Vertrag (0.725.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein Abgeschlossen am 9. Juni 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1979¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juni 1980 In Kraft getreten am 10. Juni 1980 ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 14. Dez. 1979 ( AS 1980 970 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, die sich aus dem Autobahnzusammenschluss zwischen Basel und Weil am Rhein ergebenden Fragen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Vertragsgegenstand
(1)  Die von Freiburg im Breisgau kommende deutsche Autobahn und die schweizerische Nationalstrasse 2 werden bei Weil am Rhein (Ortsteil Friedlingen) und Basel (Kleinhüningen) westlich der Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn zusammengeschlossen.
Zu diesem Zweck werden errichtet:
a) auf deutschem und schweizerischem Hoheitsgebiet eine die Grenze zwischen den Vertragsstaaten überschreitende Autobahnbrücke (Grenzbrücke);
b) auf deutschem Hoheitsgebiet die der Grenzabfertigung dienenden Gebäude, Plätze und Einrichtungen (Grenzabfertigungsanlagen),
c) auf deutschem Hoheitsgebiet die Anlagen, die der Versorgung der in die Schweiz fahrenden Personen und Fahrzeuge dienen. (Nebenbetriebe),
d) auf deutschem Hoheitsgebiet eine dem Zubringerdienst von der Schweiz in die Nebenbetriebe und die schweizerische Einfuhrgrenzabfertigungsstelle einschliesslich Zollkantine dienende Strasse (Zubringerstrasse).
(2)  Ein Rahmenplan², der eine Übersicht über die vorgesehenen Anlagen gibt, ist dem Vertrag beigefügt.
² Dieser in AS 1980 996 publizierte Plan wird in der SR nicht wiedergegeben.
Art. 2 Bauausführung und Kosten
(1)  Die Schweiz führt den Bau der Grenzbrücke einschliesslich der Stützmauern und des Unterführungsbauwerks aus. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauausführung und ‑überwachung obliegen dem Kanton Basel‑Stadt im Einvernehmen mit dem Land Baden‑Württemberg. Für den Bau gelten die schweizerischen technischen Normen.
(2)  Die Bundesrepublik Deutschland führt den Bau der Nebenbetriebe und der Zubringerstrasse aus. Die Nebenbetriebe und die Zubringerstrasse werden im Einvernehmen mit dem Kanton Basel‑Stadt geplant und gebaut.
(3)  Alle Kosten des Erwerbs von Grundstücken und Rechten sowie des Baus tragen
a) für die Grenzbrücke die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz für den auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil,
b) für die Zubringerstrasse und das Unterführungsbauwerk sowie die Stützmauern, soweit diese durch die Zubringerstrasse bedingt sind, die Schweiz;
c) für die Nebenbetriebe der Kanton Basel‑Stadt.
(4)  Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln alle Einzelheiten.
Art. 3 Unterhaltung und Änderung, Kosten
(1)  Die Unterhaltung einschliesslich Reinigung und Winterdienst, die Erneuerung und die Änderung der Grenzbrücke mit Ausnahme des Unterführungsbauwerks obliegen jedem Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten. Änderungen werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten geplant und ausgeführt.
(2)  Die Unterhaltung der Nebenbetriebe, der Zubringerstrasse und des Unterführungsbauwerks einschliesslich Reinigung und Winterdienst sowie deren Erneuerung und Änderung obliegen der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Kanton Basel‑Stadt. Die Schweiz trägt die Kosten. In den Nebenbetrieben können Reinigungsarbeiten, kleinere Reparaturen und Änderungen am Innenausbau vom Kanton Basel‑Stadt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.
Art. 4 Abweichende Vereinbarungen über Unterhaltung und Änderung
(1)  Für die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der baulichen Anlagen und festeingebauten Einrichtungen können die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten abweichende Vereinbarungen treffen. In die Vereinbarungen über Reinigung und Winterdienst können die Autobahnstrecken zwischen der Grenze und der deutschen Anschlussstelle Weil am Rhein oder der schweizerischen Anschlussstelle Wiese sowie diese Anschlussstellen einbezogen werden.
(2)  Die Vorschriften des Gebietsstaats über die Amtshaftung und die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleiben unberührt. Dritte können ihre Ansprüche nur gegenüber der zuständigen Verwaltung des Gebietsstaats geltend machen. Dieser wird, was sie Dritten geleistet hat, von der beauftragten Verwaltung erstattet.
Art. 5 Grenzabfertigungsanlagen
(1)  Für die Grenzabfertigung werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Massgabe des Abkommens vom 1. Juni 1961³ zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet. Dieses Abkommen und die gestützt darauf zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen bleiben von diesem Vertrag unberührt.
(2)  Für Lieferungen an die Kantine, die innerhalb der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage eingerichtet und betrieben wird, und für die Besteuerung der dort erzielten Umsätze gelten die Artikel 9 und 11 entsprechend; Waren dürfen nur an Bedienstete der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten abgegeben werden.
³ SR 0.631.252.913.690
Art. 6 Nebenbetriebe
(1)  Der Kanton Basel‑Stadt ist berechtigt, die Nebenbetriebe zu betreiben. Er kann sie verpachten.
(2)  Die Nebenbetriebe umfassen Raststätte mit Kiosk, Informationsbüros, Wechselstuben, Tankstellen sowie die dazugehörigen Strassen, Gehwege, Parkplätze und Anlagen.
a) In der Raststätte mit Kiosk dürfen Speisen und Getränke sowie Artikel des Reisebedarfs, insbesondere Süssigkeiten, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten, verkauft werden.
