Verordnung über die politischen Rechte
I D/22/3 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte 1 ) , erlässt: 1. Stimmregister
Art. 1 Funktion, Umfang, Inhalt
1 Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage für die Stimmbe - rechtigung.
2 Es umfasst alle in Bundes-, Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stimm- und wahlberechtigten Personen.
3 Es enthält über jede stimm- und wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben zur Identifikation sowie zum Stimm- und Wahlrecht.
4 Dabei stützt es sich insbesondere auf die Daten des Einwohnerregisters.
Art. 2 Führung
1 Die Gemeinden bezeichnen eine für die Führung des Stimmregisters zu - ständige Stelle und bestimmen eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer.
2 Die Stelle nimmt Stimmrechtsbescheinigungen vor.
Art. 3 Form
1 Das Stimmregister ist in elektronischer Form zu führen.
2 Es muss einen Datentransfer zum kantonalen System der elektronischen Stimmabgabe ermöglichen.
3 Es darf auf die Daten des Einwohnerregisters zugreifen.
Art. 4 Zuziehende
1 Niemand darf gleichzeitig im Stimmregister mehrerer Gemeinden eingetra - gen sein.
2 Zuziehende sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unmittelbar nach der Anmeldung ins Stimmregister einzutragen.
3 Die für die Führung des Stimmregisters zuständige Stelle kann bei der Her - kunftsgemeinde die zur Beurteilung des Stimm- und Wahlrechts geeigneten und erforderlichen Informationen einholen. 1) GS I D/22/2 SBE 2017 26 1
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Art. 5 Streichungen
1 Einträge sind zu streichen:
a. bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde;
b. bei Eintritt eines Ausschlussgrundes;
c. auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz begründen wollen;
d. im Todesfall. 2. Stimm- und Wahlmaterial 2.1. Stimmrechtsausweis
Art. 6 Inhalt
1 Der Stimmrechtsausweis wird aufgrund des Stimmregisters erstellt und enthält:
a. die zur eindeutigen Identifikation der stimmberechtigten Person erforderlichen Angaben;
b. das Datum der Wahl oder Abstimmung bzw. der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung;
2 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne enthält er zudem:
a. eine Unterschriftenzeile für die persönliche und briefliche Stimm - abgabe;
b. eine Vermerk- und Unterschriftenrubrik für die Wahlhilfe;
c. die Identifikations- und Sicherheitselemente für die elektronische Stimmabgabe;
d. die Angaben zur Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne.
3 Er kann mit Hinweisen zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sowie mit weiteren Sicherheitselementen versehen werden.
4 Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung des Stimmrechtsausweises nach den Weisungen der Staatskanzlei.
Art. 7 Herstellung, Zustellung und Verteilung
1 Der Stimmrechtsausweis für die Landsgemeinde wird den Gemeinden durch die Staatskanzlei in genügender Anzahl zugestellt.
2 Die Verteilung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde an die Stimmberechtigten erfolgt durch die Gemeinden.
3 Die Kosten für die Herstellung des Stimmrechtsausweises für die Landsge - meinde und für die Zustellung an die Gemeinden trägt der Kanton. Die Kosten für die Verteilung an die Stimmberechtigten tragen die Gemeinden.
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4 Zieht die Person aus der Gemeinde weg oder verstirbt sie nach der Vertei - lung, jedoch noch vor der Landsgemeinde, ist der Stimmrechtsausweis un - verzüglich zurückzugeben.
5 Für Herstellung und Verteilung der Stimmrechtsausweise für sämtliche üb - rigen Wahlen und Abstimmungen sind die Gemeinden zuständig. Sie tragen die Kosten. Sie können die Herstellung an den Kanton delegieren.
Art. 8 Nachträgliche Abgabe
1 Der Stimmrechtsausweis für die Landsgemeinde wird nachträglich abgege - ben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimm - register eingetragen werden oder wenn sie den Nichtempfang oder Verlust glaubhaft machen.
