Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (432.1)
CH - ZG

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Vom 1. Juli 1993 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 1 ) und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden treffen Massnahmen für den Schutz der Natur, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaft und von Na - turobjekten.
2 Ferner sorgen sie für den ökologischen Ausgleich innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1 Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturge - schichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. Sie bedürfen unter Einbezug eines angemessenen Umgeländes eines besonderen Schutzes.
2 Schutzwürdige Landschaften sind die vom Bund bezeichneten Landschaf - ten, die kantonalen Seeuferschutzgebiete und andere im kantonalen Richt - plan ausgewiesene Gebiete.
3 Naturobjekte sind ästhetisch, erdgeschichtlich oder naturkundlich bedeut - same Objekte wie Findlinge, Felspartien, Höhlen, Versteinerungen, Wasser - fälle, Baumgruppen usw. 1) 2) BGS 111.1
4 Ökologische Ausgleichsflächen sind Landschaftsteile, die zur Vernetzung der Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden.
5 Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutz - würdig sind insbesondere Arten, die gefährdet oder selten sind oder deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.

§ 3 Zuständigkeiten Kantonsbehörden

1 ... *
2 Der Regierungsrat
a) * erlässt, gestützt auf den kantonalen Richtplan und die Bundesvor - schriften, Schutzpläne über die Naturschutzgebiete;
b) erlässt, gestützt auf den kantonalen Richtplan und die Bundesvor - schriften, Landschaftsschutzzonen;
c) beschliesst Massnahmen für den ökologischen Ausgleich ausserhalb des Siedlungsgebietes, soweit sie nicht aufgrund der Landwirtschafts - gesetzgebung erfolgen;
d) trifft in Ausführung und Ergänzung der Bundesvorschriften Massnah - men für den Schutz einzelner Pflanzen- und Tierarten;
e) beschliesst Massnahmen zur Erhaltung von Naturobjekten von regio - naler Bedeutung;
f) legt die Nutzung und Pflege der in den Schutzplänen enthaltenen Ge - biete auf dem Verordnungsweg fest;
g) erlässt Richtlinien für die Abgeltung von Pflegeleistungen und Nut - zungseinschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, bei Naturobjekten und bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Abgel - tungsrichtlinien).
h) * ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sin - ne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
j) * wählt eine sieben Mitglieder zählende Kommission für Natur- und Landschaftsschutz zur Beratung der Behörden von Kanton und Gemeinden.
3 Im Übrigen sind vollziehende Behörden
a) die Baudirektion mit dem Amt für Raumplanung als Fachstelle im Sinne des Bundesrechts;
b) * die Direktion des Innern für im Wald gelegene Schutzzonen und den Artenschutz nach Jagdgesetz 1 ) , wobei sie in wichtigen Fällen die Bau - direktion zur Mitwirkung einlädt.

§ 4 Zuständigkeiten Gemeindebehörden

1 Die Einwohnergemeinden können für Naturschutzgebiete, Landschafts - schutzzonen und Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie für den ökolo - gischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsgebietes Schutzmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes treffen.
2 In diesen Fällen ist statt der im Gesetz genannten Kantonsbehörden die Gemeindebehörde zuständig. Die Direktion des Innern ist jedoch vollzie - hende Behörde für Schutzmassnahmen in Waldflächen. *
3 Die Abgeltungsrichtlinien gelten auch für die Massnahmen der Gemein - den. 2. Schutzmassnahmen 2.1. Natur- und Landschaftsschutz

§ 5 Naturschutzgebiete und Landschaften von nationaler Bedeutung

1 Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten (Bioto - pen) und Landschaften von nationaler Bedeutung richten sich grundsätzlich nach den Bundesvorschriften.

§ 6 Unterteilung der Naturschutzgebiete

1 Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B.
2 Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart.
3 Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft. 1) 25. Okt. 1990 (GS 23, 813).

