Verordnung über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Freiburg vom 23.04.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hoch - schule; in Erwägung: Die Pädagogische Hochschule Freiburg (PH FR) erhebt folgende Gebühren und Beiträge an die Ausbildungskosten: – eine Einschreibegebühr, die bei der Einreichung des Gesuchs zur Aufnah - me in die Grundausbildung an der PH FR zur Deckung der damit verbunde - nen Verwaltungskosten fällig wird; – eine Studiengebühr pro Semester, die von den Studierenden in der Grund - ausbildung bezahlt werden muss; die an der Universität Freiburg eingeschrie - benen Studierenden in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundar - stufe I (LDS I) müssen diese Gebühr nicht bezahlen; – eine Prüfungsgebühr pro Semester für die Zwischen- und Schlussprüfun - gen; da die Mitglieder von Prüfungskommissionen Entschädigungen erhalten, wird eine Prüfungsgebühr erhoben, mit der diese Vergütungen weitestgehend gedeckt werden können; – eine Semestergebühr als Beitrag an die Ausbildungskosten, die namentlich die Kosten für spezielle Unterrichtsmittel, für Verbrauchsmaterial sowie für die Nutzung der Infrastruktur umfassen; – einen Beitrag an die tatsächlichen Kosten der Projektwochen für die teil - nehmenden Studierenden. Die Gebühren sind mit den Beträgen vergleichbar, die an den übrigen Hoch - schulen des Kantons bezahlt werden müssen. Der Beitrag an die Projektwo - chen wird hingegen nur an der PH FR erhoben. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 412.2.12 eingeordnet.
Art. 1
1 Bei der Einreichung des Gesuchs zur Aufnahme in die Grundausbildung wird eine nicht rückzahlbare Einschreibegebühr erhoben.
2 Die Einschreibegebühr beträgt 100 Franken.
Art. 2
1 Die Studierenden in der Grundausbildung bezahlen pro Semester folgende Studiengebühr:
a) 600 Franken für die Studierenden, die ihren Wohnsitz im Kanton oder in einem Mitgliedkanton der Interkantonalen Fachhochschulvereinba - rung (FHV) haben;
b) 4200 Franken für die Studierenden, die ihren Wohnsitz in einem ande - ren Kanton oder im Ausland haben.
2 Während eines Urlaubssemesters wird die Studiengebühr auf 150 Franken reduziert.
3 Der Direktionsrat der HEP-PH FR kann Studierenden auf Gesuch hin die Studiengebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn dies auf - grund ihrer finanziellen Situation gerechtfertigt ist.
4 Die Studiengebühr kann nicht rückerstattet werden.
Art. 3
1 Die Prüfungsgebühr pro Semester beträgt für die an der PH FR eingeschrie - benen Studierenden 100 Franken. Bei Wiederholung der Prüfungen ist diese Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
2 Für die an der Universität Freiburg eingeschriebenen Studierenden, welche die LDS I absolvieren, wird pro Semester eine Prüfungsgebühr von 20 Fran - ken erhoben. Bei Wiederholungsprüfungen ist diese Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
3 Für das Ausstellen des Diploms wird keine Gebühr erhoben. Für das Aus - stellen eines Zertifikatsduplikats beträgt die Gebühr 50 Franken.
Art. 4
1 Die PH FR erhebt bei allen Studierenden, die ihre Ausbildung an der PH ab - solvieren, eine Semestergebühr von 100 Franken als Beitrag an die Ausbil - dungskosten.
2 Die PH FR erhebt einen Beitrag an die Kosten der Projektwochen. Dieser richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, beträgt jedoch maximal 600 Fran - ken pro Woche und pro teilnehmende Person.
Art. 5
1 Die PH FR erlässt Richtlinien über die Erhebung dieser Beiträge, nament - lich im Falle eines Urlaubs oder bei einer Unterbrechung oder Verlängerung des Studiums.
2 Die Gebühren und Beiträge werden von der Verwaltung der PH eingezogen.
Art. 6
1 Die Verordnung vom 5. März 2002 über die Einschreibe- und Kursgebühren für die Grundausbildung und den Vorkurs der Pädagogischen Hochschule (SGF 412.2.12) wird aufgehoben.
Art. 7
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.04.2012 Erlass Grunderlass 01.06.2012 2012_036
27.08.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_065
14.01.2020 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2020_008 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.04.2012 01.06.2012 2012_036
Art. 2 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_065
Art. 2 Abs. 3 geändert 14.01.2020 01.01.2020 2020_008
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