2 Die Gemeinde kann dafür eine Gebühr erheben. 2.2. Übriges Stimm- und Wahlmaterial
Art. 9 Wahl- und Stimmzettel
1 Für die Herstellung der Wahl- und Stimmzettel sowie der Listen sind ver - antwortlich:
a. der Kanton: 1. für die Wahl des Regierungsrates; 2. für die Wahl des Nationalrates; 3. für die Wahl der beiden Ständeräte; 4. für Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.
b. die Gemeinden: 1. für die Wahl des Landrates; 2. für Wahlen in Gemeindeangelegenheiten; 3. für Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist die Staatskanzlei für die kostenlose Zustellung einer genügenden Anzahl Wahl- und Stimmzettel an die Gemeinden oder an eine von ihnen bezeichnete Stelle besorgt. Sie kann ihnen weitere Unterlagen zur Verteilung zustellen.
3 Die Zustellung des Stimmmaterials für Abstimmungen in Bundesangele - genheiten erfolgt gemäss den Weisungen der Staatskanzlei direkt an die Gemeinden oder an eine von ihnen bezeichnete Stelle.
4 Die Gemeinden sind für die Verteilung an die Stimmberechtigten besorgt. Sie tragen die Kosten.
Art. 10 Rückantwort-, Wahl- und Stimmzettelumschlag
1 Der vorfrankierte Rückantwortumschlag sowie der Wahl- und Stimmzettel - umschlag werden den Stimmberechtigten von den Gemeinden kostenlos abgegeben. 3
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Art. 11 Landsgemeindememorial
1 Für die Herstellung und die Zustellung einer genügenden Anzahl Memoriale an die Gemeinden ist die Staatskanzlei zuständig.
2 Die Gemeinden sind für die Verteilung des Memorials an die Stimmberech - tigten besorgt.
3 Die Kosten für die Herstellung und Zustellung trägt der Kanton; die Kosten für die Verteilung die Gemeinden.
Art. 12 Nachträgliche Abgabe
1 Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimm - berechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetra - gen werden oder den Nichtempfang oder Verlust der Unterlagen glaubhaft machen.
2 Die Gemeinde kann dafür eine Gebühr erheben. 3. Wahlen und Abstimmungen an der Urne 3.1. Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen 3.1.1. Termine
Art. 13 Abstimmungstermine
1 Der Regierungsrat legt die Termine für die Gesamterneuerungswahl des Landrates, des Regierungsrates und der Gemeindevorsteherschaften spä - testens sechs Monate vor dem Abstimmungstag fest.
2 Die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates ist vor der Landsge - meinde durchzuführen, an welcher die Amtszeit abläuft.
3 Die Gesamterneuerungswahl der beiden Ständeräte findet gleichzeitig mit der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates statt.
Art. 14 Sperrtage
1 Der Abstimmungstag darf nicht mit folgenden Tagen zusammenfallen:
a. Neujahrstag;
b. Ostersonntag;
c. Landsgemeindesonntag;
d. Pfingstsonntag;
e. eidgenössischer Bettag;
f. Allerheiligen;
g. Weihnachtstage.
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Art. 15 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
1 Die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei Wahlen im Verhältnis - wahlverfahren erfolgt gleichzeitig mit der Festlegung des Abstimmungster - mins durch den Regierungs- bzw. den Gemeinderat.
2 Die Ergebnisse der Verteilung sind im Amtsblatt bekannt zu geben. 3.1.2 Freiwilliges Anmeldeverfahren bei Wahlen im Mehrheitswahlverfahren
Art. 16 Zeitpunkt
1 Für erste Wahlgänge können interessierte Personen ihre Kandidatur bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag melden:
a. bei der Staatskanzlei für die Wahl des Regierungsrates, des Natio - nalrates und der Ständeräte;
b. bei der Gemeindekanzlei bei Gemeindewahlen nach Artikel 30 Ab - satz 1 Buchstaben b–e des Gesetzes über die politischen Rechte 1 ) .
2 Die Mitteilung hat Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimat - ort, Beruf und Wohnort zu enthalten. Das angestrebte Amt ist eindeutig zu bezeichnen.
