Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über Strahlenschutz
Abgeschlossen in Brüssel am 31. Mai 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Juli 1994 (Stand am 29. Juli 1994)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft nachstehend «die Schweiz» genannt, und die Europäische Atomgemeinschaft, nachstehend «die Gemeinschaft» genannt, nachstehend die «Vertragsparteien» genannt –
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und die Schweiz haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit beschlossen, welches am 17. Juli 1987¹ in Kraft trat.
Mit seiner Entscheidung vom 28. November 1991 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend der «Rat» genannt, ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm im Bereich der nuklearen Sicherheit bei der Kernspaltung (1990 bis 1994) mit dem Bereich 1 «Strahlenschutz» beschlossen, nachstehend das «Teilprogramm der Gemeinschaft» genannt.
Die Beteiligung der Schweiz an dem Teilprogramm der Gemeinschaft kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit der Kernspaltung zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Gemeinschaft und die Schweiz erwarten einen gegenseitigen Nutzen aus der Beteiligung der Schweiz am Teilprogramm der Gemeinschaft –
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.420.518
Art. 1
Die Schweiz nimmt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an der Durchführung des in Anhang A dargelegten Teilprogramms der Gemeinschaft «Strahlenschutz» teil. Die Durchführung des Programms und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gehen aus Anhang B hervor.
Art. 2
Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung des Teilprogramms der Gemeinschaft ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend die «Kommission» genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Teilprogramms der Gemeinschaft notwendigen Forschungsverträge sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Teilprogramm der Gemeinschaft ergeben.
Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags der Schweiz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet.
Die zur Durchführung des Teilprogramms der Gemeinschaft für notwendig erachteten Beträge, die Höhe des Beitrags der Schweiz und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang C angegeben.
Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz geltenden Vorschriften sind in Anhang D dargelegt.
Art. 3
Für schweizerische Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen gelten für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluss von Verträgen im Rahmen des Teilprogramms der Gemeinschaft nur die Bedingungen, die sich aus Verträgen im Rahmen des gleichen Teilprogramms ergeben. Insbesondere gelten die allgemeinen Bedingungen für Forschungsverträge innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich dieses Artikels sinngemäss für Forschungsverträge mit schweizerischen Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen, soweit es um Fragen der Besteuerung und Zölle und die Auswertung von Forschungsergebnissen geht.
Art. 4
Die Kommission ist für die Durchführung des Teilprogramms verantwortlich und wird bei der Durchführung vom Beratenden Verwaltung- und Koordinierungsausschuss (BVKA) für Strahlenschutz unterstützt, der durch den Beschluss 84/338/ Euratom, EGKS, EWG vom 29. Juni 1984 eingesetzt worden ist und sich mit den Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren für die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft befasst.
Der Ausschuss wird um zwei Vertreter erweitert, die von der Schweiz benannt werden und die sich von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützen oder vertreten lassen können. Sie nehmen nur an der Arbeit des Ausschusses teil, der in seiner jeweiligen Zusammensetzung zur Erledigung der Aufgaben zusammentritt, die den Bereich 1 «Strahlenschutz» des Teilprogramms der Gemeinschaft über die Sicherheit der Kernspaltung betreffen.
Art. 5
1. Die Kommission überprüft das Teilprogramm im zweiten Jahr der Durchführung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Schweiz die Ergebnisse ihrer Prüfung; diesem Bericht liegen, soweit erforderlich, Änderungsvorschläge bei.
2. Am Ende des Teilprogramms nimmt eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger für die Kommission eine Bewertung der erzielten Ergebnisse vor. Der Bericht dieser Gruppe wird zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt und an die Schweiz weitergeleitet.
3. Die Berichte im Sinne der Absätze 1 und 2 werden unter Berücksichtigung der Ziele nach Anhang A erstellt.
Art. 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Verordnungen, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.
Art. 7
Die Kommission und der Schweizerische Bundesrat gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.
Art. 8
Die Anhänge A, B, C und D zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 9
1. Dieses Abkommen gilt für die Dauer des am 31. Dezember 1994 auslaufenden Teilprogramms der Gemeinschaft.
Wird das Teilprogramm der Gemeinschaft von der Gemeinschaft geändert, kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich die Vertragsparteien dies binnen drei Monaten nach einer Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.
