Abkommen über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz (0.946.294.541.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

Abgeschlossen am 25. April 1961 Vom Bundesrat genehmigt am 1. August 1961 In Kraft getreten am 1. März 1962 (Stand am 14. August 1990) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
In Anwendung von Artikel 5 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923² trat eine italienisch-schweizerische Kommission von Sachverständigen zusammen, in der Absicht, ein neues Abkommen über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz abzuschliessen, wobei sie namentlich über spezielle³ Ursprungs- und Herkunftszeugnisse, die Untersuchung sowie die Klassierung dieser Weine in der Schweiz folgende Vereinbarung traf:
² SR 0.946.294.541 ³ In diesem Abkommen werden die darin vorgesehenen Ursprungs- und Herkunftszeugnisse als «speziell» bezeichnet, im Gegensatz zu den sonst im internationalen Handelsverkehr üblichen Ursprungszeugnissen, die von den Handelskammern ausgestellt werden.
Art. 1 ⁴ Ursprungszeugnisse
Jede Sendung italienischen Weines mit der Ursprungsbezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG), die in der Schweiz in den Verkehr gelangen soll, muss von einem Ursprungszeugnis in doppelter Ausfertigung begleitete sein.
Für gelegentliche Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist ein spezielles Ursprungszeugnis nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.
Das Ursprungszeugnis muss dafür Gewähr bieten, dass die italienischen Weine mit der Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denomi­nazione di origine controllata e garantita» (DOCG) den für diese Weine erlassenen italienischen Bestimmungen entsprechen, aus einer amtlich umgrenzten Produk­tionsgegend oder aus einem entsprechend umschriebenen Produktionsort stammen und aus offiziell bewilligten Traubensorten erzeugt worden sind.
Das Ursprungszeugnis ist gemäss Beilage 1 auszufertigen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).
Art. 2 ⁵ Zeugnisse für anerkannte geographische Bezeichnung
Italienische Tischweine, deren geographische Bezeichnung in Italien gemäss unbefristeter Ministerialverordnung anerkannt ist und die in der Schweiz in den Verkehr gelangen sollen, müssen von einem Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung begleitet sein. Dieses Zeugnis, das in doppelter Ausfertigung vorliegen soll, hat zu bescheinigen, dass die betreffenden Weine den einschlägigen italienischen Vorschriften entsprechen und aus einer amtlich umgrenzten Produktionsgegend oder aus einem entsprechend umschriebenen Produktionsort stammen und aus offiziell bewilligten Traubensorten erzeugt worden sind.
Bei gelegentlichen Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist das Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.
Das Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung ist gemäss Beilage 2 auszufertigen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).
Art. 3 ⁶ Spezielle Zeugnisse
Italienische Weine gemäss Beilage 3, die ohne Ursprungsbezeichnung bzw. ohne anerkannte geographische Bezeichnung in der Schweiz in den Verkehr gelangen, müssen von einem speziellen Zeugnis in doppelter Ausfertigung begleitet sein, welches die regionale Herkunft der Ware bescheinigt.
Für gelegentliche Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist ein spezielles Zeugnis nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.
Das spezielle Zeugnis ist gemäss Beilage 4 des vorliegenden Abkommens auszufertigen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).
Art. 4 ⁷ Verzeichnis der Weine und der zuständigen Prüfstellen; Analysenzeugnisse
A. Verzeichnis der Weine und der zuständigen Prüfstellen
Bei Inkrafttreten des sechsten Zusatzprotokolls zum vorliegenden Abkommen – und jedes Jahr bis zum 30. September bei allfälligen Änderungen – teilen die zuständigen italienischen Behörden den schweizerischen Behörden die Liste der Weine mit, denen aufgrund von Ministerialverordnungen die Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC), «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG) oder eine laut Artikel 2 anerkannte geographische Bezeichnung zusteht. In dieser Mitteilung ist auf die jeweiligen Ministerialverordnungen zu verweisen sowie auf die italienischen Prüfstellen, die in der Produktionsgegend der betroffenen Weine übe eine territoriale Befugnis verfügen und daher zur Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse zuständig sind. Änderungen treten am ersten Tag des der Mitteilung folgenden Jahres in Kraft.
Die gemäss vorstehendem Absatz mitgeteilten Listen der Weine und Prüfstellen werden im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
B. Analysenzeugnisse
Ausgenommen bei gelegentlichen Einzelsendungen in einer Menge bis zu 400 Litern, muss jede Sendung italienischen Weines, die in der Schweiz in den Verkehr gelangen soll, von einem Analysenzeugnis in doppelter Ausfertigung begleitet sein. Das Analysenzeugnis ist gemäss Beilage 5 des vorliegenden Abkommens auszufertigen.
Für Weine mit der Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG) oder eine laut Artikel 2 anerkannten geographischen Bezeichnung sind zur Ausstellung von Analysenzeugnissen die Prüfstellen zuständig, die in der Liste gemäss Buchstabe A aufgeführt sind. Sie sind auch für die übrigen Weine zuständig, soweit ihre territorialen Befugnisse sich auf die Produktionsgegend der betroffenen Weine erstrecken.
Die organoleptische und physikalisch-chemische Prüfung der Weine hat die Gewähr zu bieten, dass das untersuchte Produkt keine nachteiligen Veränderungen erfahren hat, dass es keine anderen Zusätze enthält als solche, die nach der italienischen und schweizerischen Gesetzgebung zugelassen sind, dass es keine von der Norm abweichende Beschaffenheit aufweist und von einwandfreier Qualität ist. Diese Prüfung hat im weitern (ausser bei bestimmten speziellen Weinen) zu bestätigen, dass der untersuchte Wein aus frischem Traubenmost durch alkoholische Gärung erzeugt worden ist.
Die für die Ausstellung von Analysenzeugnissen zuständigen Stellen erheben auf rechtzeitiges Gesuch des Exporteurs hin die zur Untersuchung notwendigen Proben und haben eine davon als Vergleichsmuster während mindestens sechs Monaten aufzubewahren. Die Probenerhebung erfolgt gemäss geltenden italienischen Vorschriften.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).
Art. 5
Es wird eine gemischte italienisch-schweizerische Kommission von Sachverständigen gebildet, welche jederzeit auf Verlangen der einen oder anderen vertragsschliessenden Partei einberufen werden kann. Sie prüft alle sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergebenden Fragen und ist befugt, allfällig notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen vorzuschlagen.
Art. 6
Das vorliegende Abkommen ersetzt dasjenige vom 3. Dezember 1923⁸ und tritt in Kraft, sobald es von den Regierungen der beiden Staaten genehmigt ist. Wird das Abkommen gekündigt, so bleibt es noch weitere sechs Monate in Kraft.
In Zürich am 25. April 1961 im Doppel ausgefertigt.

