Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (170.212)
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Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen

1 170.212 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) vom 24.10.2007 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 144 Absatz 4 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Geschäftsreglement für diejenigen Regionalkon ferenzen, die kein eigenes Geschäftsreglement erlassen.
2 Die Regionalkonferenzen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun gen vom vorliegenden Geschäftsreglement abweichende oder ergänzende Re gelungen erlassen. Solche Regelungen unterliegen der Vorprüfung und Geneh migung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
2 Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen

Art. 2

1 Dieses Geschäftsreglement regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren, den Finanzhaushalt sowie die Auflösung der Regionalkonferenz sowie die Bildung und Organisation von Teilkonferenzen.
2 Es bezweckt eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten sowie eine klare Re gelung der Entscheidverfahren.
1) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-120
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2.1 Aufgaben

Art. 3

Allgemeines
1 Die Regionalkonferenz dient der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden und der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung in regionalen Angelegenheiten, die ihr der Kanton oder die Gemeinden übertra gen haben.
2 Sie kann die Zusammenarbeit der Gemeinden in weiteren Aufgabenbereichen initiieren, koordinieren und unterstützen und den Gemeinden dafür geeignete Formen innerhalb oder ausserhalb der Regionalkonferenz vorschlagen.

Art. 4

Obligatorische Aufgaben
1 Die Regionalkonferenz nimmt nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung die folgenden Aufgaben wahr: a die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung, b die regionale Kulturförderung, c die regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik, d weitere Aufgaben, die ihr durch kantonales Gesetz übertragen sind.
2 Sie entscheidet in diesen Bereichen verbindlich anstelle der Gemeinden.

Art. 5

Weitere Aufgaben
1 Die Gemeinden können der Regionalkonferenz weitere Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.
2 Die Regionalversammlung erlässt für die Übertragung ein Reglement, das den Gemeinden zur Beschlussfassung unterbreitet wird. Die Übertragung gilt für die Gemeinden, die dem Reglement zustimmen.
3 Das Reglement regelt mindestens a die Voraussetzungen für das Zustandekommen der Übertragung, insbe sondere die Anzahl Gemeinden, die dem Reglement für dessen Inkrafttre ten zustimmen müssen, b Art und Umfang der übertragenen Aufgaben und der damit verbundenen Befugnisse, c die Stimmkraft der Gemeinden in der Versammlung der Teilkonferenz, d den nachträglichen Beitritt von Gemeinden und seine Folgen, e den Austritt von Gemeinden,
3 170.212 f * die Finanzierung, insbesondere die Kostenverteilung auf die Gemeinden, g die Gegenstände, die der fakultativen oder obligatorischen Volksabstim mung unterliegen.

Art. 6

Übertragung von Aufgaben an Dritte
1 Soweit die Regionalkonferenz ihre Aufgaben nicht selbst erfüllt, erteilt sie da für geeigneten Organisationen oder Personen befristete oder unbefristete Leis tungsaufträge.
2 Sie regelt Art und Umfang der Übertragung in einem Reglement, wenn diese a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b eine bedeutende Leistung betrifft oder c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
2.2 Organisation und Verfahren
2.2.1 Allgemeines

Art. 7

Organe
1 Die Organe der Regionalkonferenz sind a die Stimmberechtigten, b die Gemeinden, c die Regionalversammlung, d die Geschäftsleitung, e die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, f die Geschäftsstelle und g das Kontrollorgan.

Art. 8

Besondere Bestimmung für die zweisprachige Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois
1 In den Organen der zweisprachigen Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland- Jura bernois werden die Verhandlungen auf Deutsch (Mundart oder Standard sprache) und auf Französisch geführt und in die jeweils andere Sprache über setzt.
2 Die Verhandlungsunterlagen werden in beiden Sprachen vorgelegt.
3 Die Geschäftsleitung, die Kommissionen, die Geschäftsstelle und das Kontrollorgan können für sich vereinfachte Regelungen vorsehen.
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Art. 9

Protokoll
1 Die Regionalversammlung, die Geschäftsleitung und die Kommissionen füh ren über ihre Verhandlungen Protokoll.
2 Das Protokoll enthält mindestens a Ort, Datum, Zeit und Dauer der Verhandlungen, b die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, c die Anträge mit Begründungen und d die gefassten Beschlüsse.
3 Unabhängig von seiner Genehmigung nach Absatz 4 wird das Protokoll der Regionalversammlung den Gemeinden spätestens einen Monat nach der Ver sammlung zugestellt.
4 Das Protokoll wird an der darauffolgenden Versammlung oder Sitzung geneh migt und von der oder dem Vorsitzenden und der Protokoll führenden Person unterzeichnet.

