Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (661.1)
CH - ZG

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)

§ 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver - kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

§ 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver - kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsali - nen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im Folgenden Rheinsalinen ge - nannt, ausgeübt.

§ 3 Gebühren

1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

§ 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

§ 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei - nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

§ 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a) der Verwaltungsrat,
b) die Geschäftsleitung,
c) die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

§ 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei - lungsschlüssels.
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein - barung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a–d sind nur die Verwaltungsratsmit - glieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone sind.

§ 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge - bühr;
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

§ 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re - galgebühren.
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver - waltungsrat verlangten Auskünfte.

§ 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali - nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent - scheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto - nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

§ 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

§ 12 Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich. Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974 In Kraft getreten am 1. Oktober 1975 Der Vereinbarung gehören heute mit Ausnahme der Kantone Waadt und Jura sämtliche Kantone an.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung GS 20, 572
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung GS 20, 572
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