Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Bachelor of Medicine (BMed) an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2022/23
                            Verordnung über die Aufnahmekapazität  und  den  Eignungstest für den Bachelor of Medicine (BMed)  an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2022/23  vom 08.03.2022 (Fassung in Kraft getreten am 08.03.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);  in Erwägung:  Am 24. Februar 2022 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz aufgrund  der   Feststellung,   dass   die   Aufnahmekapazitäten   erneut   bei   Weitem   über  -  schritten wurden und Umteilungen an andere Universitäten nicht ausreichten,  ihre Empfehlung an die Universitätskantone Basel-Stadt, Basel-Land, Bern,  Freiburg, Tessin und Zürich und an den ETH-Rat erneuert, einen Eignungs  -  test für das Studium der Human- und Zahnmedizin durchzuführen.  Die Durchführung des Eignungstests in Freiburg gewährleistet den Studieren  -  den,   dass   sie   ihr   Studium   an   einer   anderen   Universität   fortsetzen   können,  weil bekannterweise ein Grossteil der Studierenden das Studium an einer der  deutschsprachigen   Universitäten   fortsetzt,   die   den   Eignungstest   eingeführt  haben.  Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 31. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 zur Durchführung eines Eignungstests unter diesen Umständen positiv  Stellung genommen.  Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  In dieser Verordnung werden die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor  of Medicine (BMed) mit dem Verfahren eines Eignungstests geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmekapazität
                            1  Für  das  akademische  Jahr  2022/23 wurde   die  Aufnahmekapazität  für  das  erste Studienjahr der Humanmedizin auf 125 Plätze festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anmeldung zum Humanmedizinstudium
                            1  Die Anmeldung zum Humanmedizinstudium muss innerhalb der festgeleg  -  ten Anmeldefrist bei swissuniversities erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eignungstest
                            1  Wer sich zum Studium der Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem  Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studi  -  um dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Durchführung
                            1  swissuniversities   wird   mit   der   Organisation   und   Durchführung   des   Eig  -  nungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenbeteiligung
                            1  Studienanwärterinnen und  -  anwärter müssen sich mit 200 Franken an den  Kosten der Durchführung des Eignungstests beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer diesen Betrag nicht bis spätestens 24. Mai 2022 bei swissuniversities  einbezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen. Die Anmeldung gilt als  zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Datum des Eignungstests
                            1  Gemäss Entscheid der Schweizerischen Hochschulkonferenz wird der Eig  -  nungstest für das akademische Jahr 2022/23 am 8. Juli 2022 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unregelmässigkeiten während des Eignungstests
                            1  Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der Aufsichtsperson  von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergeb  -  nis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versucht, kann  von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen  werden. Unredlichkeiten sind insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfs  -  mittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zuge  -  standenen Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit  von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlich  -  keiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null  Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für alle Studienan  -  wärterinnen   und  -  anwärter,   die   als   Studienort   erster   Wahl   die   Universität  Freiburg angegeben haben. Studienanwärterinnen und  -  anwärter, die mit der  getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können vom Rektorat der  Universität   einen   Entscheid   verlangen,   gegen   den   Beschwerde   eingereicht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuteilung der Studienplätze und - orte
                            1  swissuniversities teilt die Studienplätze gestützt auf die Testergebnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  swissuniversities verteilt die Studienanwärterinnen und  -  anwärter mit einem  ausreichenden Testergebnis auf die Universitäten, die am Verfahren des Eig  -  nungstests  beteiligt sind. Die  Aufnahmekapazitäten  werden  bei  der  Vertei  -  lung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Zuteilung  der   Studienorte   entspricht  swissuniversities  nach   Mög  -  lichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und  -  anwärter. swissuniver  -  sities berücksichtigt dabei den Wohnsitz, das Testergebnis sowie in Ausnah  -  mefällen   die   persönlichen   Verhältnisse   der   Studienanwärterinnen   und  -  an  -  wärter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abgewiesene Studienanwärterinnen und - anwärter
                            1  Studienanwärterinnen   und  -  anwärter,   die   aufgrund   ihres   Testergebnisses  keinen Studienplatz erhalten haben, können sich erneut für das Medizinstudi  -  um anmelden und den Test wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis  zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut  für   das   Medizinstudium   anmeldet,   kann   auf   eine   Wiederholung   des   Eig  -  nungstests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird so umge  -  rechnet, dass es der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massge  -  bend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassungsentscheid
                            1  Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Studienan  -  wärterinnen  und  -  anwärtern,   die   als  Studienort   erster   Wahl  die  Universität  Freiburg angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem eröffnet sie den Entscheid über die Zulassung den Studienanwärte  -  rinnen und  -  anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität  angegeben haben und durch Umteilung einen Studienplatz an der Universität  Freiburg zugeteilt erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bestätigung des Studienplatzes
                            1  Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies  der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung innert 10 Tagen nach Er  -  halt des Zulassungsentscheids bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Zulassungsentscheid als aufgehoben,  und der Studienplatz ist wieder frei verfügbar. Freigewordene Studienplätze  werden nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Studienanwärterinnen und  -  an  -  wärtern der gleichen Testserie zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhal  -  ten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zuteilungsverfahren gilt 10 Tage vor Vorlesungsbeginn als abgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Universitätswechsel, Studiengangwechsel
                            1  Studierende   der   Humanmedizin   von   anderen   Universitäten,   die   aufgrund  des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, können ab dem zweiten  Studienjahr zum Studiengang der Humanmedizin zugelassen werden, sofern  sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vor  -  handen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende,   die   von   Zahnmedizin   zu   Humanmedizin   wechseln   möchten,  können ab dem zweiten Studienjahr zugelassen werden, wenn ihr Testergeb  -  nis zum Zeitpunkt des Ablegens des Tests zur Zulassung in Humanmedizin  berechtigt hätte. Zusätzlich müssen sie die übrigen Zulassungsvoraussetzun  -  gen erfüllen, und es müssen freie Studienplätze vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium in  Human-, Zahn-, Veterinärmedizin oder Chiropraktik (MMed) ein Studium in  Humanmedizin absolvieren möchten, können zugelassen werden, sofern sie  die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhan  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende der Humanmedizin von anderen Universitäten, die ohne Absol  -  vierung des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, sowie Studieren  -  de anderer Studienrichtungen können zum Studium der Humanmedizin zuge  -  lassen werden, sofern sie das Verfahren gemäss den Artikeln 4 und 5 dieser  Verordnung durchlaufen haben, die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen  und freie Studienplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbehaltene Bestimmungen
                            1  Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und die  Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandi  -  daten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann  beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Uni  -  versität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2022  Erlass  Grunderlass  08.03.2022  2022_028  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.03.2022  08.03.2022  2022_028