Der Präsident
der italienischen Delegation:

Vincenzo Loreto

Der Präsident
der schweizerischen Delegation:

Condrau

⁸ Nicht veröffentlicht

Beilage 1 ⁹

⁹ Fassung gemäss Ziff. II des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).

(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt)

Nr.

Ursprungszeugnis für italienische Weine mit DOC- oder DOCG-Bezeichnung, die nach der Schweiz ausgeführt werden

Es wird bescheinigt, dass der Wein

versandt an die Firma

durch die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit dem Bruttogewicht von kg

mit dem Nettogewicht von kg

in (Produktionsort)

erzeugt worden ist, dass er von offiziell bewilligten Traubensorten der Zone stammt, dass er bei der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfung die Eigenschaften eines Naturweines dieses Ursprunges aufweist und der verwendeten DOC-, DOCG-Bezeichnung entspricht.

(Stempel)

Der Direktor:

(Ort und Datum)

Beilage 2 ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).

(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt)

Nr.

Zeugnis für nach der Schweiz ausgeführte italienische Weine mit ane r kannter geographischer Bezeichnung

Es wird bescheinigt, dass der Wein

versandt an die Firma

durch die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit dem Bruttogewicht von kg

mit dem Nettogewicht von kg

in (Produktionsort)

erzeugt worden ist, dass er von offiziell bewilligten Traubensorten der Zone stammt, und der verwendeten, anerkannten geographischen Bezeichnung entspricht.

(Stempel)

Der Direktor:

(Ort und Datum)

Beilage 3 ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. II des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).

