Verordnung über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg
                            Verordnung über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der  Hochschule für Gesundheit Freiburg  vom 19.09.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.  Oktober 1995 über die Fachhochschu  -  len (FHSG) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen;  gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 6.  Juli 2001 über die Er  -  richtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit  (FH-GS);  gestützt auf die Interpretationsrichtlinien vom 5.  und 6.  Juni 2003 zu Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS;  gestützt auf das Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit der Schweize  -  rischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  vom 13.  Mai 2004;  gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10.  März 2006 für die Organisation  der Bachelorstudien HES-SO;  gestützt auf die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science in Pfle  -  ge der HES-SO 8.  September 2006;  gestützt auf die Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen  im Bereich Gesundheit an der HES-SO vom 16.  Oktober 2008, geändert am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. März 2009;  gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10.  März 2006 für die Stellung der  Bachelorstudierenden an der HES-SO;  gestützt auf die Übergangsrichtlinien vom 19.  Mai 2006 für den Umstieg von  einem FH-Diplomstudium auf das Bachelor-System für die Studierenden des  Bereichs Gesundheit an der HES-SO, die ihr Studienjahr nicht bestanden ha  -  ben;  gestützt auf den Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege vom 8.  Sep  -  tember 2006;  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   21.  Juni   1994   über   die   Krankenpflegeschule  (KPSG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2015 unter 428.83 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Dieses  Reglement  regelt  die Bachelor-Ausbildung zur  Pflegefachfrau  FH  oder zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg  (HfG-FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende der Ausbildung wird der Titel «Bachelor of Science HES-SO in  Pflege» verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Die Aufnahme in die HfG-FR erfolgt gemäss der interkantonalen Vereinba  -  rung über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit  und Soziale Arbeit (FH-GS) sowie den Richtlinien für die Zulassung zu den  Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO und den Zu  -  lassungsbedingungen für die Bachelor-Ausbildung im Bereich Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufnahmekommission HfG-FR – Definition
                            1  Die Aufnahmekommission HfG-FR ist eine Subkommission nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 des  Gesetzes  vom  21.  Juni 1994 über die Krankenpflegeschule  (KPSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahmekommission HfG-FR – Zusammensetzung und Orga -
                            nisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor  der HfG-FR, der oder dem Studiengangsverantwortlichen, zwei Lehrperso  -  nen der HfG-FR und zwei Personen, die das Pflegepersonal vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Direktionsrat der HfG-FR bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von der oder dem Studiengangsverantwortlichen präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufnahmekommission HfG-FR – Befugnisse
                            1  Die Kommission übt folgende Befugnisse aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie prüft die Bewerbungsdossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie entscheidet aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnah  -  me von Fachpersonen über die Aufnahme der Kandidatin oder des Kan  -  didaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie stellt den Aufnahmeentscheid aus, der zur Immatrikulation berech  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie  evaluiert  die  Aufnahmekriterien  und das  Aufnahmeverfahren  der  HfG-FR und schlägt dem  Direktionsrat der HfG-FR die Änderungen  vor, die ihr nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahmekommission HfG-FR – Arbeitsweise
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an  -  wesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Studiengangsverantwortliche stellt die Dossiers der Kandida  -  tinnen und Kandidaten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  Die Präsidentin oder der Präsident kann stimmen; bei Stimmengleichheit fällt  sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahmekommission HfG-FR – Entscheide
                            1  Die Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der verlangte  Titel erlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ablehnende Entscheide müssen begründet werden und die Rechtsmittel an  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeiner Ausbildungsrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studienplan
                            1  Die Ausbildung wird nach dem Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in  Pflege erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfolgt nach einem Modulsystem mit der Anrechnung von ECTS-Cre  -  dits (European Credit Transfer System) gemäss Artikel 11 der Rahmenrichtli  -  nien für die Stellung der Bachelorstudierenden an der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist aufgebaut auf der Basis des Referenzsystems der Kompetenzen, das  im Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege definiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer
                            1  Die Dauer der Ausbildung beträgt im Vollzeitstudium mindestens 6 Semes  -  ter und darf 12 Semester nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Studiendauer schliesst die Unterbrechung im Rahmen eines  Langzeiturlaubs nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Alternierende Ausbildung
                            1  In der Ausbildung alternieren theoretische und praktische Ausbildungspha  -  sen an der Schule und am praktischen Ausbildungsort (praktische Ausbildung  im weiten Sinne).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die praktischen Ausbildungsphasen umfassen 40 Wochen, verteilt über die  gesamte Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die praktischen Ausbildungsphasen werden nach dem Dispositiv der prakti  -  schen Ausbildung HES-S2 der HES-SO und den entsprechenden drei Ver  -  tragsebenen organisiert, d. h.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Vereinbarung   über   die   Praxisausbildung   HES-S2   (zwischen   der  HES-SO und der Institution);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung (zwi  -  schen der Ausbildungsstätte und der Institution);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Pädagogischen Dreiervertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übertritt innerhalb des Studiengangs
                            1  Die Studierenden können innerhalb des gleichen Studienganges beantragen,  die Ausbildungsstätte gemäss den in Artikel 4 der Richtlinien für den Stu  -  diengang Bachelor of Science in Pflege der HES-SO genannten Modalitäten  zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studienorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Studienjahr
                            1  Das akademische Studienjahr beginnt in der Kalenderwoche 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Studienjahr   umfasst   zwei   Semester:   ein   Herbstsemester,   das   in   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.  Kalenderwoche beginnt, und ein Frühlingssemester, das in der 8.  Kalen  -  derwoche beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Modulare Organisation
                            1  Die Ausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsmo  -  dulen und einem Bachelor-Thesis-Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Semester besteht aus vier theoretischen Modulen im Umfang von 5  ECTS-Credits und einem praktischen Ausbildungsmodul im Umfang von 10  ECTS-Credits. Im letzten Jahr entspricht die Zeit, die für das Bachelor-The  -  sis-Modul aufgewendet wird, zwei theoretischen Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterrichtssprache
                            1  Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweisprachige Ausbildung
                            1  Die Studierenden können ihre Ausbildung zweisprachig deutsch-französisch  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den  Bestimmungen der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unterrichtsbesuch
                            1  Der Pflichtteil der Ausbildung und die Modalitäten des Unterrichtsbesuchs  sind in der Beschreibung der einzelnen Module festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Verhinderungsfall   müssen   die   Studierenden  die   HfG-FR   informieren.  Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so muss ein Arztzeugnis vorge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zusammenhang mit den Modalitäten des Unterrichtsbesuchs entscheidet  die oder der lokale Studiengangsverantwortliche auf Vorschlag der oder des  Modulverantwortlichen, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Teilnahme an nichtobligatorischem Unterricht kann eine vorgängige  Anmeldung verlangt werden. Die HfG-FR kann bei ungenügender Teilneh  -  merzahl einen Kurs streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen
                            1  Die Anwesenheit in den praktischen Ausbildungsphasen ist in allen Fällen  Pflicht. Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden den praktischen Aus  -  bildungsort und die HfG-FR informieren. Die oder der loklale Studiengangs  -  verantwortliche entscheidet auf Vorschlag der oder des Modulverantwortli  -  chen darüber, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absenzen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Verhalten, das nicht mit den Anforderungen der Ausbildung und der  Berufsausübung vereinbar ist, wird von der Bezugsperson oder der Prakti  -  kumsausbildnerin oder dem Praktikumsausbildner der oder dem lokalen Stu  -  diengangsverantwortlichen gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Langzeiturlaub
                            1  Studierende, die ihre Ausbildung unterbrechen und später wieder aufneh  -  men möchten, können Urlaub beantragen.  Die Direktion der HfG-FR  ent  -  scheidet auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urlaub wird für ein Semester oder ein Jahr gewährt. Er kann verlängert  werden. Die kumulierte Dauer des Urlaubs darf zwei Jahre nicht überschrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Urlaubs bleibt die Studentin oder der Student an der HfG-FR  immatrikuliert und bezahlt keine Studiengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
                            1  Die Studierenden können in die Forschung des Lehrkörpers und des For  -  schungspersonals einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Evaluation und Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anrechnung
                            1  Alle   Module   sind   obligatorisch   und   erlauben   es   insgesamt,   das   Ausbil  -  dungsprofil Pflege zu erreichen. Die Validierung aufgrund eines Evaluations  -  dispositivs führt zur Anrechnung von ECTS-Credits. Die Credits werden ge  -  samthaft gewährt oder nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Evaluationsdispositiv für die Module wird in einer spezifischen Doku  -  mentation für die Studierenden und die praktischen Ausbildungsorte ausge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Notenskala