b) In der Tankstelle dürfen die gebräuchlichen Treib‑ und Schmierstoffe sowie Bedarfsartikel für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) verkauft werden. Aus­ser­dem dürfen die für den Pannendienst nötigen Einrichtungen betrieben werden.
c) In den Wechselstuben dürfen die im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr üblichen Geldgeschäfte vorgenommen werden.
d) In den Informationsbüros dürfen Auskünfte erteilt, Hotelzimmer reserviert und ähnliche im Reiseverkehr übliche Dienstleistungen erbracht werden.
(3)  Die in der Schweiz wohnenden Inhaber von Einrichtungen der Nebenbetriebe und die darin Beschäftigten können Geldbeträge, die sie zum Betrieb dieser Einrichtungen benötigen oder dort eingenommen haben, frei über die Grenze bringen.
Art. 7 Post‑ und Fernmeldeanlagen
(1)  Für die Nebenbetriebe werden Anschlüsse an das schweizerische öffentliche Telefonnetz und Telexnetz gestattet.
(2)  Öffentliche Sprechstellen, die an das schweizerische öffentliche Telefonnetz angeschlossen sind, können in den Nebenbetrieben und bei den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen errichtet werden.
(3)  In den Nebenbetrieben können schweizerische Briefmarken verkauft und schweizerische Briefkästen aufgestellt werden.
(4)  Grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen für Baustellen einschliesslich der Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz des anderen Vertragsstaats werden von den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zugelassen.
(5)  Zwischen den den Grenzabfertigungsanlagen nächstgelegenen besetzten Autobahnstützpunkten der Vertragsstaaten werden grenzüberschreitende autobahneigene Fernmeldeanlagen zugelassen. Dabei muss jedoch die Weiterschaltung der grenzüberschreitenden Verbindungen in die öffentlichen Fernmeldenetze oder in das übrige Autobahn‑Fernmeldenetz des anderen Vertragsstaates verhindert sein, soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen werden.
(6)  Dem Zoll, der Polizei, den Hilfs‑ und den Strassenunterhaltungsdiensten werden grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen gestattet. Absatz 5 Satz 2 gilt sinngemäss.
(7)  Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.
Art. 8 Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung, Änderung und Betrieb
(1)  Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge) sind in der Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Autobahnkilometer 1,150 oder zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Strasse verwendet werden. Für Waren, die auf dieser Autobahnstrecke verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen.
(2)  Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren für Zoll‑ und andere Sicherheitszäune sowie zur Bepflanzung des Strassenrands) sind in der Bundesrepublik Deutschland frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Bundesautobahnkilometer 813,255, der Bundesautobahn von Bundesautobahnkilometer 813,255 bis 811,680 und der Zubringerstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf diesen Strassen verwendet werden. Für Waren, die dort verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stammen. Abgabenbefrelung wird unter den gleichen Voraussetzungen gewährt für Waren, die zum Bau der Anlagen der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten und der Nebenbetriebe verwendet werden.
(3)  Die Abgabenbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für Einfuhren ab 14. Dezember 1973 (Inkrafttreten des Notenwechsels zwischen den Vertragsstaaten über die Stundung der Eingangsabgaben).
(4)  Waren zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Änderung oder zum Betrieb der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind unter den in diesen Absätzen genannten Voraussetzungen frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(5)  Bei der Einfuhr der in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Waren durch die öffentlichen Bauverwaltungen tritt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ein.
(6)  Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die erforder­lichen Kontroll‑ und Sicherheitsmassnahmen.
(7)  Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.
Art. 9 Zoll‑ und steuerrechtliche Sonderregelungen für Nebenbetriebe
(1)  Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll‑, umsatzsteuer‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtlich sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären sie nicht über die gemeinsame Grenze verbracht worden.
(2)  Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtlich sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame Grenze verbracht worden. Auf diese Waren erhebt die Schweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht.
(3)  Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Nebenbetrieben an deren Unternehmer. Ausgenommen davon sind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der Anlagen sowie der festeingebauten Einrichtungen.
(4)  Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den Nebenbetrieben für sie tätigen Personen haben hinsichtlich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den schweizerischen Behörden die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schweizerischen Zollinland befänden. Die Unternehmer dürfen aber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen deutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deutschen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben nachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden.