Art. 10

Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen der Regionalversammlung sind öffentlich.
2 Die Verhandlungen und weiteren Tätigkeiten der Geschäftsleitung, der Kom missionen, der Geschäftsstelle und des Kontrollorgans sowie die darüber ge führten Protokolle sind nicht öffentlich.

Art. 11

Ausstand
1 Personen, die an einem Geschäft ein unmittelbar persönliches Interesse ha ben, treten bei dessen Behandlung in der Regionalversammlung, in der Ge schäftsleitung, in den Kommissionen, in der Geschäftsstelle und im Kontrollor gan in den Ausstand.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer * a * mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft un mittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder b * ... c eine solche Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindungen offenle gen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
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4 Die Vertretung von Interessen der Gemeinden in einem Organ der Regional konferenz gilt nicht als Wahrnehmung unmittelbar persönlicher Interessen und begründet keine Ausstandspflicht.
2.2.2 Regionalversammlung

Art. 12

Zusammensetzung, Beschlüsse, Stimmkraft
1 Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Regionalversammlung sowie die Stimmkraft der Gemeinden richten sich nach den Artikeln 145 und 148 GG.
2 Die für die Stimmkraft massgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach Arti kel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenaus gleich (FILAG) 1 ) .

Art. 13

Präsidium
1 Die Regionalversammlung wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die oder der nicht der Versammlung angehören muss.
2 Sie wählt aus der Mitte der Versammlung eine Vizepräsidentin oder einen Vi zepräsidenten, die oder der die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinde rungsfall vertritt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt im Rahmen der Berei nigung von Anträgen den Stichentscheid.
4 Gehört die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung an, richtet sich die Stimmkraft nach Artikel 148 GG. Andernfalls verfügt die Präsidentin oder der Präsident über eine Stimme.
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
6 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Regionalversammlung und sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Geschäftsreglements eingehalten wer den.

Art. 14

Sitzungen
1 Die Regionalversammlung tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal pro Jahr.
2 Ein Zehntel der Gemeinden sowie die Kommissionen können die Einberufung einer Regionalversammlung innert zwei Monaten und die Traktandierung eines bestimmten Geschäfts verlangen.
1) BSG 631.1
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Art. 15

Vorbereitung und Einberufung
1 Die Geschäftsleitung bereitet die Sitzung der Regionalversammlung vor und beruft diese ein. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kommissionen.
2 Die Geschäftsleitung stellt die Einladung mit der Angabe von Ort, Zeit und Verhandlungsgegenständen (Traktanden) sowie die erforderlichen Unterlagen spätestens 30 Tage vorher den Gemeinden zu.
3 Sie macht die Einladung mindestens zehn Tage vor der Sitzung in den ge setzlichen Publikationsorganen der Gemeinden öffentlich bekannt.

Art. 16

Traktandierung
1 Die Regionalversammlung beschliesst endgültig nur über traktandierte Ge schäfte.
2 Sie kann beschliessen, dass nicht traktandierte Geschäfte für eine nächste Sitzung oder für eine dafür besonders einberufene Sitzung traktandiert werden.

Art. 17

Eintreten, Rückweisung
1 Die Regionalversammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes traktandierte Geschäft ein.
2 Sie kann ein Geschäft an die Geschäftsleitung oder an die zuständige Kom mission zur Überarbeitung zurückweisen.

Art. 18

Beratung
1 Die Kommissionen vertreten die durch sie vorbereiteten Geschäfte in der Re gionalversammlung.
2 Die Geschäftsleitung vertritt die übrigen Geschäfte. Sie kann sich zu den durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäften äussern.
3 Die Mitglieder der Regionalversammlung können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt und entzieht gegebenenfalls das Wort.

Art. 19

Ordnungsanträge
1 Jedes Mitglied der Regionalversammlung kann beantragen, die Redezeit zu beschränken oder die Beratung zu schliessen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt über einen solchen Ordnungsantrag sofort abstimmen.
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3 Nimmt die Regionalversammlung einen Antrag auf Schluss der Beratung an, haben das Wort nur noch a die Mitglieder der Regionalversammlung, die sich vor dem Antrag gemel det haben, b die Sprecherin oder der Sprecher der Geschäftsleitung und der Kommissi on, die das Geschäft vorbereitet hat.

