Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Syrischen Arabischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 9. Mai 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. Mai 2008² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2008 (Stand am 1. Juli 2008) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2009 335
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Syrischen Arabischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Belebung von Kapital- und Technologieflüssen und auf diese Weise zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards zu lockern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investition» auf alle Arten von Vermögenswerten und die damit gemäss dem anwendbaren Recht verbundenen Rechte, und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
(a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.
(3) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet»:
– bezüglich der Syrischen Arabischen Republik: im Einklang mit dem Völkerrecht das Hoheitsgebiet der Syrischen Arabischen Republik einschliesslich der Binnengewässer, des Küstenmeeres, dessen Untergrunds und des darüber liegenden Luftraums, über die Syrien souveräne Rechte besitzt, sowie anderer Meereszonen, in Bezug auf die Syrien die Befugnis hat, souveräne Rechte zum Zwecke der Prospektion, Gewinnung und Bewahrung von natürlichen Ressourcen auszuüben.
– bezüglich der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das gemäss Landesrecht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bezeichnete Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören oder von solchen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Sein Anwendungsbereich schliesst Investitionen ein, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden, jedoch nicht Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, einschliesslich durch den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über Investitionsmöglichkeiten, und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie Bewilligungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors.
(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht sonst wie unverzüglich öffentlich verfügbar ihre Gesetze, Rechts- und Verfahrensvorschriften und behördliche Entscheidungen von allgemeiner Anwendung sowie internationale Abkommen, welche Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei berühren können.
Art. 4 Schutz und allgemeine Behandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen und ständigen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen den Betrieb, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
Art. 5 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Betrieb, Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 6 Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den uneingeschränkten und unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit ihren Investitionen, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich von:
(a) Erträgen;
(b) Beträgen zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich solcher aus Darlehensverträgen;
(c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition;
(d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens ergeben;
(e) dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition;
(f) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(g) Zahlungen, die sich aus den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens ergeben.
(2) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zu dem zum Zeitpunkt des Transfers anwendbaren Wechselkurs gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
Art. 7 Enteignung, Entschädigung
(1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme mitgeteilt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt und unverzüglich ausbezahlt.
(2) Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, gemäss dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen umgehend durch einer richterliche oder eine andere unabhängige Behörde der betreffenden Vertragspartei überprüfen zu lassen.
(3) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels geleistet wird.
Art. 8 Entschädigung von Verlusten
Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei gemäss Artikel 5 dieses Abkommens bezüglich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder sonstiger Regelung behandelt.
Art. 9 Andere Verpflichtungen
(1) Erkennen bestehende oder zukünftige, allgemeine oder spezifische Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind und solange sie gelten, diesem Abkommen vor.
(2) Jede Vertragspartei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine spezifische Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 10 Subrogationsprinzip
Hat eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken geleistet und eine entsprechende Zahlung vorgenommen, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors.
Art. 11 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 12 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, errichtet durch das Washingtoner Übereinkommen vom 18. März 1965³ zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden «Washingtoner Übereinkommen»), sofern beide Vertragsparteien Parteien des Übereinkommens sind; und
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
Beide Vertragsparteien erteilen ihre Zustimmung, eine Streitigkeit gemäss diesem Absatz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
(3) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit unter der Kontrolle von Investoren der anderen Vertragspartei stand, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keiner Phase des Verfahrens als Einwand ihre Immunität oder den Umstand geltend, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.
(5) Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(6) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem nationalem Recht der betreffenden Vertragspartei vollstreckt.
³ SR 0.975.2
Art. 12 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 13 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben. Das Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Ist sechs Monate vor Ablauf dieser Periode keine schriftliche Kündigung erfolgt, so gilt das Abkommen unverändert für zwei Jahre weiter, und so fort.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das am 22. Juni 1977⁴ in Bern unterzeichnete und am 10. August 1978 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Syrischen Arabischen Republik betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Damaskus am 9. Mai 2007, im Doppel je in Französisch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
Für den Jean-Daniel Gerber | Für die Amer Housni Lutfi |
⁴ [ AS 1979 1352 ]
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