2. Beschliesst die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich des Strahlenschutzes, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
3. Vorbehaltlich Absatz 1 kann jede Vertragspartei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten das Abkommen kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluss fortgeführt.
Art. 10
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.
Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.
Art. 11
Dieses Abkommen gilt zum einen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet wird, und unter den Bedingungen dieses Vertrags und zum anderen für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Unterschriften
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 1994.
Für die Alexei Lautenberg | Für die Paolo Fasella |
Anhang A
Ziele sowie wissenschaftlicher und technischer Inhalt des Teilprogramms
Strahlenschutz
Ziel ist die Bereitstellung der wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine objektive Einschätzung der Strahlenwirkungen und -risiken sowie der Methoden zur Optimierung des Strahlenschutzes. Es werden Forschungen zur Abgrenzung des Expositionsausmasses und ihrer Erscheinungsformen aus natürlichen, medizinischen und industriellen Quellen, zur Untersuchung der gesundheitlichen Folgen einschliesslich der Behandlung einer übermässigen Exposition und zur vergleichenden und quantitativen Abschätzung der Gefahren der Strahlung für den Menschen und seine Umwelt durchgeführt.
Die durch diese Massnahmen erzielten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind eine Voraussetzung für die laufende Aktualisierung der «Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen» und liefern den wissenschaftlichen Hintergrund für die Weiterentwicklung der Strahlenschutzkonzepte und -praktiken.
Sie sollen ausserdem die technischen und rechtlichen Aspekte des Sachwissens auf dem Gebiet des Strahlenschutzes wahren und verbessern und es den einschlägigen Stellen erlauben, die Auswirkungen langfristiger energiepolitischer Strategien auf den Menschen und seine Umwelt zu beurteilen, normale Betriebs- und Notfallsituationen sowie die Entsorgung zu beherrschen und die Öffentlichkeit objektiv über die Risiken und Vorteile der Strahlung zu unterrichten. Ferner wird untersucht werden, welche Gefahren für die Gesundheit entstehen können, wenn bei schweren Störfällen die Systeme zur Einschliessung der Radioaktivität ausser Betrieb gesetzt werden oder Kernkraftwerke am Ende ihres Normalbetriebs stillgelegt worden sind oder kurz vor der Stillegung stehen.
Es werden Themen im Zusammenhang mit der Besorgnis über die Strahlung und ihre Auswirkungen angesprochen, die durch den Unfall von Tschernobyl und neuere Informationen über Risikoabschätzungen und das Ausmass der Exposition aus natürlichen, medizinischen und industriellen Quellen hervorgerufen wurde. Die Forschung zielt darauf ab, in einer immer komplexeren Umwelt die Unsicherheit über die Risikoabschätzung bei niedrigen Dosen/niedriger Dosisleistung zu verringern, indem die durch zahlreiche experimentelle Konzepte erzielten Informationen mit denen der Epidemiologie verknüpft werden.
Es wird abgeschätzt werden, welche Gefahren von Radon in Wohnungen ausgehen. Es sollen vergleichende Studien durchgeführt werden, die die einschlägigen Aspekte (geographische Gebiete, Baumaterialien, Lebensformen usw.) berücksichtigen. Sie sollen Anhaltspunkte liefern, mit deren Hilfe wirksame und dauerhafte Gegenmassnahmen ergriffen werden können, um die Exposition der Bevölkerung zu verringern. Es werden Forschungsarbeiten über Optimierungsverfahren zur Reduzierung der Exposition der Patienten durch diagnostische Röntgenuntersuchungen durchgeführt. Ferner sollen Verwaltungsverfahren entwickelt werden, die sich auf genauere wissenschaftliche Informationen stützen, um den Strahlenschutz am Arbeitsplatz zu optimieren.
Es werden wissenschaftliche Verfahren zur Echtzeitabschätzung der Folgen nuklearer Notfälle und zur Verbesserung der Einsatzplanung entwickelt, damit die wirksamsten Gegenmassnahmen getroffen werden können, um die Übertragung der radioaktiven Kontamination auf den Menschen zu verringern und die Opfer von Strahlenunfällen zu behandeln.