                            1  Die Evaluation der  Leistungen der  Studierenden  erfolgt  nach  der  ECTS-  Skala und entspricht den folgenden Bewertungen:  A: Bestanden –  Ausgezeichnet  B: Bestanden –  Sehr gut  C: Bestanden –  Gut  D: Bestanden –  Befriedigend  E: Bestanden –  Genügend – Mindestanforderungen erfüllt  FX: Nicht bestanden –  Ungenügend – Zusatzarbeit erforderlich  F: Nicht bestanden – Ungenügend – Wiederholung des Moduls erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wiederholung
                            1  Wer die Credits (Kreditpunkte) eines Moduls nicht erhält, muss dieses vali  -  dieren lassen, indem er oder sie es wiederholt oder die Prüfung des Moduls  beim zweiten Mal besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebro  -  chen, gilt es als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterrichtsform eines Moduls kann für Studierende, die das Modul zum  ersten Mal absolvieren, und für diejenigen, die das Modul wiederholen, un  -  terschiedlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Modalitäten für die Wiederholung werden von der oder dem lokalen  Studiengangsverantwortlichen auf Vorschlag der oder des Modulverantwort  -  lichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen des Moduls und den  Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusatzarbeit
                            1  Wenn die oder der Studierende in einem Modul die Note FX erzielt, kann  sie oder er eine Zusatzarbeit leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   praktischen   Ausbildungsmodule   können   nicht   mit   einer   Zusatzarbeit  nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten für die Zusatzarbeit sind im Modulbeschrieb festgehalten  und werden von der oder dem lokalen Sudiengangsverantwortlichen auf Vor  -  schlag der oder des Modulverantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Note, die für diese Zusatzarbeit erzielt wird (A bis E oder F, ausser  Einschränkungen, die im Modulbeschrieb explizit erwähnt werden), werden  die Credits verliehen oder nicht verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Validierung der praktischen Ausbildungsphasen
                            1  Alle praktischen Ausbildungsphasen müssen validiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwesenheitsbedingungen gemäss Artikel 17 müssen eingehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Misserfolg in der praktischen Ausbildung
                            1  Wird ein praktisches Ausbildungsmodul nicht bestanden, muss es wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen des Moduls und den  Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bachelor-Thesis
                            1  Die Studierenden  müssen  eine Bachelor-Thesis  abfassen.  Sie stellt  einen  ersten Schritt in die Forschung dar und unterstützt die Entwicklung der beruf  -  lichen Kompetenzen der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bachelor-Thesis entspricht 15 ECTS-Credits und setzt sich aus zwei  Elementen zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erarbeitung des Bachelor-Thesis-Projektes, für die 5 ECTS-Credits  verliehen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Realisierung und die Verteidigung der Bachelor-Thesis, für die 10  ECTS-Credits verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bachelor-Thesis   besteht   aus   einem   schriftlichen   Bericht   und   einer  mündlichen Verteidigung vor einer mindestens aus zwei Personen bestehen  -  den Jury, der die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelor-Thesis und eine  externe Fachperson aus der Berufspraxis angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bachelor-Thesis wird gemäss den allgemeinen Rahmenbedingungen zur  Erstellung und Evaluation der Bachelor-Thesis  des  Studiengangs  Bachelor  HES-SO in Pflege verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Misserfolg bei der Bachelor-Thesis – Wiederholung
                            1  Wer für die Bachelor-Thesis die Note «F» erzielt, kann sie nur einmal wie  -  derholen. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Bachelor-Thesis legt  die Modalitäten der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen der Bachelor-Thesis  und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Diplom
                            1  Zur Erlangung des Diploms müssen 180 ECTS-Credits erworben worden  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom trägt die Unterschriften der Direktorin oder des Direktors der  HfG-FR und der Direktorin oder des  Direktors für Bildung und kulturelle  Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ausschluss vom Studiengang
                            1  Wer ein für den Studiengang obligatorisch erklärtes Modul definitiv nicht  bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Studiengang wird ebenfalls ausgeschlossen, wer die für den Erhalt des  Bachelor-Diploms   notwendigen   Credits   nicht   innerhalb   der   vorgegebenen  Zeit erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausschlussentscheid wird von der Direktorin oder dem  Direktor der  HfG-FR auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen getrof  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gesundheitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verantwortlichkeit
                            1  Während der Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR  oder der praktische Ausbildungsort für den Gesundheitsschutz der Studieren  -  den verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 ...