Liste gemäss Artikel 3 des Abkommens

Trient – Tiroler Etschland

Atesino/Tiroler

Venezien

Chiaretto di Verona

Val d’Illasi

Val Tramigna

Friaul – Julisch – Venezien

Friuli Venezia Giulia mit Nennung der in der Gegend zulässigen Traubensorte

Emilia-Romagna

Filtrato dolce Ancellotta dell’Emilia

Emilia

Toskana

Aleatico di Portoferraio

Vin Santo toscano

Latium

Grottaferrata

Campania

Conca

Gragnano

Campania

Basilicata

Lucania

Kalabrien

Moscato di Cosenza

Calabria

Sizilien

Corvo di Casteldaccia

Trapani

Eloro

Mamertino

Sardinien

Alghero

Nuoro

Sassari

Beilage 4 ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. II des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).

(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt)

Nr.

Spezielles Zeugnis gemäss Artikel 3 des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

Es wird bescheinigt, dass der Wein

versandt an die Firma

durch die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit dem Bruttogewicht von kg

mit dem Nettogewicht von kg

in Italien erzeugt wurde, und zwar in der Region von

(Stempel)
Der Direktor:
(Ort und Datum)

Beilage 5 ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. II des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).

(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt)

Nr.

Analysenzeugnis
betreffend die Probe aus der Sendung von Naturwein*, aviniertem Wein*, perlendem Wein (pétillant)*, Süsswein*, Wein­spezialität*, Mistella*, Schaumwein*, Wermut*, oder anderem aromatisiertem Wein*
*  Das Zutreffende ist zu unterstreichen

mit der Ursprungsbezeichnung

oder der anerkannten geographischen Bezeichnung

oder der Herkunftsbezeichnung

nach der Schweiz versandt durch die Firma

an die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit dem Bruttogewicht von kg

mit dem Nettogewicht von kg

Die vorliegende Probe wurde erhoben am ,

gemäss den Weisungen

des italienisch-schweizerischen Abkommens vom ,

durch

und untersucht durch

(Laboratorium, welches das Analysenzeugnis ausstellt)
Das Siegel wurde bei Vornahme der Untersuchung als unverletzt befunden.
Untersuchungsergebnisse
(Untersuchung, ausgeführt nach den durch die Konvention des OIV vom 13. Oktober 1954 – Beilage A – genehmigten Methoden und, mangels solcher, nach den amtlichen italienischen Methoden)
A. Organoleptische Prüfung

Klarheit

Aussehen

Geruch

Geschmack

B. physikalisch-chemische Untersuchung

Dichte 20º / 20º

Alkoholgehalt in Volumenprozent

Extragehalt berechnet aus der Dichte g/l

Zucker (vor Inversion) g/l

Zucker (nach Inversion) g/l

Gesamtsäure (als Weinsäure berechnet) g/l

Flüchtige Säure (als Essigsäure berechnet) g/l

Asche g/l

Gesamte schweflige Säure (Weisswein) mg/l

(die freie schweflige Säure darf 35 mg/l nicht übersteigen)
C. Zusätzliche Bestimmungen

Kohlensäure (perlende Weine und Schaumweine)

Schlussfolgerung
Die organoleptische und physikalisch-chemische Prüfung hat ergeben, dass das untersuchte Produkt keine nachteiligen Veränderungen erfahren hat und keine anderen Zusätze enthält als solche, die nach der italienischen und schweizerischen Gesetzgebung zugelassen sind. Die Untersuchung hat im Weiteren keinerlei Abweichungen von der Norm ergeben. Die Ware wird als einwandfrei beurteilt.
Die obige Prüfung zeigt, dass der untersuchte Wein natürlich ist, d. h. ein Erzeugnis darstellt, das aus frischem Traubenmost durch alkoholische Gärung genommen wurde¹⁴.

(Stempel)

(Ort und Datum)

Der Analyst:

Der Direktor:

¹⁴ Ist ausschliesslich für Weine zu bescheinigen, die nicht als Süssweine, Weinspezialitäten, Mistellen, Wermut und andere aromatisierte Weine gelten.

Beialage 6 ¹⁵

¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. II des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ).
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