Die Lösung der damit verbundenen komplexen Probleme macht es erforderlich, dass Informationen aus unterschiedlichen Bereichen in einen multidisziplinären Ansatz einbezogen werden, wobei folgende Themen behandelt werden:
Strahlen- und Radioaktivitätsexposition des Menschen
Ziel ist die Entwicklung von Verfahren zur empfindlichen und zuverlässigen Messung der Strahlendosen und zur Festlegung des kritischen Pfads der Radioaktivität in der Umwelt und möglicher Strategien zur Verhinderung des Transfers von Radionukliden auf den Menschen.
Das Verhalten der Radionuklide in der Umwelt wird mit Schwerpunkt auf natürlichen und langlebigen künstlichen Radionukliden untersucht, die sich in natürlichen und halbnatürlichen Ökosystemen ansammeln oder chemische und biologische Veränderungen erfahren können. Ferner werden Gegenmassnahmen zur Verminderung der Folgen der radioaktiven Kontamination der Umwelt und des Menschen untersucht.
Folgen der Strahlenexposition beim Menschen: Abschätzung, Verhütung und Behandlung
Ziel ist die Bestimmung der quantitativen Auswirkungen bei niedrigen Dosen/ niedriger Dosisleistung (stochastische Strahlenwirkungen), die Entwicklung von Möglichkeiten zur Erkennung und Behandlung der Folgen von Strahlenunfällen (nichtstochastische Wirkungen) und die Abschätzung der Auswirkungen auf den Organismus im Entwicklungsstadium.
Auf der Grundlage der Mikrodosimetrie, biophysikalischer Modellierung, Molekular-Zell- und Tieruntersuchungen und der Epidemiologie werden konzertierte Lösungswege eingeschlagen, um die betreffenden Mechanismen zu verstehen und die Gefahren für strahleninduzierten Krebs und genetische Schäden beim Menschen abzuschätzen, wobei unter anderem Stichproben und vergleichende epidemiologische Studien herangezogen werden, die in verschiedenen Gebieten durchgeführt worden sind.
Das wird die Interpretierung epidemiologischer Daten des Menschen und deren Extrapolation auf niedrige Dosen/niedrige Dosisleistung entscheidend unterstützen.
Die Diagnose und Behandlung von Unfallfolgen nach Ganzkörper- oder lokaler externer Exposition oder interner Kontamination mit Radionukliden werden durch die Untersuchung ihrer Pathagonese und den Einsatz neuer molekularer und zellularer Techniken verbessert. Untersuchungen über Organismen in der Entwicklung konzentrieren sich auf Gehirnchäden nach einer Bestrahlung in utero, auf strahleninduzierten Krebs und auf den Transport von Radionukliden im Fötus, beim Säugling und beim Kleinkind.
Risiken und Bewältigung der Strahlenexposition
Ziel ist die Abschätzung der allgemeinen Risiken der menschlichen Strahlenexposition und die Bereitstellung von Methoden zur Optimierung und Bewältigung des Strahlenschutzes unter normalen und Unfallbedingungen.
Informationen über die Belastung des Menschen durch natürliche, medizinische und industrielle Quellen werden systematisch gesammelt; epidemiologischen Studien, einschliesslich solcher über die Exposition am Arbeitsplatz oder bei verstärkter natürlicher Radioaktivität, wird besonderes Gewicht beigemessen. Untersucht werden Faktoren, die die Radonexposition in Wohnungen beeinflussen, und mögliche Gegenmassnahmen. Die relative Bedeutung der Strahlenrisiken wird durch den Vergleich mit anderen Risiken herausgestellt.
Die Optimierung des Strahlenschutzes unter normalen und Unfallbedingungen wird im Hinblick auf die Einhaltung der neuen Schutznormen untersucht. Modelle für Strahlenunfallfolgen und Noteinsatzverfahren werden weiter entwickelt. Die Optimierung der Exposition bei der medizinischen Diagnostik wird durch die Entwicklung von Qualitätssicherungsmessungen für die Bildqualität und Analysen der Risiken und Vorteile der verschiedenen Verfahren erreicht.