3 Die Kandidatur ist durch Unterschrift zu bestätigen.
4 Bei zweiten Wahlgängen hat die Anmeldung innert drei Tagen seit dem ers - ten Wahlgang zu erfolgen.
Art. 17 Information
1 Die Staatskanzlei bzw. die Gemeindekanzlei sorgt für eine angemessene Information der Stimmberechtigten über die innert Frist gemeldeten Kandi - daturen. 3.1.3. Wahlvorschläge und Listen bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren
Art. 18 Bereinigung der Wahlvorschläge
1 Die eingereichten Wahlvorschläge können auf der Gemeindekanzlei einge - sehen werden.
2 Das kommunale Wahlbüro prüft sie auf die gesetzlichen Erfordernisse und die Gültigkeit der Unterschriften.
3 Es ist für die Bereinigung der Wahlvorschläge und die Erstellung der Listen zuständig.
4 Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen:
a. vorgeschlagene Personen, die nicht identifizierbar sind;
b. vorgeschlagene Personen, die nicht wahlfähig sind; 1) GS I D/22/2 5
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c. vorgeschlagene Personen, die mehr als zweimal aufgeführt sind;
d. vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvor - schlag desselben Wahlkreises aufgeführt sind;
e. überzählige vorgeschlagene Personen von unten nach oben und von rechts nach links;
f. unterzeichnende Personen, die nicht im Wahlkreis wohnen oder nicht stimmberechtigt sind.
Art. 19 Ergänzung der Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge können nach der Bereinigung durch die für den Wahlvor - schlag verantwortliche Person ergänzt werden, wenn:
a. vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten;
b. die Unterschrift vorgeschlagener Personen fehlt;
c. die Zahl der unterzeichnenden Stimmberechtigten nicht genügt;
d. die Listenbezeichnung aufgrund von Verwechslungsgefahr ange - passt werden muss.
2 Für die Ergänzung ist der für den Wahlvorschlag verantwortlichen Person eine Frist von drei Tagen anzusetzen.
3 Sofern sie nichts anderes verlangt, werden gemeldete Ersatzvorschläge am Ende angereiht.
Art. 20 Listennummern
1 Die Auslosung der Listennummern erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des kommunalen Wahlbüros unter Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Personen.
2 Die Auslosung ist öffentlich zugänglich. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über Zeitpunkt und Ort der Aus - losung.
3 Das Los wird manuell gezogen.
Art. 21 Listen
1 Die Listen sind auf Papier gleicher Grösse und gleicher Farbe herzustellen.
2 Sie sind mit einer Listenbezeichnung, einer Listennummer und einer allfälli - gen Listenverbindung zu versehen.
3 Zusätze hinter den Namen der kandidierenden Personen wie «bisher» oder «neu» sind nicht erlaubt.
4 Die Gemeinden machen die Listen inklusive Listenbezeichnung, Listen - nummer und allfälligen Listenverbindungen der Öffentlichkeit angemes - sen bekannt.
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I D/22/3 3.1.4. Einsatz des elektronischen Stimmkanals
Art. 22 Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegen
- heiten
1 Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 GPR über den Einsatz des elektronischen Stimmkanals.
2 Er holt beim Bund die erforderliche Grundbewilligung ein und kann ergän - zende Weisungen erlassen.
3 Die Staatskanzlei:
a. holt beim Bund die Bewilligung für die einzelnen Wahlen und Ab - stimmungen ein;
b. überwacht den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe;
c. kontrolliert zusammen mit den kommunalen Wahlbüros das Dop - pelstimmverbot;
d. entschlüsselt die elektronisch abgegebenen Stimmen;
e. bestätigt die elektronischen Ergebnisse;
f. leitet die elektronischen Ergebnisse an die kommunalen Wahlbü - ros weiter.
4 Die kommunalen Wahlbüros berücksichtigen die übermittelten elektroni - schen Ergebnisse bei der Auszählung und Ermittlung ihrer Ergebnisse.
5 Für die Beobachtung der Entschlüsselung und der Auszählung der elektro - nisch abgegebenen Stimmen kann der Regierungsrat ein unabhängiges Prüforgan einsetzen.
Art. 23 Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten
1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden den elektronischen Stimmkanal für Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten auf entspre - chendes Gesuch des Gemeinderates hin zur Verfügung stellen.
2 Die kommunalen Wahlbüros erfüllen die Aufgaben der Staatskanzlei nach
Artikel 22
Absatz 3 sinngemäss. Sie arbeiten dazu mit der Staatskanzlei zu - sammen und können ihr einzelne Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.