Art. 32 Prophylaktische Massnahmen
                            1  Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus,  die vor Beginn der Ausbildung umgesetzt werden müssen. Die Studierenden  erhalten   zusammen   mit   der   Mitteilung   über   den   Aufnahmeentscheid   eine  diesbezügliche schriftliche Information. Gegebenenfalls müssen sie bei ihrer  behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt die nötigen Schritte un  -  ternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausbildung im Ausland
                            1  Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher,  dass die Studierenden alle üblichen prophylaktischen Massnahmen getroffen  haben, die vor Ort zu beachtenden Präventionsmassnahmen kennen und über  einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Krankheits- und Unfall  -  risiko im Ausland verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Risikosituationen
                            1  La   HfG-FR   erlässt   Verhaltensrichtlinien,   die   die   Studierenden   beachten  müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen  ausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Stellung der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Gegenseitige Verständigung
                            1  Die gegenseitige Verständigung zwischen den Studierenden und der Direk  -  tion der HfG-FR wird über ein Kollegium sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse dieses Kollegiums werden in einem Dokument beschrieben,  das vom Direktionsrat der HfG-FR genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vertretung
                            1  Die Studierenden wählen aus ihren Reihen das Mitglied im Direktionsrat  der HfG-FR, das sie vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Evaluation durch die Studierenden
                            1  Die HfG-FR lässt die Ausbildungs- und Unterrichtsprogramme regelmässig  durch die Studierenden evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Teilnahme an Berufsveranstaltungen
                            1  Die Studierenden werden zur Teilnahme an externen Berufsveranstaltungen  (Kongresse, Vorträge) ermutigt. Die Studierenden reichen dafür bei der oder  dem Studiengangsverantwortlichen ein schriftliches Gesuch ein. Sie können  nach der Veranstaltung  zur Berichterstattung über  den Kongress  oder den  Vortrag aufgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Nationaler und internationaler Studienaustausch
                            1  Während der Ausbildung und innerhalb des von der HES-SO festgelegten  Rahmens können die Studierenden um Teilnahme an einem nationalen oder  internationalen Studienaustausch ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HfG-FR erarbeitet mit der oder dem betreffenden Studierenden und der  Gasthochschule ein Studienabkommen; darin werden die Module festgelegt,  welche die HfG-FR anerkennt und die, sofern sie bestanden werden, keine  Verlängerung der Bachelor-Ausbildung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das definitive Nichtbestehen dieser Module hat keinen Ausschluss aus dem  Studiengang zur Folge. In diesem Fall werden die ECTS-Kreditpunkte nicht  gewährt und müssen im Bachelor-Studiengang der HfG-FR kompensiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer Partnereinrichtung im  Ausland absolvieren wollen, können finanziell und logistisch unterstützt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 ...