(5)  Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer, das sich ergibt
a) aus der Besteuerung der in Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umsätze und,
b) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze nicht zu versteuern haben, aus der Steuer, die auf den für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten Waren und in Anspruch genommenen Dienstleistungen lastet,
überweist die Schweiz jährlich die Hälfte unter Abzug von fünf Prozent für Verwaltungskosten an die Bundesrepublik Deutschland. Für die Berechnung des Steueraufkommens nach Buchstabe b haben die Unternehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Auskünfte zu erteilen. Über die Einzelheiten der Ermittlung des der Bundesrepublik Deutschland jährlich zustehenden Anteils am Steueraufkommen verständigen sich das Bundesministerium der Finanzen und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
(6)  Waren, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu den Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschliesslich an nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden, Treib‑ und Schmierstoffe für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.
(7)  Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der schweizerischen Zoll- und Steueraufsicht. Hierfür gelten die Bestimmungen der Teile II und III des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 14 und 15 entsprechend.
(8)  Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg werden die erforderlichen Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen im gegenseitigen Einvernehmen anordnen, um Verstösse gegen die zoll‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtlichen sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten zu verhindern.
⁴ SR 0.631.252.913.690
Art. 10 Direkte Steuern
Von dem Vertrag unberührt bleiben
a) das Abkommen vom 11. August 1971⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
b) das Abkommen vom 15. Juli 1931⁶ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959⁷
oder die an ihre Stelle tretenden Regelungen.
⁵ SR 0.672.913.62
⁶ [BS 12 601, AS 1957 701 705 , 1959 322 331 793 . SR 0.672.913.61 Art. 15, 0.672.913.62 Art. 30 Ziff. 1]. Heute: das Abk. vom 30. Nov. 1978 ( SR 0.672.913.61 ).
⁷ [ AS 1959 793 ]
Art. 11 Waren in den Nebenbetrieben
(1)  Nach Artikel 6 zugelassene Waren dürfen, wenn sie den schweizerischen Vorschriften entsprechen, in die Nebenbetriebe verbracht werden. Sie dürfen dort unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 in Verkehr gebracht werden.
(2)  Die deutschen Vorschriften sind auf die in Absatz 1 genannten Waren insoweit nicht anwendbar, als sie vom schweizerischen Recht abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit, Verpackung, Bezeichnung oder Kennzeichnung der Waren und die Angaben der Preise stellen. Werden solche Waren von den deutschen Über­wachungsstellen beanstandet, so ziehen diese bei der Prüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der Waren die zuständigen schweizerischen Stellen bei, die deutschen Überwachungsstellen können unaufschlebbare vorläufige Massnahmen treffen.
(3)  Entsprechen Waren, die aus der Schweiz in die Nebenbetriebe verbracht werden, nicht den schweizerischen Vorschriften, so sind für die Verfolgung und Ahndung ausschliesslich die schweizerischen Behörden zuständig.
(4)  Ergehen Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte gegen in der Schweiz wohnende Personen, weil diese in den Nebenbetrieben gegen Vorschriften verstossen haben, die gemäss Absatz 2 auf das Inverkehrbringen der dort genannten Waren anwendbar sind, so werden sie auf Ersuchen der deutschen Behörden in der Schweiz vollstreckt, wenn
a) die Entscheidung unanfechtbar ist;
b) die Tat, falls sie in der Schweiz begangen würde, dort mit einer Sanktion bedroht ist; für die Beurteilung der Strafbarkeit der Tat und der Verfolgbarkeit des Täters nach schweizerischem Recht sind die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, verbindlich;
c) bei Anwendung schweizerischen Rechts im Zeitpunkt der Entscheidung die Frist für die absolute Verjährung der Verfolgung nicht abgelaufen gewesen wäre;
d) die Sanktion nicht als verjährt anzusehen wäre, sofern sie im gleichen Zeitpunkt von einer schweizerischen Behörde getroffen worden wäre.
(5)  Ersuchen um Vollstreckung sind an das Strafgericht des Kantons Basel‑Stadt zu richten. Sind die Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt dieses den Entscheid kostenlos für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforder­lichen Anordnungen. Der Kanton Basel‑Stadt regelt die Form dieses Entscheids und stellt für dessen Anfechtung ein Rechtsmittel zur Verfügung.
(6)  Nach Absatz 5 eingezogene Beträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der ersuchenden deutschen Stelle überwiesen.
Art. 12 Ausländerrechtliche Regelungen
(1)  Die mit dein Bau, der Unterhaltung, Erneuerung Lind Änderung der Autobahn, der Grenzabfertigungsanlagen, der Zubringerstrasse und der Nebenbetriebe beauftragten Personen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Arbeiten vom Hoheits­gebiet des einen in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangen, keiner dafür nach dessen Recht etwa erforderlichen Erlaubnis.
