläther des linksdrehenden Benzoylecgonins (a D 20° = – 16°4) in 20 %iger Chloroformlösung mit der Formel C 17 H 21 NO 4 .
Ecgonin. Unter «Ecgonin» ist zu verstehen das linksdrehende Ecgonin (a D 20° = – 45°6 in 5 %iger wässeriger Lösung) mit der Formel C 9 H 15 NO 3 .H 2 O und alle Derivate dieses Ecgonins, die gewerblich zu seiner Wiedergewinnung dienen könnten.
Indischer Hanf. Unter «Indischem Hanf» ist die getrocknete Spitze der blühenden oder fruchttragenden weiblichen Stauden der Cannabis sativa L. zu verstehen, aus der das Harz nicht ausgesogen ist, ohne Rücksicht auf die Benennung, unter der sie in den Handel gebracht werden.

Kapitel II: Inländische Kontrolle des Roh-Opiums und der Kokablätter

Art. 2
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, wenn es nicht schon geschehen ist, Gesetze und Vorschriften zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle der Gewinnung, des Vertriebs und der Ausfuhr des Roh-Opiums zu erlassen; ebenso verpflichten sie sich, die einschlägigen Gesetze und Vorschriften, die sie auf Grund des Artikels 1 der Haager Konvention vom Jahre 1912⁶ oder auf Grund des vorliegenden Abkommens erlassen haben, einer regelmässigen Überprüfung zu unterwerfen und, soweit erforderlich, zu verschärfen.
⁶ SR 0.812.121.2
Art. 3
Die vertragschliessenden Teile werden unter Berücksichtigung der Verschiedenheit ihrer Handelsbedingungen die Zahl der Städte, Häfen und anderen Plätze beschränken, über welche die Aus- oder Einfuhr von Roh-Opium oder Kokablättern gestattet sein soll.

Kapitel III: Inländische Kontrolle der verarbeitenden Stoffe

Art. 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für folgende Stoffe:
a) Opium für medizinische Zwecke;
b) Roh-Kokain und Ecgonin;
c) Morphin, Diacetylmorphin, Kokain und ihre Salze;
d) alle offizinellen und nicht offizinellen Präparate (einschliesslich der sogenannten Antiopiummittel), die mehr als 0,2 % Morphin oder mehr als 0,1 % Kokain enthalten;
e) alle Präparate, die Diacetylmorphin enthalten;
f) für die galenischen Präparate (Extrakt und Tinktur) des Indischen Hanfs;
g) für jedes andere Betäubungsmittel, auf welches das vorliegende Abkommen gemäss Artikel 10 angewendet werden kann.
Art. 5
Die vertragschliessenden Teile werden wirksame Gesetze oder Vorschriften erlassen, um Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Vertrieb, Ausfuhr und Verwendung der Stoffe, auf die sich dieses Kapitel bezieht, ausschliesslich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Sie werden zusammenarbeiten, um den Gebrauch dieser Stoffe für irgendeinen andern Zweck zu verhindern.
Art. 6
Die vertragschliessenden Teile werden alle Personen überwachen, welche die Stoffe, auf die sich dieses Kapitel bezieht, herstellen, einführen, verkaufen, vertreiben oder ausführen, sowie die Gebäude, in denen sie dieses Gewerbe oder diesen Handel betreiben.
Zu diesem Zwecke sollen die vertragschliessenden Teile:
a) die Herstellung der in Artikel 4, Buchstaben b, c, g bezeichneten Stoffe ausschliesslich auf die Betriebe und Örtlichkeiten beschränken, für die eine diesbezügliche Ermächtigung erteilt worden ist;
b) verlangen, dass alle Personen, welche die genannten Stoffe herstellen, einführen, verkaufen, vertreiben oder ausführen, eine Ermächtigung oder Erlaubnis hierzu besitzen;
c) von diesen Personen verlangen, dass sie über die hergestellten Mengen, die Ein- und Ausfuhr, den Verkauf und alle anderen Formen der Abgabe der genannten Stoffe Buch führen. Diese Vorschrift gilt nicht notwendigerweise für die von Ärzten verabreichten Mengen, ebensowenig für den Verkauf, der von gehörig ermächtigten Apothekern auf ärztliche Verordnung hin vor­genommen wird, wenn der Arzt oder Apotheker die Verordnungen in jedem Falle vorschriftsmässig aufbewahrt.
Art. 7
Die vertragschliessenden Teile werden Massnahmen ergreifen, um in ihrem Inlandsverkehr jede Abgabe der Stoffe, auf die sich dieses Kapitel bezieht, an nicht ermächtigte Personen sowie jeden Besitz dieser Stoffe durch solche Personen zu untersagen.
Art. 8 ⁷
Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Empfehlung des von ihr bezeichneten Expertenkomitees feststellt, dass gewisse Präparate, welche die im vorliegenden Kapitel behandelten Betäubungsmittel enthalten, aber wegen der Art der Arzneimittel, mit denen sie gemischt sind und die praktisch ihre Wiedergewinnung verhindern, zu Opiumsucht nicht Anlass geben, so gibt die Weltgesundheits-Organisation von ihrer Feststellung dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen Kenntnis. Dieser gibt die erwähnte Feststellung den Vertragsstaaten bekannt, was zur Folge hat, dass die fraglichen Präparate von diesem Abkommen ausgenommen werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 9
Jeder vertragschliessende Teil kann die Apotheker ermächtigen, auf ihre eigene Verantwortung folgende offizinelle opiumhaltige Präparate als Heilmittel zu sofortigem Gebrauch in dringenden Fällen an das Publikum abzugeben: Opiumtinktur, Laudanum Sydenham und Doversches Pulver. Die in solchem Falle zulässige Höchstmenge darf jedoch nicht mehr als 0,25 g offizinelles Opium enthalten, und der Apotheker muss gemäss Artikel 6 Buchstabe c die gelieferten Mengen in seine Bücher ein­­tragen.
Art. 10 ⁸
Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Empfehlung des von ihr bezeichneten Expertenkomitees feststellt, dass irgendein vom vorliegenden Abkommen nicht erfasstes Betäubungsmittel geeignet ist, ähnliche Missbräuche und ebenso schädliche Wirkungen hervorzurufen wie die in diesem Kapitel des Abkommens behandelten Stoffe, so benachrichtigt die Weltgesundheits-Organisation den Wirtschafts- und Sozialrat und empfiehlt ihm, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anzuwenden.
Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt diese Empfehlung den Vertragsstaaten bekannt. Jeder Vertragsstaat, der die Empfehlung annimmt, teilt dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der die andern Vertragsstaaten darüber unterrichtet.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden im Verkehr zwischen den vertragschliessenden Staaten, welche die im vorhergehenden Absatz erwähnte Empfehlung annehmen, unverzüglich auf den betreffenden Stoff angewendet.
⁸ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).