Art. 20

Abstimmungen über Sachgeschäfte
1 Die Regionalversammlung stimmt über Sachgeschäfte offen ab.
2 Die Stimmkarten der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.
3 Die Präsidentin oder der Präsident legt das Abstimmungsverfahren so fest, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. Sie oder er gibt der Versammlung bei Bedarf Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Abstim
4 Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.
5 Im Rahmen der Bereinigung von Anträgen, die sich gegenseitig ausschlies sen, gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 21

Wahlen
1 Die Regionalversammlung wählt in offener Abstimmung. Mitglieder, die zu sammen mindestens einen Drittel der anwesenden Stimmen vertreten, können eine geheime Wahl verlangen.
2 Die Wahlzettel der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.
3 Massgebend ist a im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, b im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen und im Fall der Stimmengleichheit das Los.
4 In einem zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Vorgeschlage ne als Sitze zu vergeben sind.
5 Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen für still gewählt erklären, wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen werden als Sitze zu besetzen sind.
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Art. 22

Zuständigkeiten
1 Die Regionalversammlung wählt a * ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten (Art. 13 Abs. 1), b * die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (Art. 13 Abs. 2), c die Mitglieder der Geschäftsleitung, d die Mitglieder der Kommissionen, e das Kontrollorgan.
2 Sie behandelt zuhanden der regionalen Volksabstimmung zustande gekom mene Referenden und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung ab geben und einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Sie verabschiedet die Reglemente für die Übertragung von weiteren Aufga ben (Art. 5) zuhanden der Gemeinden.
4 Sie nimmt den Finanzplan zur Kenntnis.
5 Sie beschliesst abschliessend über a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände, b * das Budget, die Jahresrechnung sowie Verpflichtungskredite und unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g Nachkredite mit Ausnahme gebundener Ausgaben, c die Einsetzung von Kommissionen, d * die Ausgestaltung der Geschäftsstelle (Art. 36), e die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäss Artikel 6, soweit dafür kein Reglement erforderlich ist, f den Geschäftsbericht zuhanden der Gemeinden.
6 Sie beschliesst unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände, b die Änderung und die Aufhebung von Reglementen zur Erfüllung von wei teren Aufgaben (Art. 5), sofern das betreffende Reglement dafür nicht die obligatorische Volksabstimmung vorsieht, c den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Reglementen betreffend Übertragung von Aufgaben der Regionalkonferenz an Dritte, d * den Erlass eines allfälligen Personalreglements für die Geschäftsstelle, e

Art. 23

Referendumsfähige Beschlüsse
1 Beschlüsse, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden in den gesetzlichen Publikationsorganen der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.
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2 Die Publikation enthält a den Beschluss, b den Hinweis auf die Möglichkeit des Referendums, c die Referendumsfrist, d die Prozentzahl der Stimmberechtigten oder Gemeinden, die eine regio nale Abstimmung verlangen können, e den Ort, wo das Begehren einzureichen ist, f den Hinweis, wo und wann allfällige Unterlagen aufliegen.
2.2.3 Geschäftsleitung

Art. 24

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus neun Personen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung sowie die Ver treterin oder der Vertreter der Kernstadt der Region gehören der Geschäftslei tung von Amtes wegen an.
3 Die übrigen Mitglieder werden aus der Mitte der Regionalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4 In der Geschäftsleitung müssen die kleinen und mittleren Gemeinden ange messen vertreten sein.

Art. 25

Besondere Bestimmung für die zweisprachige Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois
1 Die Geschäftsleitung der zweisprachigen Regionalkonferenz Biel/Bienne-See land-Jura bernois besteht aus neun Personen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung sowie die Ver treterin oder der Vertreter der Stadt Biel/Bienne gehören der Geschäftsleitung von Amtes wegen an.
3 Die übrigen Mitglieder werden aus der Mitte der Regionalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4 In der Geschäftsleitung müssen die deutschsprachigen und die französisch sprachigen Gemeinden angemessen vertreten sein.

Art. 26

Konstituierung
1 Die Geschäftsleitung konstituiert sich im Rahmen von Artikel 24 selbst.
2 Sie kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
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3 Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, sofern die Geschäftsleitung nichts anderes beschliesst.