(2)  Die Bundesrepublik Deutschland gestattet Schweizerbürgern zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes in den Nehenbetrieben und in der Zollkantine die Einreise und den Aufenthalt im Bereich der Nebenbetriebe und der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage, gleiches gilt für Drittausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zur Berufsausübung besitzen. Für den Aufenthalt innerhalb der Nebenbetriebe und der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage ist eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer gewerbsmässigen Arbeitnehmerüberlassung tätig werden sollen.
(4)  Persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten.
(5)  Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich zu führen, Drittausländer ausserdem auch die Aufenthaltsbewilligung oder einen entsprechenden Ausweis.
(6)  Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Verletzung dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet des anderen Staates gelangt sind, jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurückübernehmen.
Art. 13 Grenzübertritt zum Wenden
(1)  Zoll‑ und Polizeibedienstete und Bedienstete der Strassenverwaltung der Vertragsstaaten sowie Hilfspersonen sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes auf der Autobahn mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf der Gegenfahrbahn in den Ausgangsstaat zurückzukehren. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die Artikel 11 bis 13 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁸ zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sinngemäss anwendbar.
(2)  Nehmen die Polizeibediensteten während der Fahrt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Unfall oder einen den Verkehr gefährdenden Zustand wahr, so sind sie zur Feststellung des Sachverhalts und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Massnahmen an Ort und Stelle befugt. Die Polizei des Gebietsstaats ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zu deren Eintreffen können Personen vorläufig festgehalten werden.
⁸ SR 0.631.252.913.690
Art. 14 Benutzung der Zubringerstrasse
(1)  Die Zubringerstrasse ist nur für den Zubringerdienst geöffnet. Sie darf nur von Personen benutzt werden, die sich aus beruflichen Gründen zu den Nebenbetrieben oder den Grenzabfertigungsstellen begeben.
(2)  Personen und Waren dürfen zwischen der Grenze und den Nebenbetrieben oder den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen auch dann gewerblich befördert werden, wenn die Berechtigung dazu nur nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften besteht. Das gilt auch für den Werkverkehr.
(3)  Eine Grenzabfertigung der über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe oder zu den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen gelangenden Personen und Waren findet nicht statt.
(4)  Bei der Anordnung von Verkehrsmassnahmen, die Auswirkungen auf den in Absatz 1 geregelten Verkehr haben, sind die schweizerischen Interessen gebührend zu berücksichtigen. Sind solche Auswirkungen erheblich, so setzen sich die deutschen Behörden mit dem Polizeidepartement des Kantons Basel‑Stadt rechtzeitig ins Benehmen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall ist das Polizeidepartement des Kantons Basel‑Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 15 Zusammenwirken der Bediensteten der Vertragsstaaten
Die Bediensteten der Vertragsstaaten unterstützen einander nach Möglichkeit, um zu verhindern, dass Personen unbefugt die Autobahn oder die Zubringerstrasse verlassen oder betreten oder dass dort oder im Bereich der Nebenbetriebe gegen die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten, insbesondere zoll‑, umsatzsteuer‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtliche sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtliche Vorschriften verstossen wird. Sie unterstützen einander bei den Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die erwähnten Rechtsvorschriften, helfen einander bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben einander die hierfür erforderlichen Auskünfte.
Art. 16 Gemischte Kommission
(1)  Die Vertragsstaaten errichten eine Gemischte deutsch‑schweizerische Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags und der technischen Vereinbarungen aufgrund dieses Vertrags ergeben;
b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrags und der technischen Vereinbarungen, zu unterbreiten;
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen.
(2)  Die Kommission besteht aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaats bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss.
Art. 17 Schiedsklausel
(1)  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages auf andere Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3)  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die deutsche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das weder die deutsche noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
(4)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds­gericht sein Verfahren selbst.
(5)  Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung (Ladung) und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen leisten.
Art. 18 Vertragsdauer und Vertragsänderung
(1)  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten aufgehoben oder geändert werden.
(2)  Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrags erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaats über eine angemessene Neuregelung verhandeln.
Art. 19 Berlin‑Klausel
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 20 Ratifikation, Inkrafttreten
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2)  Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bern am 9. Juni 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Diez

