Reglement über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule
Reglement über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule vom 04.07.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Vollzugsorgane
1.1 Amt für Ressourcen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) übt ihre Auf - gaben im Bereich der Beitragsleistung an Schulbauten über das Amt für Res - sourcen (das Amt) aus.
Art. 2 Befugnisse
1 Das Amt hat die folgenden Befugnisse:
a) Es koordiniert und plant sämtliche Bauten für die Kindergärten, Primar - schulen und Orientierungsschulen. Bedürfnisses und ihrer Notwendigkeit angesichts der Schülerzahlen.
c) Es berät die Beauftragten der Gemeinden und der Bezirke in Fragen im Zusammenhang mit Schulbauten.
d) Es prüft die Baudossiers und bereitet sie zuhanden der Kommission für Schulbauten vor.
e) Es behandelt die Beitragsdossiers gemeinsam mit der Direktion und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
f) Es führt weitere Aufgaben aus, die ihm von der Direktion zugewiesen werden.
g) Es übt die weiteren Befugnisse aus, die ihm durch dieses Reglement übertragen werden.
2 Das Amt übt seine Befugnisse in technischen Belangen in Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt und in pädagogischen Belangen in Zusammenarbeit mit den Schulbehörden, den Schuldirektionen und den Ämtern für Unterricht aus.
1.2 Kommission für Schulbauten
Art. 3 Zusammensetzung
1 Die Kommission für Schulbauten (die Kommission) setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Ihr gehören an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Ressourcen; diese Per - son führt den Vorsitz;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ämter für Unterricht;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Sport;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochbauamts;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Gemeinden;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bau- und Raumplanungsamts;
g) zwei Vertreterinnen und Vertreter der Städteplaner und Architekten;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts.
Art. 4 Richtlinien
1 Die Direktion erlässt die technischen Richtlinien für den Vollzug dieses Re - glements.
2 Verfahren für die Schulbauten und die Beitragsgewährung
2.1 Verfahren
Art. 5 Vorgängige Anfrage
1 Bevor die Bauherrschaft, die ein Schulgebäude bauen, umbauen oder abreis - sen will, ein Bauprogramm ausarbeitet, das Baugelände wählt oder eine ande - re Massnahme trifft, muss sie das Amt befragen; dieses gibt ihr die nötigen Informationen.
Art. 6 Planung der Räumlichkeiten
1 Die Bauherrschaft erarbeitet den Plan der Räumlichkeiten, deren Notwen - digkeit nachgewiesen ist, anhand der Daten und Prognosen der von der Di - rektion erstellten Schülerstatistik. Dabei sind pädagogische, funktionelle und wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen.
2 Der Plan muss eine optimale Nutzung der Räume und Anlagen vorsehen; diese wird insbesondere mit Mehrzweckflächen und mit einer sinnvollen Lektionenverteilung erreicht.
Art. 7 Genehmigung
1 Das definitive Projekt wird von der Direktion nach Stellungnahme der Kommission genehmigt. Diese Genehmigung wird an die Behörden weiter - geleitet, die über die Baubewilligung zu entscheiden haben.
Art. 8 Schlussabrechnung
1 Für die Arbeiten, an die Beiträge geleistet werden, legt die Bauherrschaft eine Schlussabrechnung vor, der ein Stockwerkplan und Schnittpläne gemäss Ausführung beizulegen sind. Für Arbeiten, an die nicht auf pauschaler Basis Beiträge geleistet werden, muss die Bauherrschaft eine Kopie der bezahlten Rechnungen und eine Zusammenstellung vorlegen.
Art. 9 Konformität der Arbeiten
1 Das Amt wacht darüber, dass die Arbeiten den Anforderungen der Gesetz - gebung über die Schulbauten entsprechen.
2 Jede Verzögerung oder jede grössere Schwierigkeit bei der Ausführung ei - nes Baus oder Umbaus muss dem Amt gemeldet werden.
Art. 10 Wahl des Baugeländes
1 Bei der Wahl des Baugeländes sind insbesondere zu beachten:
a) die Bau- und Raumplanungsvorschriften;
b) die Gemeindereglemente;
c) allfällige Schulzusammenlegungen;
d) die Lage, die Umgebung, die Ausrichtung und die Konfiguration der Örtlichkeiten;
e) eine allfällige Erweiterung;
f) die Organisation der erforderlichen Schülertransporte.
2 Bei der Wahl des Baugeländes sind im Weiteren die Länge und die Sicher - heit der Schulwege zu berücksichtigen.
Art. 11 Wahl der Architekten
1 Die Wahl der Architekten muss gemäss der Gesetzgebung über das öffentli - che Beschaffungswesen erfolgen.
2 Bei grösseren Projekten führt die Bauherrschaft einen Wettbewerb durch. Der Kommission ist das Wettbewerbsreglement zur Stellungnahme und der Jury-Bericht zur Information einzureichen.