Art. 27

Beschlussfähigkeit, Beschlüsse
1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder an wesend sind.
2 Sie kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
3 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung verfügt über eine Stimme.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt im Fall der Stimmen gleichheit den Stichentscheid.

Art. 28

Verfahren
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Geschäftsleitung unter Beach tung einer Frist von sieben Tagen ein.
2 Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Im Übrigen bestimmt die Geschäftsleitung ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fasst, finden die für die Regionalversamm lung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Art. 29

* Zuständigkeiten
1 Die Geschäftsleitung a bereitet unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Kommissionen die Sit zungen der Regionalversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus, b erlässt gestützt auf die entsprechende Ermächtigung der Regionalver sammlung (Art. 146 Abs. 4 GG) Verordnungen, c passt die Erlasse der Regionalkonferenz an, wenn das übergeordnete Recht die Anpassungen verlangt und der Regionalkonferenz dabei kein Regelungsspielraum offensteht, d erstellt den Finanzplan und unterbreitet diesen der Regionalversammlung zur Kenntnisnahme, e ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts nach den Vorschrif ten der Gemeindegesetzgebung und sorgt für dessen zweckmässige Or ganisation sowie für ein wirksames internes Kontrollsystem, f beschliesst gebundene Ausgaben unabhängig von deren Höhe,
11 170.212 g * beschliesst Nachkredite bis zu 5000 Franken sowie Nachkredite zu bewil ligten Budgetkrediten, wenn diese nicht mehr als zehn Prozent des ur sprünglichen Kredits und nicht mehr als 100 000 Franken betragen, h verfügt über bewilligte Mittel, i sorgt für die Publikation von Beschlüssen, die der fakultativen Volksab stimmung unterliegen, k bescheinigt den Beginn der Unterschriftensammlung für Initiativen, l prüft eingereichte Initiativen auf ihre Rechtmässigkeit und verfügt gegebe nenfalls deren Ungültigkeit, soweit der Mangel reicht, m nimmt zuhanden der Regionalversammlung zu eingereichten Initiativen und Referenden Stellung, n ordnet regionale Abstimmungen über Initiativen und Referenden sowie die Auflösung der Regionalkonferenz an, o legt der Regionalversammlung zuhanden der Gemeinden die Reglemente für die Übertragung von weiteren Aufgaben (Art. 5) vor, p vertritt die Regionalkonferenz gegenüber dem Kanton, den Gemeinden, den anderen Regionalkonferenzen, dem Bund sowie weiteren Dritten, q sorgt für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultationen gemäss Artikel 153 Absätze 2 und 3 GG, r wahrt im Fall von Beschwerden die Interessen der Regionalkonferenz, so weit die Regionalversammlung nichts anderes beschliesst, s berichtet der Regionalversammlung regelmässig über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit der Geschäftsstelle, t beschliesst über geringfügige Änderungen von regionalen Richtplänen.
2 Sie ist zuständig für die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäfts führers sowie des übrigen Personals oder für die Vergabe des Geschäftsfüh rungsauftrags an eine natürliche oder juristische Person. Sie kann die Ge schäftsführerin oder den Geschäftsführer ermächtigen, das übrige Personal der Geschäftsstelle anzustellen. *
3 Sie kann die Geschäftsstelle zur Verwendung bewilligter Mittel oder zur Ver tretung der Regionalkonferenz gegenüber bestimmten Dritten ermächtigen.
4 Die Regionalversammlung kann der Geschäftsleitung Aufträge oder Weisun gen in Bezug auf die Art ihrer Aufgabenerfüllung erteilen.

Art. 30

Geschäfte der Kommissionen
1 Die Geschäftsleitung unterbreitet der Regionalversammlung die durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäfte, sofern diese ordnungsgemäss ange meldet sind.
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2 Sie unterbreitet die Geschäfte unverändert. Sie kann diese kommentieren und Anträge dazu stellen.
2.2.4 Kommissionen

Art. 31

Grundsatz
1 Die Regionalversammlung setzt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Kommissio nen ein.
2 Sie wählt die Präsidentinnen und die Präsidenten der Kommissionen und die übrigen Mitglieder.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Organisation oder die Zuständigkeiten von Kommissionen.