Kapitel IV: Indischer Hanf

Art. 11
1.  Über die Bestimmungen des Kapitels V dieses Abkommens hinaus, die sich auf den Indischen Hanf und das daraus gewonnene Harz beziehen, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile:
a) die Ausfuhr des aus dem Indischen Hanf gewonnenen Harzes und der gebräuchlichen Zubereitungen dieses Harzes (wie Haschisch, Esrat, Chira, Djamba) nach Ländern, in denen ihr Gebrauch verboten ist, zu untersagen und, falls die Ausfuhr gestatttet wird, die Vorlegung eines besonderen von der Regierung des Einfuhrlandes ausgestellten Einfuhrscheins zu verlangen, der bestätigt, dass die Einfuhr zu den im Scheine angegebenen Zwecken bewilligt ist und dass das Harz oder die genannten Zubereitungen nicht wieder ausgeführt werden;
b) vor Erteilung der in Artikel 13 dieses Abkommens vorgesehenen Ausfuhrbewilligung für Indischen Hanf die Vorlegung eines besonderen von der Regierung des Einfuhrlandes ausgestellten Einfuhrscheines zu verlangen, der bestätigt, dass die Einfuhr gestattet und ausschliesslich zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt ist.
2.  Die vertragschliessenden Teile werden eine wirksame Kontrolle ausüben, um den unerlaubten internationalen Handel mit Indischem Hanf und namentlich mit seinem Harz zu verhindern.

