Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungss... (152.321.2)
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Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

1 152.321.2 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) vom 18.02.2009 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungs statthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Ordentliche Stellvertretung
1 Jede Regierungsstatthalterin und jeder Regierungsstatthalter verfügt über eine ordentliche Stellvertreterin oder einen ordentlichen Stellvertreter.
2 Die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter ist Mitarbei terin oder Mitarbeiter des betreffenden Regierungsstatthalteramtes.
3 Die Stellvertretungsfunktion kann bei Bedarf von mehreren Personen wahrge nommen werden.
4 Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne wird im Rahmen der Beset zung der Stellvertretungsfunktion auf eine stufengerechte Vertretung beider Amtssprachen geachtet.

Art. 2

Anstellungsbehörde
1 Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regie rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz. *
1) BSG 152.321 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-28
152.321.2 2

Art. 3

Ausserordentliche Stellvertretung
1 Sind sowohl die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter verhindert, er nennt die Direktion für Inneres und Justiz aus den Reihen der Regierungsstatt halterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Stellvertreterinnen und Stell vertreter der andern Verwaltungskreise eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter. *
2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Inneres und Justiz eine andere Person zur ausserordentlichen Stellvertreterin oder zum ausserordentlichen Stellvertre ter ernennen. *

Art. 4

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 18. Februar 2009 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 152.321.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.02.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-28 02.09.2020 01.11.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 2

geändert 20-091
152.321.2 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.02.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-28

Art. 2 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 3 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
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