Art. 32

Einsetzung, Wählbarkeit der Mitglieder
1 Die Kommissionen werden durch Beschluss der Regionalversammlung einge setzt.
2 Der Beschluss bestimmt a die Zusammensetzung, b soweit erforderlich die Organisation, c die Aufgaben und Zuständigkeiten, d im Fall ständiger Kommissionen die Amtsdauer der Mitglieder, e im Fall nicht ständiger Kommissionen die Dauer des Mandats.
3 In die Kommissionen nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden als Mitglieder Einsitz. Wählbar sind alle urteilsfähigen Personen mit Wohnsitz im Gebiet der Regionalkonferenz.

Art. 33

Konstituierung, Verfahren
1 Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlus ses selbst.
2 Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
3 Im Übrigen bestimmen die Kommissionen ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fassen, finden die für die Regionalver sammlung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Art. 34

Zuständigkeiten
1 Die Kommissionen a bereiten die Geschäfte der Regionalversammlung inhaltlich vor,
13 170.212 b stellen die Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen kantonalen Stel len sicher, c * nehmen zuhanden der Regionalversammlung insbesondere zu einge reichten Initiativen und Referenden Stellung, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, d * stellen der Regionalversammlung die erforderlichen Anträge, e * erlassen Verordnungen gestützt auf die entsprechende Ermächtigung der Regionalversammlung.
2 Sie beschliessen in der Sache unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe e nicht abschliessend. *
3 Sie können a zur Behandlung ihrer Geschäfte Dritte mit Beratungs- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht beiziehen, b Subkommissionen für die Vorbereitung von Kommissionsgeschäften ein setzen, c * im Rahmen der mit dem Budget bewilligten Mittel Aufträge an Dritte ertei len.

Art. 35

Einbringen von Geschäften
1 Die Kommissionen unterbreiten der Geschäftsleitung Geschäfte zuhanden der Regionalversammlung rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen.
2 Sie vertreten die Geschäfte in der Regionalversammlung.
2.2.5 Geschäftsstelle

Art. 36

Ausgestaltung
1 Die Regionalversammlung bestimmt die Ausgestaltung der Geschäftsstelle. Sie entscheidet insbesondere, ob das Personal der Geschäftsstelle unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers öffentlichrechtlich oder privatrechtlich angestellt oder ob ein entsprechender Auftrag an eine na türliche oder juristische Person vergeben wird.
2 Die Regionalversammlung a erlässt ein Personalreglement, wenn für die Geschäftsstelle eine Ge schäftsführerin oder ein Geschäftsführer und weiteres eigenes Personal öffentlich-rechtlich angestellt wird; b beschliesst über die Vergabe eines Auftrags an Dritte; c kann einzelne Zuständigkeiten nach Artikel 38 besonderen Dritten über tragen.
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Art. 37

Aufsicht
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Aufsicht der Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung kann der Geschäftsstelle Weisungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben erteilen.

Art. 38

Zuständigkeiten
1 Die Geschäftsstelle besorgt die administrativen Aufgaben für die Regionalver sammlung, die Geschäftsleitung und die Kommissionen und koordiniert die Tä tigkeiten der Regionalkonferenz.
2 Sie pflegt den laufenden Kontakt zu den Gemeinden, zum Kanton, zu ande ren Regionalkonferenzen, zum Bund und zu weiteren Dritten nach den Vorga ben der Regionalversammlung und der Geschäftsleitung.
3 Sie prüft zusammen mit der Geschäftsleitung und den Kommissionen, welche weiteren Aufgaben die Regionalkonferenz in Zukunft angehen soll.
4 Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Geschäftsleitung überträgt (Art.
29 Abs. 2).
2.2.6 Kontrollorgan

Art. 39

Zusammensetzung
1 Die Regionalversammlung wählt als Kontrollorgan eine dazu befähigte Stelle.
2 Die Anforderungen und die Wählbarkeitsvoraussetzungen richten sich nach der Gemeindegesetzgebung.
3 Die Amtsdauer des Kontrollorgans beträgt ein Jahr.