Kapitel V: Kontrolle des internationalen Handels

Art. 12
Jeder vertragschliessende Teil wird die Einholung einer besondern Einfuhrbewilligung verlangen für jede Einfuhr irgendeines der Stoffe, auf die dieses Abkommen anwendbar ist. Diese Bewilligung soll die einzuführende Menge, Namen und Adresse des Einführenden sowie Namen und Adresse des Ausführenden enthalten.
Die Einfuhrbewilligung soll die Frist angeben, innerhalb derer die Einfuhr zu bewerkstelligen ist; sie kann gestatten, dass die Einfuhr in mehreren Sendungen erfolgt.
Art. 13
1.  Jeder vertragschliessende Teil wird die Einholung einer besonderen Ausfuhr­bewilligung verlangen für jede Ausfuhr irgendeines der Stoffe, auf die dieses Abkommen anwendbar ist. Diese Bewilligung soll die auszuführende Menge, Namen und Adresse des Ausführenden sowie Namen und Adresse des Einführenden enthalten.
2.  Vor Aushändigung dieser Ausfuhrbewilligung wird der vertragschliessende Teil von der Person oder Firma, welche die Ausfuhrbewilligung verlangt, die Vorlegung eines von der Regierung des Einfuhrlandes ausgestellten Einfuhrscheines fordern, der bestätigt, dass die Einfuhr gestattet ist.
Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, nach Möglichkeit das diesem Abkommen beigefügte Muster für den Einfuhrschein zu verwenden.
3.  Die Ausfuhrbewilligung soll die Frist angeben, innerhalb derer die Ausfuhr zu bewerkstelligen ist, und Nummer und Datum des Einfuhrscheins sowie die Behörde benennen, die ihn ausgestellt hat.
4.  Eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung soll die Sendung begleiten, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, übermittelt eine weitere Abschrift der Regierung des Einfuhrlandes.
5.  Ist die Einfuhr bewerkstelligt oder die für die Einfuhr gestellte Frist abgelaufen, so schickt die Regierung des Einfuhrlandes die Ausfuhrbewilligung mit einem entsprechenden Vermerk an die Regierung des Ausfuhrlandes zurück. Der Vermerk hat die tatsächlich eingeführte Menge anzugeben.
6.  Wenn eine geringere Menge als die in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete ausgeführt wird, so haben die zuständigen Behörden die tatsächlich ausgeführte Menge auf der Ausfuhrbewilligung und auf jeder amtlichen Abschrift derselben zu verzeichnen.
7.  Betrifft das Ausfuhrgesuch eine Sendung, die im Einfuhrlande unter Zollverschluss eingelagert werden soll, so kann die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes statt des oben vorgesehenen Einfuhrscheins eine besondere Bescheinigung annehmen, in der die zuständige Behörde des Einfuhrlandes erklärt, dass sie die Einfuhr der Sendung unter den oben erwähnten Umständen genehmigt. In solchem Falle soll in der Ausfuhrbewilligung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Sendung ausgeführt wird, um unter Zollverschluss eingelagert zu werden.
Art. 14
Um die Anwendung und vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens in den Freihäfen und Freizonen zu sichern, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die in ihrem Lande geltenden Gesetze und Vorschriften in den in ihrem Gebiete liegenden Freihäfen und Freizonen anzuwenden und dort die gleiche Überwachung und Kontrolle auszuüben wie in den übrigen Teilen ihres Gebiets, soweit es sich um vom vorliegenden Abkommen betroffene Stoffe handelt.
Dieser Artikel hindert jedoch keinen der vertragschliessenden Teile daran, auf die genannten Stoffe in den Freihäfen und Freizonen schärfere Bestimmungen anzuwenden als in den übrigen Teilen seines Gebietes.
Art. 15
1.  Keine Sendung irgendwelcher der in diesem Abkommen behandelten Stoffe darf, wenn sie von einem Lande nach einem anderen ausgeführt wird, durch ein drittes Land gehen – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sendung aus dem benützten Schiff oder Fahrzeug umgeladen wird oder nicht –, ohne dass den zuständigen Behörden dieses Landes eine Abschrift der die Sendung begleitenden Ausfuhrbewilligung (oder des Umleitungsscheins, wenn gemäss der folgenden Ziffer ein solcher ausgestellt worden ist) vorgelegt wird.
