Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug (122.162)
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Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug

1 122.162 Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug (eUmzug VV) vom 21.11.2018 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der elektronischen An- und Abmeldung (elektronischer Umzug, eUmzug) in ausgewählten Pilotgemeinden von a in der Schweiz niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizern, b ausländischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und mit bestimm tem Aufenthaltsstatus.
2 Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden: a * die Erfüllung der Anforderungen an die Technik sowie an die Informations sicherheit und den Datenschutz, b die administrativen Abläufe, c die Akzeptanz bei den Betroffenen.
3 Die Ergebnisse des Versuchs dienen als Grundlage für den Entscheid, ob und in welchem Umfang eUmzug in den Gemeinden einzuführen ist.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich 1. Schweizerinnen und Schweizer
1 Im Kanton Bern niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer können sich beim Umzug elektronisch abmelden, wenn der Wegzug aus einer Pilotgemein de erfolgt.
2 In der Schweiz niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer können sich beim Umzug elektronisch in einer Pilotgemeinde anmelden, wenn die abmel dende Gemeinde ebenfalls Pilotgemeinde ist oder die ausserkantonale Weg zugsgemeinde eUmzug ermöglicht.
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-099
122.162 2
3 Absatz 1 und 2 gelten nicht für die An- bzw. Abmeldung zum Aufenthalt.

Art. 3

2. Ausländische Personen
1 Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Anhang 1 elektro nisch an- und abmelden.

Art. 4

Örtlicher Geltungsbereich
1 In der ersten Versuchsphase gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nehmen folgende Gemeinden teil: a Bäriswil, b Langenthal, c Münsingen, d Oberburg, e Steffisburg, f Thun, g Wohlen, h Zollikofen.
2 In der zweiten Versuchsphase gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzlich sämtliche Gemeinden teilnehmen, die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Zustimmung erhalten.
3 Die Zustimmung gemäss Absatz 2 wird schriftlich und innert spätestens ei nem Monat erteilt, nachdem die Gemeinde dem AGR schriftlich bestätigt, dass a sie über eine EWK-Software verfügt, die die eCH Standards 0093, 0194 und 0221 erfüllt, b sie die Homepage der Gemeinde für den eUmzug eingerichtet hat, c die Schulung des Kantons zu eUmzug besucht wurde.

Art. 5

Ausgesetzte Bestimmungen
1 Die Anwendung folgender Artikel des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) 1 ) sowie der Verord nung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) 2 ) wird für die Dauer des Versuchs für die an den jeweiligen Versuchspha sen beteiligten Gemeinden bezogen auf eUmzug in folgendem Umfang ausge setzt: a Artikel 1 Absatz 1 GNA bezüglich persönlicher Anmeldung,
1) BSG 122.11
2) BSG 122.161
3 122.162 b Artikel 8 Absatz 1 GNA bezüglich der Identifikationsanforderungen, c Artikel 10 Absatz 1 GNA bezüglich Möglichkeit des Vorschreibens der per sönlichen Abmeldung, d Artikel 10 Absatz 2 GNA vollumfänglich, e Artikel 5 Absatz 4 VNA bezüglich Identifikationsanforderungen und f Artikel 5b Absatz 2 VNA vollumfänglich.

Art. 6

Elektronische An- und Abmeldung
1 Die Pilotgemeinden gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die erforderliche Erkennung der meldepflichtigen Personen.
2 Für die Personenerkennung bei der elektronischen An- und Abmeldung wer den folgende Personendaten verlangt: a Geschlecht, b amtlicher Name, c Vorname(n), d Geburtsdatum, e Gemeinde, Hauptwohnsitz und f Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 3 )

Art. 7

Heimatschein
1 Meldet sich eine Person elektronisch ab, schickt die bisherige Wohnsitzge meinde den Heimatschein der neuen Wohnsitzgemeinde.

Art. 8

Versuchsphasen
1 Für den eUmzug werden die beiden folgenden Versuchsphasen durchgeführt: a Erste Versuchphase von neun Monaten, die mit dem Inkrafttreten dieser Versuchsverordnung beginnt; b Zweite Versuchsphase, die zeitlich unmittelbar an die erste anschliesst und bis zur Aufhebung der Versuchsverordnung dauert.
2 Die erste Versuchsphase dient zur Prüfung der für den eUmzug eingesetzten Software.
3 Die zweite Versuchsphase dient a in erster Linie zur Evaluation der administrativen Abläufe und der Akzep tanz des eUmzugs durch die Betroffenen sowie
3) SR 831.10
122.162 4 b * daneben erneut zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Tech nik sowie an die Informationssicherheit und den Datenschutz.

Art. 9

Zwischenbericht sowie Massnahmen
1 Das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) hält zwei Monate vor Ablauf der ersten Versuchsphase schriftlich fest, ob Probleme bezüglich der Anforde rungen an die Technik, die Informationssicherheit sowie den Datenschutz fest gestellt wurden. *
2 Das AGR entscheidet gestützt auf die Feststellungen gemäss Absatz 1, ob a die zweite Versuchsphase freigegeben wird oder b dem Regierungsrat die Änderung oder Aufhebung der vorliegenden Ver suchsverordnung beantragt wird.

Art. 10

Evaluations- und Controllingbericht sowie Massnahmen
1 Die Regelung gemäss Artikel 1 Absatz 2 ist Gegenstand eines Evaluations- und Controllingberichts, den die Direktion für Inneres und Justiz spätestens drei Jahre vor dem letztmöglichen Aufhebungszeitpunkt der Versuchsverord nung dem Regierungsrat vorlegt. *
2 Sobald dieser Bericht vorliegt, entscheidet der Regierungsrat, ob und in wel chem Umfang die Arbeiten zur Änderung des GNA und der VNA eingeleitet werden, um den eUmzug im ordentlichen Recht zu verankern.

Art. 11

Zeitliche Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und gilt längstens bis zum
31. Januar 2024. A1 Anhang 1 zu Artikel 3

Art. A1-1

1 Aufenthaltssta tus EU/EFTA, AUG eUmzug im Kanton eUmzug, inter kantonaler Zu zug eUmzug, inter kantonaler Weg zug Ausweis B EU / EFTA ja ja ja Ausweis C EU / EFTA ja ja ja Ausweis Ci EU / EFTA ja nein ja
5 122.162 Aufenthaltssta tus EU/EFTA, AUG eUmzug im Kanton eUmzug, inter kantonaler Zu zug eUmzug, inter kantonaler Weg zug Ausweis G EU / EFTA nein nein nein Ausweis L EU / EFTA ja ja ja Ausweis B AUG ja nein ja Ausweis C AUG ja nein ja Ausweis Ci AUG ja nein ja Ausweis F AUG ja nein nein Ausweis G AUG nein nein nein Ausweis L AUG ja nein ja Ausweis N AUG nein nein nein Ausweis S AUG nein nein nein Bern, 21. November 2018 In Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
122.162 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.11.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung 18-099
20.11.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 2, a

geändert 19-080
20.11.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 3, b

geändert 19-080
20.11.2019 01.01.2020

Art. 9 Abs. 1

geändert 19-080
02.09.2020 01.11.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-091
7 122.162 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.11.2018 01.02.2019 Erstfassung 18-099

Art. 1 Abs. 2, a

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-080

Art. 8 Abs. 3, b

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-080

Art. 9 Abs. 1

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-080

Art. 10 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
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