Art. 40

Zuständigkeiten
1 Das Kontrollorgan prüft die Rechnungsführung und Rechnungslegung der Re gionalkonferenz nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen (RKV) 1 ) .
2 Es berichtet der Geschäftsleitung und der Regionalversammlung über das Er gebnis und stellt der Regionalversammlung Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung.
3 Es hat keine Geschäftsprüfungsfunktion.
1) BSG 170.211
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2.3 Teilkonferenzen

Art. 41

Grundsatz
1 Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben wahr, a die gemäss der besonderen Gesetzgebung nur einem Teil der Gemeinden im Gebiet der Regionalkonferenz obligatorisch zur gemeinsamen Erfül lung zugewiesen sind oder b nur ein Teil der Gemeinden durch Zustimmung zum betreffenden Regle ment (Art. 5) übertragen hat.
2 Die Regionalkonferenz kann zur Vorbereitung von Geschäften, die in die Zu ständigkeit der Regionalkonferenz fallen, Teilkonferenzen bilden. Sie regelt die Aufgaben und das Gebiet dieser Teilkonferenzen im Geschäftsreglement.

Art. 42

Zusammensetzung; Verzeichnisse
1 Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die zur gemeinsamen Erfül lung der betreffenden obligatorischen Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind, die der Übertragung der betreffenden freiwilligen Aufgaben zugestimmt haben oder die im Geschäftsreglement zur Vorbereitung von Geschäften der Regionalkon ferenz einer Teilkonferenz zugewiesen werden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Zugehörigkeit weiterer Gemeinden (erweiterte Teilkonferenz).
3 Die Regionalkonferenz führt aktualisierte Verzeichnisse über die Teilkonferen zen und die zugehörigen Gemeinden.

Art. 43

Beschlussfassung in der Regionalversammlung
1 Über die Geschäfte einer Teilkonferenz verhandeln und beschliessen in der Regionalversammlung die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden der betreffenden Teilkonferenz.
2 Jede Teilkonferenz bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Sie kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident der Regionalver sammlung die Verhandlungen leitet.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Regionalver sammlung sinngemäss.
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Art. 44

Geschäftsleitung, Geschäftsstelle, Kontrollorgan
1 Die Teilkonferenzen setzen ihre Geschäftsleitung und ihre Geschäftsstelle ein. Sie bestimmen die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und die Amtsdauer der Mitglieder. Die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsleitung und die Geschäftsstelle gelten mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 sinngemäss.
2 Das Kontrollorgan der Regionalkonferenz erfüllt seine Aufgaben auch für die Teilkonferenzen, sofern diese nichts anderes bestimmen.

Art. 45

Kommissionen
1 Die Teilkonferenzen können Kommissionen einsetzen.
2 Für die Kommissionen der Teilkonferenzen gelten die allgemeinen Bestim mungen über die Kommissionen (Art. 31 bis 35) sinngemäss.
3 Die von der Regionalkonferenz eingesetzten Kommissionen können Aufga ben für eine Teilkonferenz erfüllen.

Art. 46

Auflösung
1 Die Teilkonferenzen werden mit der Auflösung der Regionalkonferenz aufge löst.
2 Teilkonferenzen für die Erfüllung von freiwillig übertragenen Aufgaben werden ferner aufgelöst durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder durch Aus scheiden aller beteiligten Gemeinden bis auf eine.
2.4 Finanzhaushalt

Art. 47

Grundsatz
1 Die Regionalkonferenz plant und führt ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften.
2 Der Kontenplan richtet sich nach der Verordnung der Direktion für Inneres und Justiz. *

Art. 48

Rechnungswesen
1 Das Rechnungswesen umfasst alle für die Regionalkonferenz finanzwirksa men Vorfälle (Grundsatz der Vollständigkeit).
2 Beiträge, welche die Gemeinden gestützt auf Beschlüsse der Regionalkonfe renz direkt an Dritte leisten, werden nicht erfasst.
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Art. 49

Finanzplan
1 Der Finanzplan zeigt den voraussichtlichen Mittelbedarf der Regionalkonfe renz für die nächsten vier bis acht Jahre auf.
2 Die Geschäftsleitung überarbeitet den Finanzplan jährlich zusammen mit der Erarbeitung des Budgets und unterbreitet ihn der Regionalversammlung zur Kenntnisnahme. *

Art. 50

Teilkonferenzen
1 Die Regionalkonferenz weist die Aufwendungen und Erträge, die einzelnen Teilkonferenzen bzw. den durch diese erfüllten Aufgaben zugerechnet werden können, gesondert aus.

