Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republ... (0.975.224.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 24. September 1999 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Mai 2002 (Stand am 2. Mai 2002)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Chile,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und tatsächlich von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleis­tungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von Hoheitsrechten oder Gerichtsbarkeit in diesen Gebieten erlaubt.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1)  Das vorliegende Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die vor seinem InKraft-Treten entstanden sind.
(2)  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Investitionen von natürlichen Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsparteien sind, es sei denn, solche Personen wären im Zeitpunkt der Vornahme der Investition und immerzu danach ausserhalb der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, wohnhaft gewesen.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. In gleicher Weise erleichtert sie die Ausstellung von Bewilligungen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutz­niessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Inves­titionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern.
(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.
(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, namentlich von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), lit. (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Als unverzüglich durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Erfüllung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die besagte Frist beginnt am Tag, an dem der entsprechende Antrag ordnungsgemäss eingereicht wurde, und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten zum allgemeinen Wohl, in einer nicht diskriminierenden Weise sowie aufgrund einer Ermächtigung durch ein formelles Gesetz, und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in einer frei konvertierbaren und vom Investor akzeptierten Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen. Die Rechtmässigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbarer Massnahmen und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen gemäss Artikel 4, Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen, die das nationale Recht vorsieht oder solche, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden, Anwendung.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Im Hinblick auf eine gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei und unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien) finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterbreitung eines Gesuches, Beratungen aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, kann der Investor die Meinungsverschiedenheit der nationalen Rechtsprechung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (CIRDI), begründet durch das in Washington am 18. März 1965¹ zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten;
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, soweit durch die Streitparteien nichts anderes vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (CNUDCI) einberufen wird.
(3)  Hat der Investor die Meinungsverschiedenheit der nationalen Rechtsprechung unterbreitet, kann er eines der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Schieds-gerichte nur anrufen, wenn innerhalb von 18 Monaten keine Sachentscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes vorliegt.
(4)  Die Vertragsparteien willigen hiermit in die Beurteilung von Investitionsstreitigkeiten durch ein internationales Schiedsgericht ein.
(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbei-legungsverfahrens den Einwand ihrer Immunität geltend machen oder vorbringen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens erhalten.
(6)  Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
(7)  Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch auf der Grundlage dieses Abkommens und weiterer anwendbarer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, der Bestimmungen von besonderen Vereinbarungen bezüglich der Investition, des Rechts der am Streit beteiligten Vertragspartei − einschliesslich ihrer Regeln des internationalen Privatrechts −, sowie der einschlägigen Grundsätze und Bestimmungen des Völkerrechts.
¹ SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmanns einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichts-hofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Im weiteren trägt jede Vertragspartei die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden mangels einer anderslautenden Vereinbarung von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren; anschliessend verlängert sich seine Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zwanzig Jahren angewandt.
(3)  Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Geschehen zu Bern, am 24. September 1999, in sechs Originalen, zwei in deutscher, zwei in spanischer und zwei in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

David Syz

Für die
Regierung der Republik Chile:

Alejandro Jara Puga

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Zu Art. 5

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 behält sich die Republik Chile das Recht vor, die Kapitalrückführung erst nach Ablauf von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Einbringung des Kapitals durch den Investor zu erlauben. Schweizerische Investoren dürfen in Transferbelangen keinesfalls weniger günstig behandelt werden als Investoren irgend eines anderen Landes.

Zu Art. 5 und 9

Staatsangehörige der einen oder der anderen Vertragspartei, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei haben, in dem die Investition gelegen ist, können bezüglich Artikel 5 und 9 dieses Abkommens nur diejenige Behandlung geltend machen, die den Staatsangehörigen der letzteren Vertragspartei gewährt wird, es sei denn, ihre Investition wurde durch Kapital begründet, das von ausserhalb des Hoheitsgebietes der betreffenden Vertragspartei eingebracht wurde.
Geschehen zu Bern, am 24. September 1999, in sechs Originalen, zwei in deutscher, zwei in spanischer und zwei in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

David Syz

Für die
Regierung der Republik Chile:

Alejandro Jara Puga

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