Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich
VII E/2 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich Vom 8. November 2005 (Stand 1. Juli 2006) (Beitrittsbeschluss: Regierungsrat 30. Mai 2006 per 1. Juli 2006) 1. Zweck
Art. 1
1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden private Kontrolle). 2. Kontrollbefugnis 2.1. Fachbereiche
Art. 2
1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachberei - che:
a. Wärmedämmung;
b. Heizungsanlagen;
c. Klima- und Belüftungsanlagen. 2.2. Umfang und Geltungsbereich
Art. 3
1 Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben:
a. den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
b. nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fer - tigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausfüh - rungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen. SBE X/2 118 1
VII E/2 2.3. Voraussetzungen
Art. 4
1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
a. sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;
b. den Einführungskurs besucht haben;
c. die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
d. nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht ge - löscht ist. 2.4. Entzug
Art. 5
1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone ent - zogen werden bei:
a. Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
b. Missbrauch;
c. grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d. Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e. verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
f. Nichtbezahlen der Jahresgebühr. 2.5. Verzeichnis und Veröffentlichung
Art. 6
1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur privaten Kontrolle befugten Personen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise. 3. Vollzug 3.1. Vollzugsstelle
Art. 7
1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle:
a. erteilt und entzieht Befugnisse zur privaten Kontrolle;
b. erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
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c. stellt die Qualität der privaten Kontrolle sicher;
d. bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
e. sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Verein - barungskantonen;
f. erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommissi - on, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Quali - tätssicherung und Finanzen;
g. legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
h. erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesonde - re über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die An - zahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug be - raten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt. 3.2. Steuerungskommission
Art. 8 Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle.
Art. 9 Organisation und Stimmrecht
1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungs - kantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. 3
VII E/2 4. Finanzierung 4.1. Gebühren
Art. 10
1 Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:
a. einmalige Aufnahmegebühr von 400 Franken für einen Fachbe - reich und 200 Franken für jeden weiteren Fachbereich;
b. wiederkehrende Jahresgebühr von 100 bis 250 Franken je Fachbe - reich und Jahr. 4.2. Kostendeckung
Art. 11 Gebühren
1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge. 5. Anwendbares Verfahrensrecht
Art. 12
1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. 6. Streitigkeiten zwischen den Kantonen
Art. 13
1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Ver - einbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben. Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen. 7. Änderungen
Art. 14
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba - rungskantone.
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VII E/2 8. Beitritt weiterer Kantone
Art. 15
1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Bei - trittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle zustimmt. 1 )
2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis. 9. Austritt und Auflösung
Art. 16
1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst. 10. Übergangsbestimmungen
Art. 17
1 Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inha - ber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. 11. Vollzugsbeginn
Art. 18
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet. 1) Vollzugsstelle 14. Juli 2006 zugestimmt 5
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