Ulrich Lebsanft

Briefwechsel vom 9. Juni 1978

Der Botschafter

Bern, den 9. Juni 1978

der Bundesrepublik Deutschland

An den

Leiter der Direktion für Völkerrecht

des Eidgenössischen Politischen Departements

Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez

Bern

Herr Botschafter,
anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn­zusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats folgendes mitgeteilt:
«Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Der Kanton Basel‑Stadt trägt dafür Sorge, dass aus schweizerischem Hoheitsgebiet kommende Pflanzen der Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malu’s Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L. unter Aufsicht des schweizerischen Pflanzenschutzdienstes wirksam gegen die San‑José‑Schildlaus entseucht werden, wenn sie auf den Anlagen im Sinn des Artikels 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein verwendet werden.
Der schweizerische Pflanzenschutzdienst stellt eine Bescheinigung über die durchgeführte Entseuchung aus, die den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen auf Verlangen vorzulegen ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des Schweizerischen Bundesrats und der Regierung des Kantons Basel‑Stadt gefunden hat, und Ihre Antwort als Bestandteil des Vertrags gelten.»
Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass diese mit dem Vorstehenden einverstanden ist.
Ihr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil des Vertrags sein.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Ulrich Lebsanft

Der Botschafter

Bern, den 9. Juni 1978

der Bundesrepublik Deutschland

An den

Leiter der Direktion für Völkerrecht

des Eidgenössischen Politischen Departements

Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez

Bern

Herr Botschafter,
anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn­zusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats folgendes mitgeteilt:
«Anlässlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Gleiche Rechte, Befugnisse und Auflagen, wie sie im Vertrag über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein festgelegt sind, sollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit künftig auch beim Zusammenschluss anderer grenzüberschreitender Autobahnen vorgesehen werden, wenn dies wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten erforderlich und technisch möglich ist, unabhängig davon, ob die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen auf schweizerischem oder auf deutschem Hoheitsgebiet errichtet werden. Nach dem derzeitigen Stand der Planung kommen dafür die geplanten Autobahnen Singen – Konstanz – Winterthur, Lörrach – Rheinfelden und Singen – (Schaffhausen) – Zürich in Betracht. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen im Rahmen ihrer gemeinsamen Verkehrsplanungen jeweils rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen für die Festlegung dieser Rechte, Befugnisse und Auflagen treffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des Schweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Antwort als Bestandteil des Vertrags gelten.»
Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass diese mit dem Vorstehenden einverstanden ist.
Ihr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil des Vertrags sein.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Ulrich Lebsanft

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