2.  Die zuständigen Behörden eines Landes, durch das eine Sendung eines der in diesem Abkommen behandelten Stoffe gehen darf, werden alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die erwähnte Sendung nach einem anderen Bestimmungsort umgeleitet wird, als auf der die Sendung begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung (oder auf dem Umleitungsschein) angegeben ist, es sei denn, dass die Regierung dieses Landes eine solche Umleitung durch einen besonderen Umleitungsschein genehmigt hat. Ein Umleitungsschein soll nur gegen Vor­legung eines Einfuhrscheins ausgegeben werden, der den Bestimmungen des Artikels 13 entspricht und von der Regierung des Landes ausgestellt ist, nach dem die Sendung umgeleitet werden soll; dieser Umleitungsschein soll dieselben Angaben enthalten, die gemäss Artikel 13 in der Ausfuhrbewilligung zu machen sind, sowie den Namen des Landes, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt worden ist. Alle Bestimmungen des Artikels 13, die für eine Ausfuhrbewilligung gelten, sind gleicherweise auf die Umleitungsscheine anzuwenden.
Ausserdem soll die Regierung des Landes, welche die Umleitung der Sendung bewilligt, die Abschrift der ursprünglichen Ausfuhrbewilligung (oder die Umleitungsbescheinigung), welche die Sendung bei ihrer Ankunft auf dem Gebiet des betreffenden Landes begleitete, zurückhalten und sie der Regierung, die sie ausgestellt hat, unter gleichzeitiger Nennung des Landes zurücksenden, nach dem die Umleitung bewilligt wurde.
3.  In den Fällen, in denen der Transport auf dem Luftwege geschieht, sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht anwendbar, wenn das Luftfahrzeug das Gebiet des dritten Landes überfliegt, ohne zu landen. Falls das Luftfahrzeug auf dem Gebiete des betreffenden Landes niedergeht, sind die erwähnten Bestimmungen in dem von den Umständen gestatteten Masse anwendbar.
4.  Die Ziffern 1–3 dieses Artikels lassen die Bestimmungen jeder etwaigen internationalen Vereinbarung unberührt, welche die zulässige Überwachung der in diesem Abkommen behandelten Stoffe durch einen der vertragschliessenden Teile einschränken, wenn solche im direkten Durchgangsverkehr befördert werden.
5.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Beförderung der Stoffe durch die Post.
Art. 16
Wenn eine Sendung von in diesem Abkommen behandelten Stoffen auf dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils ausgeladen und unter Zollverschluss eingelagert wird, so darf sie aus dem Zollverschluss nicht entnommen werden, ohne dass der Behörde, welcher der Zollverschluss untersteht, ein von der Regierung des Bestimmungslandes ausgestellter Einfuhrschein vorgelegt wird, der bestätigt, dass die Einfuhr gestattet ist. Die betreffende Behörde gibt für jede so entnommene Sendung eine besondere Bewilligung aus, die an die Stelle der in den Artikeln 13, 14 und 15 vorgesehenen Ausfuhrbewilligung tritt.
Art. 17
Berühren die in diesem Abkommen behandelten Stoffe das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile im Durchgangsverkehr oder werden sie dort unter Zollverschluss eingelagert, so dürfen sie keiner Behandlung unterworfen werden, die ihre Natur oder, wenn keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt, ihre Ver­packung ändern könnte.
Art. 18
Sollte einer der vertragschliessenden Teile sich ausserstande sehen, irgendeine Bestimmung dieses Kapitels auf seinen Handel mit einem anderen Lande anzuwenden, weil letzteres an diesem Abkommen nicht beteiligt ist, so ist der vertragschliessende Teil zur Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels nur insoweit verpflichtet, als die Umstände es gestatten.