3 Fallen Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten mit sol - chen in Bundes- oder Kantonsangelegenheiten zusammen, so trägt der Kanton die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Einsatz des kanto - nalen Systems anfallen. In den übrigen Fällen tragen die Gemeinden die Kosten. 3.2. Stimmabgabe
Art. 24 Urnenstandorte und -öffnungszeiten
1 Der Gemeinderat:
a. setzt die Urnenstandorte und -öffnungszeiten am Abstimmungstag und an den Vortagen fest; 7
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b. bezeichnet die Amtsstelle der Gemeindeverwaltung, bei welcher die Stimmberechtigten ihre Stimme durch Abgabe eines ver - schlossenen gesonderten Umschlags abgeben können.
2 Fällt eine Wahl oder Abstimmung mit einer Gemeindeversammlung zusam - men, so ist die Urne bei Beginn der Versammlung zu schliessen.
3 Die Stimmberechtigten sind über die Urnenstandorte und -öffnungszeiten sowie über die Möglichkeiten der vorzeitigen persönlichen Stimmabgabe gemäss Absatz 1 Buchstabe b angemessen zu informieren.
Art. 25 Elektronische Urne
1 Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag vor dem Abstimmungs - tag um 12.00 Uhr geöffnet.
2 Sie schliesst am letzten Vortag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr.
3 Massgebend ist die Schweizer Zeit, das heisst die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss Bundesgesetz über das Messwesen 1 ) .
Art. 26 Briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einem vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfol - gen.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Briefkästen der Gemeindeverwaltung, bei welchen die briefliche Stimmabgabe durch Einwurf möglich ist, und sorgt für eine angemessene Information der Stimmberechtigten.
3 Die Sendung hat den unterschriebenen Stimmrechtsausweis sowie den Wahl- und Stimmzettelumschlag mit je einem Stimm- oder Wahlzettel in der gleichen Sache zu enthalten.
4 Sie ist rechtzeitig aufzugeben, sodass sie spätestens am Abstimmungstag beim kommunalen Wahlbüro eingeht.
5 Das kommunale Wahlbüro sorgt dafür, dass die vom Gemeinderat bezeich - neten Briefkästen der Gemeindeverwaltung im Zeitpunkt der Schliessung der letzten Urne in der Gemeinde am Abstimmungstag nochmals geleert und die darin enthaltenen Sendungen bei der Auszählung berücksichtigt werden.
Art. 27 Elektronische Stimmabgabe
1 Die Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht im Internet auf einer speziellen Seite für die elektronische Stimmabgabe aus.
2 Die stimmberechtigte Person, die ihre Stimme elektronisch abgibt:
a. gibt die vorgesehenen Authentifizierungsmerkmale auf der Benut - zerplattform ein;
b. füllt den elektronischen Wahl- und Stimmzettel aus; 1) SR 941.20
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c. kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand von Merkmalen überprüfen;
d. bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Au - thentifizierungsmerkmale.
3 Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie:
a. nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
b. nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne (Art. 25) eintrifft;
c. nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
d. missbräuchlich erfolgt.
4 Die abgegebenen Stimmen werden durch das kantonale System der elek - tronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie einander nicht wieder zugeordnet werden können.
Art. 28 Urnenabgabe
1 Das kommunale Wahlbüro kontrolliert vor der erstmaligen Öffnung der Stimmlokale, ob die Urnen leer sind.
2 Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst am Abstimmungstag für die Auszäh - lung geöffnet und geleert werden.
3 Im Stimmlokal dürfen keine Unterlagen aufliegen, insbesondere keine Wahl- und Stimmzettel.
4 Die Stimmberechtigten haben den unterzeichneten Stimmrechtsausweis im Stimmlokal abzugeben. Hierauf legen sie ihren Wahl- oder Stimmzettel in die Urne.
5 Das kommunale Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe. Es achtet insbe - sondere darauf, dass:
a. die unterzeichneten Stimmrechtsausweise nur von den dazu be - rechtigten Personen abgegeben werden;
b. im Falle eines Botengangs die stellvertretende Person ihren eige - nen Stimmrechtsausweis ebenfalls abgibt;
c. die Wahl- und Stimmzettel nur von dazu berechtigten Personen in die Urne gelegt werden.