§ 7 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Zone A

1 In der Zone A ist alles untersagt, was den besonderen Charakter des Gebie - tes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Insbesondere untersagt sind: das Pflücken, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen, das Einfangen und Stören von Tieren, das Errichten von Bauten und Anlagen je - der Art; ferner Ablagerungen, Abgrabungen und Materialentnahmen jeder Art, Entwässerungen, Acker- und Gartenbau, Düngung und chemische Schädlingsbekämpfung sowie das Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen und dergleichen. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt.
2 Erfasst die Zone A Waldareal, wird dieses entweder als Waldreservat aus - geschieden oder dem Naturschutzziel entsprechend bewirtschaftet.

§ 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Zone B

1 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Erstellung der hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen sind in der Zone B soweit möglich, als es der Schutz der Zone A zulässt. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversor - gung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundes - recht zulässt.
2 Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion, im Waldareal der Direktion des Innern. Die gemeindliche Baubewilligung bleibt vorbehalten. *

§ 9 Landschaftsschutzzonen

1 Schutzpläne und Bestimmungen für die Landschaftsschutzzonen werden einzeln erlassen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens bleibt in Berücksichtigung des Schutzziels grundsätzlich gewährleistet.

§ 10 Ufervegetation und Ufergehölze

1 Ufervegetation und Ufergehölze sind bundesrechtlich geschützt.
2 Soweit es die Verhältnisse erlauben, fördert die zuständige Direktion die Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder schafft Voraussetzun - gen für deren Gedeihen.
2.2. Ökologischer Ausgleich

§ 11 Massnahmen des ökologischen Ausgleichs

1 Die Pläne und Bestimmungen für Massnahmen des ökologischen Aus - gleichs werden im Einzelfall oder im Rahmen der Zonenplanung festgelegt. Die zonengemässe Nutzung des Bodens bleibt in Berücksichtigung des Ziels der getroffenen Massnahmen grundsätzlich gewährleistet. 2.3. Schutz von Tier- und Pflanzenarten und von Naturobjekten

§ 12 Artenschutz

1 Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:
a) Die gemäss eidg. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1 ) ge - schützten Pflanzen und Tiere sowie die dort aufgeführten, vom Regie - rungsrat nach Anhören der Bundesinstanz zu schützenden Tierarten;
b) die gemäss eidgenössischem Jagdgesetz 2 ) geschützten Tiere.

§ 13 Naturobjekte

1 Bestimmungen für die Naturobjekte werden im Einzelfall festgelegt.
2 Die Naturobjekte von regionaler Bedeutung sind nach Anhörung des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt. 3. Vollzug, Finanzierung, Abgeltung

§ 14 Bewirtschaftung, Pflege

1 In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen, bei Naturobjekten und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entspre - chende Verfügung der zuständigen Direktion im Einzelfall näher umschrie - ben werden.
2 Die zuständige Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen. 1) 2) SR 922.0
3 Die zuständige Direktion ist nach Anhörung der Grundeigentümer, der Be - wirtschafter und der Einwohnergemeinde berechtigt, die Naturschutzgebiete zu markieren und einzuzäunen sowie für Unberechtigte ein Betretungsver - bot zu erlassen.

§ 15 Vorsorglicher Schutz, Aufsicht

1 Die zuständige Direktion sorgt, soweit nötig, für den vorläufigen Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen sowie von geschütz - ten Arten und Naturobjekten.
2 Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Schutzzonen und überwacht in Zusammenarbeit mit der Polizei und den Gemeindebehörden die Einhaltung der Schutz- und Pflegemassnahmen. *

§ 16 Ausnahmen

1 Die zuständige Direktion kann gemäss den Bestimmungen des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz und seiner Ausführungsverord - nungen sowie des vorliegenden Gesetzes Ausnahmen gewähren.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn die Einhaltung der Vorschriften im Ein - zelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 17 Finanzierung

1 Für den Erwerb dinglicher Rechte und für Entschädigungen aus materiel - ler Enteignung im Zusammenhang mit Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz kann der Kantonsrat durch einfachen Beschluss jeweils auf fünf Jahre und auf höchstens 5 Mio. Franken beschränkte Rahmenkredi - te bewilligen.
2 Die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für Massnahmen nach die - sem Gesetz sind der Laufenden Rechnung zu belasten.