Anhang B
Durchführung des Teilprogramms und finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
1. Die Kommission wird das Teilprogramm auf der Grundlage der Ziele und des wissenschaftlichen und technischen Inhalts nach Anhang A durchführen.
2. Die Vorhaben müssen nach den Kriterien von Anhang III des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das dritte Rahmenprogramm ausgewählt werden.
Das Teilprogramm wird hauptsächlich über Forschungsvorhaben auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Über die Vorhaben werden Verträge über Forschung und technologische Entwicklung abgeschlossen, bei denen die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in der Regel 50 % nicht übersteigt. Hochschulen und andere Forschungszentren, die an Vorhaben auf Kostenteilungsbasis teilnehmen, können für jedes Vorhaben einen Zuschuss von 50 % zu den Gesamtausgaben oder eine 100 %ige Erstattung der zusätzlichen Grenzkosten beantragen.
Forschungsvorhaben auf Kostenteilungsbasis müssen von Teilnehmern mit Sitz in der Gemeinschaft und in der Schweiz durchgeführt werden. Vorhaben, an denen zum Beispiel Hochschulen, Forschungsinstitute und Industrieunternehmen einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen teilnehmen, müssen für die Teilnahme von mindestens zwei unabhängigen Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sorgen. Verträge über Forschungsvorhaben auf Kostenteilungsbasis müssen generell nach einem Auswahlverfahren auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen werden.
3. Das bei diesen Vorhaben erworbene Wissen wird sowohl innerhalb des Teilprogramms als auch über eine zentralisierte Massnahme aufgrund des Beschlusses nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG verbreitet.
Anhang C
Finanzvorschriften
1. Der zur Durchführung des Teilprogramms für notwendig erachtete Betrag wird auf 41 140 000 ECU veranschlagt.
2. Der finanzielle Beitrag der Schweiz für ihre Beteiligung am Teilprogramm der Gemeinschaft wird auf 1476 926 ECU veranschlagt und zusammen mit etwaigen anderen Beiträgen von Drittländern gemäss Artikel 2 dieses Abkommens dem obigen Betrag zugeschlagen.
3. Der unverbindliche Fälligkeitsplan für die Verpflichtungsermächtigungen des Teilprogramms und den Beitrag der Schweiz sieht wie folgt aus:
(ECU)
Mittelbindungen | 1992 | 1993 | 1994 | zusammen |
Management‑ und |
|
|
|
|
Verträge | 17 600 000 | 10 900 000 | 4 750 000 | 33 250 000 |
zusammen | 19 720 000 | 13 770 000 | 7 650 000 | 41 140 000 |
Beitrag der Schweiz | 1992 | 1993 | 1994 | zusammen |
Management‑ und |
|
|
| |
Verträge | 797 540 | 531 693 | 1 329 233 | |
zusammen | 875 233 | 601 693 | 1 476 926 | |
Anhang D
Vorschriften für die finanzielle Durchführung
1. In diesem Anhang sind die Vorschriften für den finanziellen Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 2 des Abkommens festgelegt.
2. Zu Beginn jeden Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Änderung des Teilprogramms der Gemeinschaft die für die Durchführung veranschlagten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei der Schweiz die Mittel entsprechend seinem (ihrem) Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in schweizerischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung des ECU ist in der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3180/78 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 festgelegt. Der Wert des Beitrags in schweizerischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.
3. Die Schweiz überweist ihren Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat die Schweiz Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozent für jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Betrag mehr als drei Monate nach dem Mittelabruf der Kommission erfolgt.
4. Die Reisekosten, die den schweizerischen Vertretern und Sachverständigen aus ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses gemäss Artikel 4 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den gelte den Bestimmungen für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und insbesondere in Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.
5. Die Mittel aus den Beiträgen der Schweiz kommen dem Teilprogramm der Gemeinschaft zugute und werden in den Einnahmesätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
6. Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
7. Nach Ablauf jeden Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Teilprogramm der Gemeinschaft erstellt und der Schweiz zur Unterzeichnung übermittelt.
Feedback