6 Den Mitgliedern der kommunalen Wahlbüros ist es untersagt:
a. Einsicht in die abgegebenen Wahl- und Stimmzettel zu nehmen;
b. Wahl- und Stimmzettel für Dritte auszufüllen;
c. gegenüber Dritten personenbezogene Angaben über die Stimmab - gabe zu machen. 3.3. Ermittlung der Ergebnisse
Art. 29 Auszählung
1 Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Wahlbüros. 9
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2 Der Einsatz von Verfahren zur automatisierten Auszählung gemäss Arti - kel
16 Absatz 4 GPR ist der Staatskanzlei vorgängig zu melden.
3 Wird am Abstimmungstag mit der Auszählung vor dem Schliessen der Ur - nen begonnen, so sind die daran Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflich - tet. Der Kontakt mit Stimmberechtigten und der Öffentlichkeit ist zu vermei - den. Die Bekanntgabe von Zwischen- und Endergebnissen ist ihnen unter - sagt.
4 Die Wahlzettel, Stimmzettel und Listen sind in gültige, leere und ungültige zu trennen. Anschliessend sind die massgebenden Stimmen auf den gülti - gen Wahlzetteln, Stimmzetteln und Listen zu ermitteln und auszuzählen.
5 Auf den für ungültig erklärten Wahlzetteln, Stimmzetteln und Listen ist der Ungültigkeitsgrund zu vermerken. Die Ungültigkeit ist von einem Mitglied des Wahlbüros durch Unterschrift zu bestätigen.
Art. 30 Bereinigung der Wahlzettel und Listen
1 Auf den gültigen Wahlzetteln und Listen sind der Reihe nach zu streichen:
a. Namen nicht identifizierbarer Personen;
b. Namen nicht wahlfähiger Personen;
c. Namen nicht kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhält - niswahlverfahren;
d. Namen seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorbener kan - didierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren;
e. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Verhältniswahl - verfahren mehr als zweimal aufgeschrieben sind;
f. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Mehrheitswahl - verfahren mehr als einmal aufgeschrieben sind;
g. Namen überzähliger Personen von unten nach oben und von rechts nach links.
2 Die Streichungen und Markierungen sind als solche erkennbar vorzuneh - men.
3 Zur Prüfung der Wahlfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b können die kommunalen Wahlbüros auf die kantonale Datenplattform gemäss Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Registerharmonisierungsgesetz 1 ) zugreifen.
Art. 31 Unveränderte und veränderte Listen
1 Nach ihrer Bereinigung sind die gültigen Listen in unveränderte und verän - derte zu trennen.
2 Als unveränderte Listen gelten jene, die vollständig der gedruckten Liste entsprechen. 1) GS I C/21/2
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3 Die unveränderten Listen werden nach Listenbezeichnungen sortiert und ausgezählt. Anschliessend werden die veränderten ausgezählt, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen stets der Anzahl Manda - te des Wahlkreises entsprechen muss.
Art. 32 Ergebnisse und Sitzverteilung
1 Die Staatskanzlei ermittelt die Ergebnisse gestützt auf die übermittelten Gemeindeergebnisse:
a. bei Regierungsratswahlen;
b. bei der Wahl des Nationalrates;
c. bei der Wahl der beiden Ständeräte;
d. bei Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten.
2 Die Ermittlung der Ergebnisse und die Sitzverteilung bei Landratswahlen erfolgen durch die kommunalen Wahlbüros gestützt auf die von der Staats - kanzlei festgelegten Wahlkreisdivisoren.
3 Die Ermittlung der Ergebnisse bei Abstimmungen und Wahlen in Gemein - deangelegenheiten erfolgt durch das kommunale Wahlbüro. 3.4. Meldung und Veröffentlichung der Ergebnisse
Art. 33 Meldung und Protokollierung
1 Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten melden die kommunalen Wahlbüros die Gemeindeergebnisse unmittelbar nach der Auszählung telefonisch und elektronisch der Staatskanzlei.