Art. 12 Baukommission
1 Die Bauherrschaft setzt für jeden grösseren Bau oder Umbau eine Baukom - mission ein, in der die verschiedenen betroffenen Behörden so weit möglich vertreten sind.
2 Das Amt kann in den Kommissionen vertreten sein.
2.2 Beiträge
Art. 13 Sporthallen für Kindergärten und Primarschulen
1 Für den Bau einer Sporthalle haben die Gemeinden Anspruch auf einen Bei - trag, wenn die Halle mindestens 8 Primarschul- und Kindergartenklassen zur Verfügung steht.
2 Die Gemeinden arbeiten beim Bau von Sporthallen zusammen.
3 Sie haben Anspruch auf Beiträge für einen Hallentyp, der der Anzahl Einwohner entspricht; dabei gelten folgende Normen:
a) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 1000 bis 1500 Einwohnern: 15 x 26 x 6 oder 7 Meter;
b) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 1500 bis 2000 Einwohnern: 16 x 28 x 7 Meter;
c) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 2000 oder mehr Einwohnern: 27 x 30 x 7 Meter oder 22 x 44 x 7 bis 9 Meter oder
26 x 46 x 8 bis 9 Meter.
4 Baut eine Gemeinde eine Sporthalle, deren Grösse einer höheren Einwohnerzahl entspricht, so hat sie nur Anspruch auf den Beitrag, der für den Hallentypus ihrer Kategorie vorgesehen ist. Im umgekehrten Fall hat sie nur Anspruch auf den Beitrag, der für den tatsächlich gebauten Hallentyp vorgesehen ist.
5 Der Staatsrat legt von Fall zu Fall den Anspruch auf einen Beitrag an den Bau von zusätzlichen Sporthallen fest, den eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden gemeinsam planen.
Art. 14 Sporthallen der Orientierungsschule
1 Der Hallentypus, der zu einem Beitrag berechtigt, wird von Fall zu Fall un - ter Berücksichtigung der Anzahl Klassen der betreffenden Orientierungs - schule festgelegt.
Art. 15 Mobiliar und Didaktikausrüstung
1 Die Direktion erlässt in Form von Richtlinien, die der Staatsrat genehmigt, eine Liste des erforderlichen Mobiliars und der erforderlichen Didaktikaus - rüstung der Orientierungsschulen, an die Beiträge geleistet werden.
Art. 16 Pauschale für definitive Schulneubauten
1 Die Pauschale für ein Schulzimmer sämtlicher Stufen beträgt 2340 Franken pro Quadratmeter.
2 Für die Spezialzimmer gelten folgende Pauschalen (pro Quadratmeter):
a) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik): Fr. 3330
b) Hauswirtschaft: Fr. 2880
c) Bildnerisches Gestalten: Fr. 2340
d) Technisches Gestalten (mit Werkstatt): Fr. 2340
e) Musik- und Gesangsunterricht: Fr. 2880
f) Informatikraum: Fr. 2340
g) Gemeinschaftsraum und Aula: Fr. 3780
h) Räume für die ausserschulische Betreuung: Fr. 2340
i) Bibliothek: Fr. 2340
j) Betriebsräume: Fr. 2340
Art. 17 Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten
Pavillon – Definition
1 Definitive und längerfristig verwendete Pavillons müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Die verwendeten Baumaterialien müssen sich bewährt haben und für eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren beschaffen sein.
b) Die Wärmeinstallationen, die Akustik und die Schalldämpfung müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
c) Die gewählte technische Ausrüstung (Heizung, sanitäre und elektrische Anlagen) muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
d) Die Art der Befestigung der unterrichtsspezifischen Elemente wie Wandtafel, Kartenträger, Leinwand, Anschlagbrett, muss vollständig zufrieden stellend gelöst werden.
e) Die Raumflächen müssen den reglementarischen Bestimmungen ent - sprechen.
Art. 18 Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten
Pavillon – Pauschale
1 Die Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten Pavillon beträgt 1710 Franken pro Quadratmeter Nettofläche.
Art. 19 Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten
Pavillon – Weiterverkauf der Pavillons
1 Werden die Pavillons, an deren Kauf ein Beitrag geleistet wurde, weiterver - kauft oder nicht mehr für schulische Zwecke verwendet, so muss der Beitrag zurückerstattet werden. Pro Nutzungsjahr reduziert sich der geschuldete Be - trag um einen Zehntel des Beitrags.
Art. 20 Pauschale für die Sporthallen
1 Für die Sporthallen wird der Beitrag auf den folgenden Pauschalbeträgen berechnet: Betrag in Franken Für eine Halle von:
1'377'000 15 x 26 x 6 oder 7 Metern
1'692'000 16 x 28 x 7 Metern
1'890'000 27 x 30 x 7 Metern
2'223'000 22 x 44 x 7 bis 9 Metern oder 26 x 46 x 8 bis 9 Metern
Art. 21 Bedingungen für Beiträge an die Miete von Räumen oder einer
Sporthalle für schulische Zwecke
1 An die Miete von Räumen oder einer Sporthalle für schulische Zwecke kann ein Beitrag geleistet werden, wenn:
a) ein Bau geplant ist und eine plötzliche Erhöhung der Schülerbestände zu bewältigen ist;
b) eine vorübergehende Erhöhung der Schülerbestände zu bewältigen ist;
c) eine Sporthalle, die in der kantonalen Planung der Sporthallen vorgese - hen ist, noch nicht gebaut wurde.