Kapitel VI: Das Ständige Zentralkomitee

Art. 19
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist ein Ständiges Zentralkomitee zu ernennen.
Das Zentralkomitee wird aus acht Personen bestehen, die wegen ihrer Fachkenntnis, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Unabhängigkeit allgemeines Vertrauen geniessen.
Die Mitglieder des Zentralkomitees sind vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen⁹ zu ernennen.
...¹⁰
Bei der Ernennung soll berücksichtigt werden, dass es von Bedeutung ist, in dieses Zentralkomitee in angemessenem Verhältnisse Persönlichkeiten zu entsenden, welche die Verhältnisse betreffend die Betäubungsmittel einerseits in den erzeugenden und verarbeitenden Ländern, andererseits in den verbrauchenden Ländern kennen und die diesen Ländern angehören.
Die Mitglieder des Zentralkomitees sollen keine Stellung bekleiden, die sie in unmittelbare Abhängigkeit von ihren Regierungen bringt.
Die Mitglieder des Komitees werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt und sind wiederwählbar.
Das Komitee wird einen Vorsitzenden wählen und sich eine Geschäftsordnung geben.
Zur Beschlussfähigkeit des Komitees in den Sitzungen ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse des Komitees bezüglich der Artikel 24 und 26 müssen mit der absoluten Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Komitees gefasst werden.
⁹ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Ver­­einbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁰ Abs. 4 aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergän­zung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 20
Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen¹¹ trifft im Einvernehmen mit dem Komitee die Massnahmen, die erforderlich sind für die Organisierung des Komitees sowie für die Ausübung seiner Tätigkeit; er soll dabei dieser Körperschaft volle Unabhängigkeit in der Ausführung der ihr gemäss diesem Abkommen übertragenen technischen Aufgaben gewährleisten und durch Vermittlung des Generalsekretärs dafür sorgen, dass die Verwaltungsstellen des Komitees richtig arbeiten.
Der Generalsekretär ernennt auf Vorschlag des Zentralkomitees und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen¹² den Sekretär und die Beamten dieses Komitees.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Ver­einbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹² Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 21
Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dem in Artikel 19 vorgesehenen Ständigen Zentralkomitee alljährlich vor dem 31. Dezember schätzungsweise die Mengen der einzelnen im Abkommen behandelten Stoffe anzugeben, die im Laufe des nächsten Jahres zum inländischen Verbrauche für medizinische, wissenschaftliche und andere Zwecke in ihr Gebiet eingeführt werden sollen.
Diese Zahlen sollen für die beteiligte Regierung nicht bindend sein, sondern dem Zentralkomitee als Anhalt für die Durchführung seiner Aufgabe dienen.
Sollte ein Land durch die Verhältnisse genötigt werden, seine Schätzung im Laufe des Jahres zu ändern, so teilt es dem Zentralkomitee die abgeänderten Zahlen mit.
Art. 22
1.  Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, alljährlich spätestens drei Monate (in dem in Buchstaben c vorgesehenen Falle fünf Monate) nach Jahresschluss dem Zentralkomitee in der von diesem anzugebenden Weise möglichst vollständige und genaue Statistiken vom Vorjahre zu schicken, die sich erstrecken auf:
a) die Erzeugung von Roh-Opium und Kokablättern;
b) die Herstellung der in Kapitel III Artikel 4 Buchstaben b, c und g dieses Abkommens behandelten Stoffe und die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe. Die Mengen dieser Stoffe, die zur Herstellung anderer, in dem Abkommen nicht erwähnter Derivate verwendet wurden, sind getrennt anzugeben;
c) die Menge der in den Kapiteln II und III dieses Abkommens behandelten Stoffe, welche Grosshändler oder der Staat zum Verbrauch innerhalb des Landes für andere als staatliche Zwecke vorrätig halten;
d) den nichtstaatlichen Verbrauch von Stoffen, die in den Kapiteln II und III dieses Abkommens behandelt sind;
e) die Mengen der in diesem Abkommen behandelten Stoffe, die wegen unerlaubter Ein- und Ausfuhr beschlagnahmt worden sind; diese Statistiken sollen angeben, wie über die beschlagnahmten Stoffe verfügt worden ist; auch ist jede sonstige zweckmässige Auskunft über deren Beschlagnahme und Verwendung zu erteilen.
Die unter den Buchstaben a, b, c, d, e vorgesehenen Statistiken werden vom Zentralkomitee den vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben.
2.  Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, binnen vier Wochen nach Schluss jedes Vierteljahrs für die einzelnen in diesem Abkommen behandelten Stoffe dem Zentralkomitee in der von diesem vorzuschreibenden Weise die Statistiken zuzustellen, in denen die Mengen anzugeben sind, die im Laufe der vergangenen drei Monate von jedem Land eingeführt und nach jedem Land ausgeführt wurden. In Fällen, die vom Komitee bestimmt werden können, sind die Statistiken telegrafisch zu übermitteln, ausgenommen wenn die Mengen unter ein vom Zentralkomitee für jeden Stoff festzusetzendes Mindestmass herabgehen.
