Verordnung über die Landesbibliothek (IV F/2)
CH - GL

Verordnung über die Landesbibliothek

IV F/2 Verordnung über die Landesbibliothek Vom 11. April 2006 (Stand 1. Juli 2006) (Erlassen vom Regierungsrat am 11. April 2006)

Art. 1 Tätigkeitsbereich

1 Der Kanton Glarus betreibt eine öffentliche Bibliothek als Zentrum für In - formation, Begegnung, Bildung, Kulturpflege, Heimatkunde, Freizeitgestal - tung und Unterhaltung.

Art. 2 Besondere Sammelgebiete

1 Die Landesbibliothek sammelt und leiht aus:
a. Druckschriften, Landkarten und andere Medien sowie möglichst vollständig Publikationen über den Kanton Glarus, von glarneri - schen Verlagen und Autoren (Glaronensia).
b. Nachlässe von glarnerischen Persönlichkeiten und/oder mit glar - nerischem Inhalt, soweit sie nicht dem Landesarchiv zugewiesen werden.
c. Sammlungen staatlicher oder privater Vereinigungen und Institu - tionen, soweit sie im Interesse der glarnerischen Öffentlichkeit lie - gen und ihre Übernahme und Verwaltung räumlich, personell und finanziell vertretbar sind.

Art. 3 Organisation und Aufsicht

1 Die Landesbibliothek gliedert sich gemäss der Organisationsverordnung in die kantonale Verwaltung ein und untersteht der entsprechenden Aufsicht.
2 Das zuständige Departement erlässt eine Benutzungsordnung.

Art. 4 Gebühren

1 Für die Benützung der Bibliothek kann von Erwachsenen eine Jahresge - bühr erhoben werden, Kinder und Jugendliche sind davon befreit.
2 Das zuständige Departement setzt die Jahresgebühr und die Ausleihge - bühren fest.

Art. 5 Zuwendungen Dritter

1 Für Spenden und Zuwendungen zur Unterstützung von bibliotheksorien - tierten Aktivitäten (Sonderanschaffungen, Veranstaltungen usw.) wird ein se - parates Spendenkonto geführt.
2 Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das zuständige Departe - ment. SBE IX/7 418 1
IV F/2

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement über die Organisation der Landesbibliothek vom 15. Februar 1971.
2
Markierungen
Leseansicht