Art. 51

Kostenverteilung
1 Die Gemeinden schulden der Regionalkonferenz Beiträge an die Verwal tungskosten gemäss Artikel 155 GG und an weitere Kosten gemäss der beson deren Gesetzgebung.
2 Die Kostenverteilung im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben (Art. 5) richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Reglements. *
3 Für die Kostenverteilung in Teilkonferenzen gelten die Absätze 1 und 2 sinn gemäss. *

Art. 52

* Bezahlung der Gemeindebeiträge
1 Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 155 GG werden am 1. Januar des Rechnungsjahres fällig. Die Gemeinden überweisen ihre Beiträge bis spä testens am 31. März des betreffenden Rechnungsjahres.
2.5 Auflösung

Art. 53

Grundsätze
1 Unterbreitet die Regionalversammlung den Gemeinden und ihren Stimmbe rechtigten von sich aus oder auf Initiative hin einen Antrag auf Auflösung der Regionalkonferenz, legt sie in der Vorlage dar, wie die Aufgaben, die nach übergeordnetem Recht gemeinsam erfüllt werden müssen, nach der Auflösung wahrgenommen werden können.
2 Die Regionalkonferenz unterstützt die Gemeinden bei der Schaffung geeigne ter Trägerschaften für diese Aufgaben.
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3 Der Beschluss über die Auflösung einer Regionalkonferenz wird vollzogen, wenn die Erfüllung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt ist.

Art. 54

Verfahren
1 Haben die Gemeinden und ihre Stimmberechtigten die Auflösung der Regio nalkonferenz beschlossen und ist die Erfüllung der gemeinsam wahrzuneh menden Aufgaben sichergestellt, legt die Regionalversammlung den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Regionalkonferenz fest.
2 Die Geschäftsleitung a liquidiert das Vermögen der Regionalkonferenz, b schliesst die Rechnung auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätig Arbeiten ab, c lässt diese Rechnung durch das Kontrollorgan prüfen und unterbreitet sie der Regionalversammlung zur Genehmigung.
3 Die Regionalversammlung beschliesst über die Genehmigung der Rechnung und über die Verteilung der Liquidationsanteile auf die Gemeinden der Regio nalkonferenz. Mit diesem Beschluss gilt die Regionalkonferenz als aufgelöst. *
4 Die Geschäftsleitung führt die letzten administrativen Arbeiten aus.
3 Inkrafttreten

Art. 55

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Bern, 24. Oktober 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
19 170.212 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 07-120 25.08.2010 01.11.2010

Art. 5 Abs. 3, f

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 22 Abs. 1, a

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 22 Abs. 1, b

eingefügt 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 22 Abs. 5, b

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 22 Abs. 5, d

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 22 Abs. 6, d

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 29

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 29 Abs. 2

eingefügt 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 34 Abs. 1, c

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 34 Abs. 1, d

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 34 Abs. 1, e

eingefügt 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 34 Abs. 2

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 51 Abs. 2

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 51 Abs. 3

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 52

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 54 Abs. 3

geändert 10-68 17.10.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2

geändert 12-94 17.10.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2, a

geändert 12-94 17.10.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2, b

aufgehoben 12-94 17.10.2012 01.01.2013

Art. 29 Abs. 1, g

geändert 12-94 17.10.2012 01.01.2013

Art. 34 Abs. 3, c

geändert 12-94 17.10.2012 01.01.2013

Art. 47 Abs. 2

geändert 12-94 17.10.2012 01.01.2013

Art. 49 Abs. 2

geändert 12-94 02.09.2020 01.11.2020

Art. 47 Abs. 2

geändert 20-091
170.212 20 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.2007 01.01.2008 Erstfassung 07-120

Art. 5 Abs. 3, f

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 11 Abs. 2

17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-94

Art. 11 Abs. 2, a

17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-94

Art. 11 Abs. 2, b

17.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-94

Art. 22 Abs. 1, a

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 22 Abs. 1, b

25.08.2010 01.11.2010 eingefügt 10-68

Art. 22 Abs. 5, b

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 22 Abs. 5, d

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 22 Abs. 6, d

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 29

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 29 Abs. 1, g

17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-94

Art. 29 Abs. 2

25.08.2010 01.11.2010 eingefügt 10-68

Art. 34 Abs. 1, c

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 34 Abs. 1, d

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 34 Abs. 1, e

25.08.2010 01.11.2010 eingefügt 10-68

Art. 34 Abs. 2

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 34 Abs. 3, c

17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-94

Art. 47 Abs. 2

17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-94

Art. 47 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 49 Abs. 2

17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-94

Art. 51 Abs. 2

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 51 Abs. 3

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 52

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 54 Abs. 3

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
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