3.  Bei der Aufstellung der Statistiken gemäss diesem Artikel führen die Regierungen die für den staatlichen Bedarf eingeführten oder gekauften Mengen gesondert an, damit die Mengen ermittelt werden können, die im Lande für allgemeine medizinische und wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Das Zentralkomitee ist nicht befugt, über die für staatliche Zwecke eingeführten und gekauften Mengen oder über deren Verwendung Fragen zu stellen oder irgendeine Meinung zu äussern.
4.  Im Sinne dieses Artikels gelten die Stoffe, die der Staat im Hinblick auf mög­lichen Verkauf vorrätig hält, einführt oder kauft, nicht als tatsächlich für staatliche Zwecke vorrätig, eingeführt oder gekauft.
Art. 23
Um die dem Zentralkomitee gegebene Auskunft über die endgültige Verwendung des gesamten Weltvorrats an Opium zu vervollständigen, werden die Regierungen der Länder, wo der Gebrauch von zubereitetem Opium zeitweilig gestattet ist, dem Komitee in der von diesem vorzuschreibenden Weise ausser den in Artikel 22 vorgesehenen Statistiken spätestens drei Monate nach Jahresschluss möglichst vollständige und genaue Statistiken vom Vorjahre übermitteln, betreffend:
1. die Herstellung von zubereitetem Opium und die zu dieser Herstellung verwendeten Rohstoffe;
2. den Verbrauch an zubereitetem Opium.
Es besteht Einverständnis darüber, dass das Komitee nicht befugt ist, hinsichtlich dieser Statistiken Fragen zu stellen oder irgendeine Meinung zu äussern; ausserdem sind die Bestimmungen des Artikels 24 in bezug auf die im vorliegenden Artikel behandelten Fragen nicht anwendbar, ausgenommen wenn das Komitee ein erheb­liches Mass von unerlaubtem internationalem Geschäftsverkehr feststellen sollte.
Art. 24
1.  Das Zentralkomitee wird die Bewegung des internationalen Marktes ständig überwachen. Wenn die ihm zur Verfügung stehenden Auskünfte es zu dem Schlusse berechtigen, dass ein bestimmtes Land übertriebene Mengen von in diesem Abkommen behandelten Stoffen anhäuft und so zum Mittelpunkt für unerlaubten Handel zu werden droht, so ist das Komitee berechtigt, durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen¹³ von dem betreffenden Land Aufklärung zu verlangen.
2.  Ist innerhalb einer angemessenen Frist keine Aufklärung erfolgt oder sind die angegebenen Erklärungen nicht befriedigend, so ist das Zentralkomitee berechtigt, die Regierungen aller vertragschliessenden Teile und den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen¹⁴ auf diese Tatsache aufmerksam zu machen und zu empfehlen, dass die Ausfuhr der in diesem Abkommen behandelten Stoffe oder irgendeines einzelnen solchen Stoffes nach dem betreffenden Lande in Zukunft unterbleiben soll bis das Komitee bekanntgegeben hat, dass es über die Lage in diesem Lande hinsichtlich der erwähnten Stoffe völlig zufriedenstellende Erklärungen erhalten hat. Das Zentralkomitee teilt seine Empfehlungen gleichzeitig der Regierung des beteiligten Landes mit.
3.  Das beteiligte Land ist befugt, die Angelegenheit dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen¹⁵ vorzulegen.
4.  Ist die Regierung irgendeines Ausfuhrlandes nicht geneigt, die Empfehlung des Zentralkomitees zu befolgen, so ist auch sie befugt, die Angelegenheit dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen¹⁶ vorzulegen.
Wenn sie das nicht für angebracht hält, so wird sie dem Zentralkomitee unverzüglich, wenn möglich unter Angabe ihrer Gründe, mitteilen, dass sie nicht geneigt ist, sich nach der Empfehlung des Rates zu richten.
5.  Das Zentralkomitee ist berechtigt, einen Bericht über die Angelegenheit zu veröffentlichen und ihn dem Rate zuzustellen, der ihn sodann den Regierungen der vertragschliessenden Teile übermitteln wird.
6.  Wird in irgendeinem Falle der Beschluss des Zentralkomitees nicht einstimmig gefasst, so müssen auch die Ansichten der Minderheit dargelegt werden.
7.  Jedes Land wird aufgefordert, sich an den Sitzungen des Zentralkomitees vertreten zu lassen, in denen eine Frage behandelt wird, die es unmittelbar angeht.
¹³ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 25
Alle vertragschliessenden Teile sind berechtigt, das Komitee freundschaftlich auf jede Frage aufmerksam zu machen, deren Untersuchung ihnen erforderlich erscheint. Der vorliegende Artikel darf jedoch nicht im Sinne einer Erweiterung der Befugnisse des Komitees ausgelegt werden.
Art. 26
Hinsichtlich der Länder, die an diesem Abkommen nicht teilhaben, kann das Zentralkomitee, falls die ihm vorliegenden Auskünfte es zu dem Schluss berechtigen, dass ein bestimmtes Land zum Mittelpunkt für unerlaubten Handel zu werden droht, die im Artikel 24 aufgeführten Massnahmen ergreifen; das Komitee wird in solchem Falle die in dem genannten Artikel vorgesehenen Massnahmen in bezug auf die Benachrichtigung des beteiligten Landes treffen.
Die Ziffern 3, 4 und 7 des Artikels 24 kommen in diesem Falle zur Anwendung.
Art. 27
Das Zentralkomitee legt dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen¹⁷ alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und allen vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben.
Das Zentralkomitee trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit die schätzungsweisen Angaben, Statistiken, Auskünfte und Erklärungen, über die es nach den Artikeln 21, 22, 23, 24, 25 oder 26 dieses Abkommens verfügt, der Öffentlichkeit nicht in einer Weise zugänglich werden, welche die Tätigkeit der Spekulanten erleichtern oder dem rechtmässigen Handel irgendeines der vertragschliessenden Teile Abbruch tun könnte.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).

Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28
Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, für Verstösse gegen die Gesetze und Verordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens angemessene Strafen zu verhängen, darunter gegebenenfalls die Einziehung der Stoffe, die Gegenstand des Vergehens waren.
Art. 29
Die vertragschliessenden Teile werden in wohlwollendstem Sinne die Möglichkeit gesetzgeberischer Massnahmen zur Bestrafung von Handlungen prüfen, die im Bereich ihrer Rechtsprechung begangen worden sind und den Zweck hatten, bei einer irgendwo ausserhalb des Bereichs ihrer Rechtsprechung verübten Handlung mitzuhelfen oder mitzuwirken, die einen Verstoss gegen die dort geltenden Gesetze über die in diesem Abkommen behandelten Gegenstände darstellt.
Art. 30
Die vertragschliessenden Teile setzen einander, wenn das nicht bereits geschehen ist, durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen¹⁸ in Kenntnis von ihren Gesetzen und Verordnungen über die in diesem Abkommen behandelten Stoffe sowie von den zu dessen Inkraftsetzung etwa erlassenen Gesetzen und Verordnungen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 31
Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den vertrag­schlies­senden Teilen die Bestimmungen der Kapitel I, III und V der Haager Konvention vom 23. Januar 1912¹⁹. Diese Bestimmungen bleiben in Kraft zwischen den vertragschliessenden Teilen und allen den Staaten, die an der Haager Konvention, nicht aber am vorliegenden Abkommen beteiligt sind.
¹⁹ SR 0.812.121.2
Art. 32
1.  Um etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Ausführung dieses Abkommens, die auf diplomatischem Wege nicht gelöst werden konnten, soweit möglich gütlich zu regeln, können die streitenden Parteien diese Meinungsverschiedenheiten vorgängig jedem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren dem vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen²⁰ zu diesem Zwecke zu bezeichnenden technischen Organe zur Begutachtung vorlegen.
2.  Das Gutachten muss binnen sechs Monaten abgegeben werden, von dem Tage an gerechnet, an dem die Meinungsverschiedenheit dem betreffenden Organ unterbreitet wurde, es wäre denn, dass die streitenden Parteien in gegenseitigem Einverständnis beschliessen würden, diese Frist zu verlängern. Das technische Organ bestimmt die Frist für die Stellungnahme der Parteien zu seinem Gutachten.
3.  Das Gutachten ist für die streitenden Parteien nicht bindend, wenn es nicht von jeder derselben angenommen wird.
4.  Meinungsverschiedenheiten, die weder unmittelbar noch auf Grund des Gutachtens des vorerwähnten technischen Organs geschlichtet werden konnten, werden auf Antrag einer der streitenden Parteien vor den Internationalen Gerichtshof²¹ gebracht, wenn die Meinungsverschiedenheit nicht in Anwendung eines bestehenden Abkommens oder einer besonders zu schliessenden Vereinbarung durch Schiedsspruch oder auf irgendeine andere Weise geregelt wird.
5.  Die Anrufung des Gerichtshofs hat in der in Artikel 40 des Gerichtshofstatuts²² vorgesehenen Form zu geschehen.
6.  Der Beschluss der Parteien, den Streit dem vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen²³ bezeichneten Organe zur Begutachtung zu unterbreiten oder ein Schiedsgericht anzurufen, ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen²⁴ und durch ihn den übrigen vertragschliessenden Teilen zur Kenntnis zu bringen; diese sind berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen.
7.  Die streitenden Parteien sollen jede Frage des internationalen Rechtes und jede Frage der Auslegung dieses Abkommens, die während des Verfahrens vor dem technischen Organ oder vor dem Schiedsgericht auftauchen sollte, dem Internationalen Gerichtshofe²⁵ vorlegen, falls das Organ oder das Schiedsgericht auf Antrag einer der Parteien ausspricht, dass die vorherige Klärung der Frage durch den Gerichtshof zur Schlichtung der Meinungsverschiedenheit unerlässlich ist.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
²¹ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
²² SR 0.193.501
²³ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 33
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 30. September 1925 zur Unterzeichnung aufliegen, und zwar für alle Staaten, die an der Konferenz, auf der dieses Abkommen ausgearbeitet worden ist, vertreten waren, für alle Mitglieder des Völkerbundes²⁶ und für alle Staaten, denen der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung dieses Abkommens übermitteln wird.
²⁶ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
Art. 34 ²⁷
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind vom 1. Januar 1947 an beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nicht-Mitgliedstaaten, die ein Exemplar der Konvention erhalten haben, über jede Hinterlegung orientiert.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 35 ²⁸
Nach dem 30. September 1925 kann jeder Staat, der an der Konferenz, auf der dieses Abkommen ausgearbeitet worden ist, vertreten war und es nicht unterzeichnet hat, ferner jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder der in Artikel 34 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten dem vorliegenden Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt erfolgt mit der Übergabe einer Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die Beitrittsurkunde wird im Archiv der Vereinten Nationen aufbewahrt. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde den Mitgliedern der Vereinten Nationen, welche dem Abkommen beigetreten sind, und den in Artikel 34 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten, ferner den beigetretenen Staaten bekannt.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 36
Das vorliegende Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es von zehn Mächten ratifiziert worden ist, unter denen sich sieben Staaten befinden müssen, die bei der Ernennung des Zentralkomitees gemäss Artikel 19 mitzuwirken haben; mindestens zwei von Ihnen müssen ständige Mitglieder des Völkerbundsrates sein. Der Tag des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach Eingang der letzten erforderlichen Ratifikation beim Generalsekretär des Völkerbundes²⁹. Späterhin tritt das vorliegende Abkommen für jede der Parteien neunzig Tage nach Eingang ihrer Ratifikation oder Beitrittserklärung in Kraft.
Gemäss den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundssatzung wird das vorliegende Abkommen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär eingetragen.
²⁹ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
Art. 37 ³⁰
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Verzeichnis der Staaten, die das vorliegende Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Dieses Verzeichnis ist den vertragschliessenden Parteien jederzeit zugänglich; es wird von Zeit zu Zeit veröffentlicht.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 38
Das vorliegende Abkommen kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen³¹ gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für den kündigenden Staat Wirkung.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt jede ihm zugegangene Kündigung den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den im Artikel 34 erwähnten Staaten bekannt.³²
³¹ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
³² Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 39
Jeder Staat, der an dem Abkommen beteiligt ist, kann anlässlich der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder seiner Beitrittserklärung kundgeben, dass die Annahme des vorliegenden Abkommens durch ihn nicht bindend ist für alle oder für einzelne seiner Schutzgebiete, Kolonien, Besitzungen oder sonstigen überseeischen Gebiete, die seiner Souveränität oder Autorität unterstellt sind oder für die er ein Völkerbundsmandat angenommen hat; er kann nachträglich im Namen irgendwelcher seiner Schutzgebiete, Kolonien, Besitzungen oder sonstigen überseeischen Gebiete, die durch eine solche Erklärung ausgeschlossen sind, dem Abkommen gemäss Artikel 35 beitreten.
Ebenso kann die Kündigung für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede Besitzung oder jedes sonstige überseeische Gebiet getrennt bewirkt werden; für diese Kündigung kommen die Bestimmungen des Artikels 38 zur Anwendung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten Februar 1925, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes³³ hinterlegt wird; allen an der Konferenz vertretenen Staaten und jedem Mitgliede des Völkerbundes³⁴ wird eine beglaubigte Abschrift davon zugestellt.
(Es folgen die Unterschriften)
Muster für den Einfuhrschein