Art. 41 Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten
                            1  Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten tragen die Studieren  -  den während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen Ausbil  -  dungsphasen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Berufs- und Amtsgeheimnis
                            1  Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Haftpflicht
                            1  Für  die  private  Haftpflichtversicherung   während   den  praktischen  Ausbil  -  dungsphasen ist der praktische Ausbildungsort verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher,  dass die Studierenden eine private Haftpflichtversicherung mit Schadende  -  ckung im Ausland abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verletzung der normativen Bestimmungen
                            1  Studierende,  die  die  normativen Bestimmungen  verletzen,  längere  unent  -  schuldigte Absenzen aufweisen oder mit ihrem Verhalten den ordentlichen  Ablauf der theoretischen oder praktischen Ausbildungsphasen oder der Ba  -  chelor-Thesis stören, müssen mit einer der folgenden Disziplinarstrafe rech  -  nen, die von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR beschlossen wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vorübergehender   Ausschluss   von   einer   Unterrichtsphase   oder   einem  Ausbildungsmodul;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausschluss von einer Unterrichtsphase, von einem Ausbildungsmodul,  einer  Evaluations- oder  Prüfungsveranstaltung  oder  einer praktischen  Ausbildungsphase;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ausschluss von der HfG-FR;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausschluss vom Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, muss die Studentin oder der Student  angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Betrug
                            1  Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder versuchter Betrug im Rahmen von  Evaluationen,  Prüfungen  und  der  Erarbeitung  der   Bachelor-Thesis   hat  zur  Folge, dass die entsprechenden ECTS-Credits oder das Diplom nicht verge  -  ben werden oder das Diplom für ungültig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundsatz
                            1  In Übereinstimmung mit den Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 zu Artikel 42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der  FH-GS können Entscheide der HfG-FR gegen Kandidatinnen und Kandida  -  ten oder Studierende, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme,  der Beförderung, mit Prüfungen und mit der Abschlusszertifizierung, sowie  jede Massnahme, die zum Ausschluss vom Studiengang führen kann, mit Be  -  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einsprache
                            1  Die Einsprache richtet sich nach Artikel 25 KPSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einsprecherin   oder  der  Einsprecher  oder   die  bevollmächtigte  Person  muss die Einsprache schriftlich, begründet, mit Datum versehen und eigen  -  händig unterschrieben einreichen und ihr gegebenenfalls eine Vollmacht und  die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einsprachebehörde   führt   das   Verfahren   in   kürzester   Zeit   durch.   Sie  kann die betroffene Person anhören, wenn dies von den Umständen her ge  -  rechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und begründet. Entspricht er voll  und ganz den Anträgen der einsprechenden Person, so kann die Einsprache  -  behörde auf die Begründung verzichten, wenn sie von keiner Partei verlangt  wird, oder sie kann den Entscheid nur mündlich begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Direktion für  Bildung und kul  -  turelle Angelegenheiten Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde muss innert  zehn Tagen nach Erhalt  des Einspracheent  -  scheids eingereicht werden. Sie muss von der beschwerdeführenden oder der  bevollmächtigten Person schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigen  -  händig unterschrieben und gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für  die Instruktion erforderlichen Akten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschwerdeentscheid der Direktion für  Bildung und kulturelle Angele  -  genheiten kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich nach Artikel 29 KPSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer oder die bevollmäch  -  tigte Person muss die Aufsichtsbeschwerde schriftlich, begründet, mit Datum  versehen,   eigenhändig   unterschrieben   und   gegebenenfalls   mit   einer   Voll  -  macht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdebehörde ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR bei Handlungen oder Un  -  terlassungen einer Lehrperson der HfG-FR;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten bei Handlun  -  gen oder Unterlassungen der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Be  -  schwerde betroffene Person an. Sie kann die Beschwerdeführerin oder den  Beschwerdeführer   anhören,   wenn   die   Umstände   es   rechtfertigen.   Der   Be  -  schwerdeentscheid erfolgt schriftlich und wird begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfahrenskosten nach Artikel 29 Abs. 3 KPSG bestehen aus den spezi  -  ell bei der Beschwerdeinstruktion entstandenen Ausgaben, insbesondere den  Kosten   der   Beweiserhebung,   den   Reisekostenentschädigungen   und   den  Honoraren für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  September 2006 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2006  Erlass  Grunderlass  01.09.2006  2006_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2007  Art. 31  aufgehoben  01.01.2007  2007_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Ingress  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 1  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 2  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 10  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 12  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 22  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 26  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 39  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 48  geändert  01.01.2010  2009_136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  Art. 40  aufgehoben  01.01.2018  2017_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 28 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 48 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 48 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 49 Abs. 3, b)  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.09.2006  01.09.2006  2006_096  Ingress  geändert  09.12.2009  01.01.2010  2009_136