2 Das Protokoll der Gemeindeergebnisse hat zu enthalten:
a. Ort, Tage und Zeiten, während denen die Urnenabgabe möglich war;
b. die Namen der Mitglieder des kommunalen Wahlbüros;
c. die zu ermittelnden Werte gemäss Artikel 20 GPR.
3 Das Protokoll ist:
a. im Doppel auszufertigen;
b. durch die Leiterin oder den Leiter des kommunalen Wahlbüros zu - sammen mit einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen;
c. bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangele - genheiten am nächsten Arbeitstag der Staatskanzlei zuzustellen.
Art. 34 Veröffentlichung Ergebnisse
1 Eine Information der Öffentlichkeit und der Medien über die Ergebnisse am Abstimmungstag darf nicht vor 12.00 Uhr erfolgen.
2 Die Staatskanzlei informiert die Öffentlichkeit angemessen über die Ge - samtergebnisse von Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsan - gelegenheiten. 11
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3 Die Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt erfolgt unter Hinweis auf das Rechtsmittel.
Art. 35 Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen
1 Die Wahl- und Stimmzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten sind sie zusammen mit dem Protokoll der Ergebnisse der Staatskanzlei zu - zustellen.
3 Die Vernichtung erfolgt frühestens drei Monate nach dem Abstimmungs - tag, nicht jedoch vor rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittelver - fahren respektive vor dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auswertung des Stimm - verhaltens.
5 Für die Löschung der Daten aus der elektronischen Stimmabgabe gelten die Bestimmungen sinngemäss. 3.5. Verzicht, Nachrücken und Losentscheid
Art. 36 Verzicht
1 Der Verzicht hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen:
a. gegenüber der Staatskanzlei bei Regierungsratswahlen;
b. gegenüber den Gemeindekanzleien zuhanden des Gemeinderates bei Landratswahlen und Wahlen in Gemeindeangelegenheiten;
2 Die Verzichtserklärung muss innert gesetzlicher Frist während der Öff - nungszeiten bei der Staats- bzw. Gemeindekanzlei eingehen.
3 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für die Erklärung nach Artikel 54 GPR.
Art. 37 Nachrücken
1 Der Gemeinderat erklärt die gemäss Artikel 56 GPR nachrückende Person als gewählt.
Art. 38 Losentscheid
1 Das Los ist zu ziehen durch:
a. die Leiterin oder den Leiter des kommunalen Wahlbüros bei Gemeindewahlen;
b. die Leiterin oder den Leiter des kantonalen Wahlbüros bei Regie - rungsratswahlen, Ständerats- und Nationalratswahlen sowie bei Landratswahlen in Fällen nach Artikel 54 Absatz 2 GPR.
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2 Das Los ist unter Beisein von zwei Mitgliedern des jeweiligen Wahlbüros zu ziehen. 4. Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde
Art. 39 Einberufung
1 Die Einberufung der Landsgemeinde erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt.
Art. 40 Ausübung des Stimmrechts
1 Das Stimmrecht wird durch Hochhalten des Stimmrechtsausweises ausge - übt.
Art. 41 Akkreditierung der Medien und Gäste
1 Die Akkreditierung der Medien und der Gäste erfolgt durch die Staatskanz - lei.
Art. 42 Protokollierung
1 Für die Protokollierung der Landsgemeinde und die Veröffentlichung im amtlichen Bild- und Tonarchiv ist die Staatskanzlei verantwortlich. 5. Volksbegehren
Art. 43 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Per - son am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies mit einem der Stichworte gemäss Artikel 19 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte 1 ) zu begründen.
Art. 44 Einreichung Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten sind bis spätestens am letzten Tag der Referen - dumsfrist während der Öffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei einzurei - chen.
2 Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab, so können die Unterschriftenlisten noch während der Öffnungszeiten des nächstfolgenden Werktages eingereicht werden. 1) SR 161.11 13
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Art. 45 Vernichtung Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist. 6. Schlussbestimmungen
Art. 46 Anwendung freiwilliges Anmeldeverfahren
1 Die Bestimmungen über das freiwillige Anmeldeverfahren bei Wahlen im Mehrheitswahlverfahren (Art. 16 und 17) kommen nur zur Anwendung, wenn der elektronische Stimmkanal für die entsprechende Wahl zum Einsatz ge - langt.
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