Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und die Schadenabschätzung von Gebäuden
                            Reglement  betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und  Schadenabschätzung von Gebäuden  Vom 16. September 1980 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  5  Abs.  6   und   §  17  Abs.  4   der   Vollziehungsverordnung   vom  29. Januar 1980 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung  1  )  ,  erlässt folgendes Reglement:  1. Einschätzungen, Abschätzungen und Gebäudenummerierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Einschätzung   der   Gebäude   erfolgt   durch   haupt-   oder   nebenamtliche  Schätzungsexpertinnen oder -experten der Gebäudeversicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einschätzungen bis zu einem Betrage von Fr.  750  000.– können von einer  haupt-   oder   nebenamtlichen   Schätzungsexpertin   oder   einem   haupt-   oder  nebenamtlichen Schätzungsexperten allein durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschätzungen von Neu- und Umbauten, deren Baukosten Fr.  750  000.–  übersteigen, werden von zwei Schätzungsexpertinnen oder -experten durch  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschätzungen von Grossobjekten werden in der Regel von hauptamtli  -  chen   Schätzungsexpertinnen   oder   -experten   durchgeführt.   Sofern   notwen  -  dig, können auch nebenamtliche Schätzungsexpertinnen oder -experten so  -  wie Fachpersonen zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Regelung gilt auch für Revisionssschätzungen.  1)  BGS  722.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abschätzungen   und   Schadenaufnahmen   werden   von   den   hauptamtlichen  Schätzungsexpertinnen oder -experten der Gebäudeversicherung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   grösseren   Schadenereignissen   können   nebenamtliche   Schätzungsex  -  pertinnen oder -experten sowie Fachpersonen zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angemeldete Schätzungen sind in der Reihenfolge der Anmeldung zu erle  -  digen. Es ist eine entsprechende Kontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Gebäude sind von der Gebäudeversicherung gemeindeweise fortlau  -  fend zu nummerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungsnummer ist in der Nähe des Hauseingangs so anzubrin  -  gen, dass sie beim Zugang zum Gebäude von der Strassenseite her gut er  -  sichtlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlischt die Versicherung eines Gebäudes, so ist die Nummer zu entfernen.  Sie darf innerhalb der Gemeinde nicht neu verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  Gebäude   des  Bundes, welche   nicht bei  der  Gebäudeversicherung  zu  versichern   sind,   ist   die   mit   den   zuständigen   Organen   des   Bundes   abge  -  schlossene Vereinbarung massgebend.  2. Ermittlung der Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Versicherungswert eines Gebäudes errechnet sich aus dem Kubikmass  des   umbauten   Raumes,   multipliziert   mit   dem   geschätzten   Kubikmeter-  Preis.   Der   Kubikinhalt   ist   grundsätzlich   das   Ergebnis   aus   der   überbauten  Fläche und der Höhe des Gebäudes. Die Ermittlung der Gebäudehöhe  er  -  folgt gemäss den Angaben im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Gebäude zu versichernde Bauteile wie Vordächer, Balkone, Er  -  ker, Brüstungen, Wintergärten oder Einrichtungen wie Innentanks, Liftanla  -  gen, Solaranlagen usw., die nicht im Einheitspreis pro Kubikmeter enthalten  sind, müssen auf dem Schätzungsprotokoll als Pauschalzuschläge franken  -  mässig gesondert aufgeführt und bewertet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Ein- und Nachschätzungen sind die Daten für die Gebäudestatistik zu  erfassen   bzw.  zu   überprüfen.   Das   gleiche   gilt   für   die   Revisionsschätzun  -  gen.  *  3. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.09.1980  01.10.1980  Erlass  Erstfassung  GS 21, 499  07.11.2006  01.01.2007  § 1 Abs. 1  geändert  GS 28, 841  07.11.2006  01.01.2007  § 2  totalrevidiert  GS 28, 841  07.11.2006  01.01.2007  § 3  totalrevidiert  GS 28, 841  07.11.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 2  geändert  GS 28, 841  07.11.2006  01.01.2007  § 7 Abs. 1  geändert  GS 28, 841  07.11.2006  01.01.2007  § 8 Abs. 1  geändert  GS 28, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.09.1980  01.10.1980  Erstfassung  GS 21, 499
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 07.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 07.11.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 07.11.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 07.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 07.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 07.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 841