Internationales Opium-Abkommen

Amtlicher Einfuhrschein

Nr. ........................
Hierdurch wird bescheinigt, dass das mit der Ausführung des Gesetzes über die im Internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 behandelten Betäubungs­mittel beauftragte Ministerium ................. genehmigt hat:
die Einfuhr

a)

Name, Adresse und Beruf des Ein­füh­­renden.

durch a)

b)

Genaue Bezeichnung des Betäu­bungs­­mittels und einzuführende Menge.

von b)

c)

Name und Adresse der Firma des Aus­fuhrlandes, die das Betäubungs­mittel liefert.

geliefert von c)

d)

Angabe aller zu beobachtenden be­sonderen Bedingungen, z.B. dass das Betäubungsmittel nicht durch die Post versandt werden darf.

vorbehaltlich folgender Bedingungen

d)

und es wird erklärt, dass die einzufüh­rende Sendung benötigt wird:

1.

für gesetzlich erlaubte Zwecke (bei Roh-Opium und Kokablättern*)

2.

ausschliesslich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke (bei den
Be­täubungsmitteln, die im Kapitel III des Abkommens behandelt sind, und bei Indischem Hanf)

Im Auftrage des Ministers:

(Datum)

(Unterschrift)

(Titel)

*

Die Länder, in denen das Opiumrauchen nicht unterdrückt ist und die zur Herstellung von zu­bereitetem Opium Roh-Opium einzuführen wünschen, müssen Bescheinigungen
ausstel­len, aus denen hervorgeht, dass das einzuführende Roh-Opium zur Herstellung von zuberei­tetem Opium bestimmt ist, dass die Regierung den Rauchern bis zur völligen
Unter­drückung des Opiums Beschränkungen auferlegt und dass das eingeführte Opium nicht wieder ausgeführt werden wird.

Geltungsbereichdes Abkommens am 1. September 1971 ³⁵

³⁵ Bereinigung der in BS 12 509 publizierten Liste der Vertragsstaaten
Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Opium-Abkommens von 1925, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 (SR 0.812.121.41 ), in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten (und Gebieten, auf die ihre Anwendung ausgedehnt wurde) gebunden, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Buchst. c) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:
El Salvador, Kambodscha, Kongo, San Marino, Zentralafrikanische Repu­blik
Ausdehnung auf Gebiete: Neue Hebriden
Da Grossbritannien die Anwendung des Abkommens von 1925 auf alle Kolonien oder Gebiete unter seiner Schutzherrschaft ausgedehnt hat, bleibt die Schweiz in den Beziehungen zu diesen Gebieten an das Abkommen gebunden, sofern das Einheits-Abkommen über die Betäubungsmittel auf sie nicht anwendbar ist (Aufzählung der an das Einheits-Abkommen gebundenen Gebiete siehe AS 1970 840).
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