§ 18 Abgeltung von Aufwendungen

1 Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter hat Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn er mit Rücksicht auf eine Schutzzone, ein Naturobjekt oder im Interesse von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die bishe - rige Nutzung einschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirt - schaftlichen Ertrag erbringt. Die finanziellen Leistungen sind wenn möglich zwischen Gemeinwesen, Grundeigentümer und Bewirtschafter vertraglich, sonst vom Gemeinwesen mittels Verfügung zu regeln.
2 Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwendungen von Institutionen und Organisationen gewähren, welche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes ausführen.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge und Abgeltungen werden zurückgefordert.

§ 19 Heimschlag, Schätzungsverfahren

1 Bei einer materiellen Enteignung ist der Eigentümer berechtigt, das von Massnahmen des Naturschutzes betroffene Land nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkungen dem Kanton heim - zuschlagen.
2 Kann die Entschädigung nicht gütlich geregelt werden, ist sie im Schät - zungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz 1 ) festzusetzen.
3 Für die von den Einwohnergemeinden bezeichneten Naturschutzzonen fin - den diese Bestimmungen sinngemäss Anwendung, wobei das Grundstück der Gemeinde heimzuschlagen ist. 4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz

§ 20 Information der Bevölkerung

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeit zur Eigeninitiati - ve.
2 In die Inventare der Biotope und Landschaften von nationaler Bedeutung kann beim Amt für Raumplanung Einblick genommen werden.

§ 21 Planauflage

1 Die Pläne über die Schutzzonen und die Pläne für Massnahmen des ökolo - gischen Ausgleichs sind auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.
3 In einfachen Fällen kann die Planauflage entfallen, doch sind die Betroffe - nen direkt zu benachrichtigen. Die Einsprachemöglichkeit im Sinne von § 23 ist zu gewährleisten. 1) BGS 721.11 (Fassung gemäss § 75 Bst. c PBG)

§ 22 Wirkung der Planauflage

1 Sobald die neuen Schutzpläne öffentlich aufliegen, darf nichts vorgekehrt oder unterlassen werden, was dem Zweck der Unterschutzstellung und den allgemeinen Schutzbestimmungen widerspricht.

§ 23 Einspracheverfahren

1 Wer von den beabsichtigten Schutzmassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat oder wer letztinstanzlich die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwal - tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergreifen kann, ist zur Ein - sprache berechtigt. Die Einsprache muss innert der Auflagefrist beim Regie - rungsrat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Die vorstehenden Bestimmungen über das Verfahren gelten sinngemäss auch für den Erlass eines Schutzplanes durch die Einwohnergemeinde.

§ 24 Rechtsschutz

1 Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) weitergezogen werden. 5. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25 Strafbestimmungen

1 Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt oder gegen kantonale Schutzbestim - mungen für Pflanzen und Tiere verstösst, wird gemäss Übertretungsstrafge - setz 2 ) bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten. *
2 Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann ver - pflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Wiederherstellungskosten zu über - nehmen. 1) 2) BGS 312.1

§ 26 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 27 Aufgehobene Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten (Naturschutzgesetz) vom 2. September 1982 2 ) mit Änderung vom 15. Dezember 1988 3 ) ;
b) § 38 bis des Baugesetzes für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967 4 ) ;
c) § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961 5 ) ;

§ 28 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1994 in Kraft. 1) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen eingebaut und werden nicht abge - druckt. 2) GS 22, 329; GS 23, 267 3) GS 22, 329; GS 23, 267 4) 5) GS 18, 223
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.07.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 24, 273 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3, b) geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 191 26.11.2006 01.01.2008 § 15 Abs. 2 geändert GS 29, 33 05.07.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2, h) eingefügt GS 29, 332 30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2, h) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2, j) eingefügt GS 31, 221 23.05.2013 01.10.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2013/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.07.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 24, 273

§ 3 Abs. 1 30.06.2011

01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221

§ 3 Abs. 2, a) 30.06.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 221

§ 3 Abs. 2, h) 05.07.2007

01.01.2008 eingefügt GS 29, 332

§ 3 Abs. 2, h) 30.06.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 221

§ 3 Abs. 2, j) 30.06.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 221

§ 3 Abs. 3, b) 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 8 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 15 Abs. 2 26.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 33

§ 25 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052
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