2 Die gemieteten Räume oder die gemietete Sporthalle müssen den Bestim - mungen dieses Reglements entsprechen.
Art. 22 Berechnung des Beitrags an die Raum- oder Hallenmiete
1 Die Höhe des Beitrags an die Miete von Räumen oder einer Sporthalle für schulische Zwecke wird auf der Grundlage des Mietpreises, ohne Nebenkos - ten, berechnet; er beträgt höchstens 12'600 Franken pro Schulzimmer und Jahr.
Art. 23 Anpassung der Pauschalen
1 Die Pauschalen können periodisch angepasst werden.
3 Planung der subventionierten Räumlichkeiten
Art. 24 Allgemeines
1 Die Bauherrschaft muss die Schulräume mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schülerbestände, die Unterrichtsorganisation, die geografische Lage und eine sinnvolle Raumaufteilung in den Gebäuden planen.
2 Die Schulzimmer müssen insbesondere in den Kindergärten und Primar - schulen so geplant werden, dass sie sich für verschiedene Unterrichtsformen und verschiedene individuelle und Gruppentätigkeiten eignen.
Art. 25 Planung der subventionierten Räumlichkeiten – Grundsatz
1 Bei einem Neubau muss sich die Bauherrschaft an die Planung der Räum - lichkeiten mit den in diesem Reglement vorgesehenen Mindestvorschriften halten. Abweichungen können bei Umbauten akzeptiert werden.
Art. 26 Planung der subventionierten Räumlichkeiten – Beschreibung
1 Bei Kindergärten werden für Klassenzimmer mit einer Fläche von 96 m² Beiträge gewährt.
2 Bei Primarschulen werden für Zimmer mit folgender Fläche Beiträge gewährt:
a) Klassenzimmer: Fläche: 81 m². Bei einem Schulhaus mit mehr als 6 Schulzimmern kann von dieser Fläche abgewichen werden; im Durch - schnitt muss sie jedoch mindestens der oben genannten Norm entspre - chen.
b) Technisches Gestalten: Räume für technisches Gestalten für je 6 Klas - sen in einem Schulgebäude oder für je 3 Klassen in einem Schulkreis:
1. 2 Räume von je 60 m² für technisches Gestalten,
2. 1 Materialraum von 21 m² pro Zimmer.
c) Stützunterricht: 2 Räume von je 21 m² für pädagogischen Stützunter - richt und die Schuldienste pro 6 Klassen in einem Schulhaus, aber min - destens ein Raum pro Schulhaus.
d) Lehrerzimmer: für ein Schulhaus mit 6 Primarklassen: 1 Lehrerzimmer von 30 m².
e) Economat (Schulmaterial): pro Schulhaus: 12 m² für 2 Klassen und
3 m² zusätzlich für jede weitere Klasse.
f) Bibliothek: in einem Schulhaus mit mindestens 6 Klassen kann eine Bibliothek von 36 m² für den schulischen Gebrauch vorgesehen wer - den. Die Fläche kann für jede weitere Klasse um 6 m² vergrössert wer - den, darf jedoch nicht mehr als 120 m² betragen.
g) Gemeinschaftsraum: Primarschulanlagen können je nach Bedürfnis und unter Berücksichtigung der Schülerbestände des Schulkreises, der Or - ganisation des Schulkreises und der örtlichen Gegebenheiten mit einem Gemeinschaftsraum ausgestattet sein, der auch als Essraum oder Aula dienen kann. Er muss die Hälfte des Schülerbestandes aufnehmen kön - nen; pro Person sind 1,2 m² zu berechnen.
3 Bei Orientierungsschulen wird für folgende Flächen ein Beitrag gewährt:
a) Klassenzimmer: in der Orientierungsschule muss die durchschnittliche Fläche der Klassenzimmer 78 m² betragen.
b) Spezialzimmer:
1. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) pro Gruppe bis zu 13 Klassen:
1.1 1 Raum von 90 m² mit Laboreinrichtung.
1.2 der Material- und Vorbereitungsraum von 36 m² kann 2 Spezial - zimmern dienen. Für weitere Spezialzimmer genügt eine zusätzli - che Fläche von 18 m².
2. Bildnerisches Gestalten für je 20 Klassen: 1 Raum von 90 m² und ein Materialraum von 36 m².
3. Hauswirtschaft, 150 m² für je 13 Klassen: 1 Küche, 1 Unterrichts - raum und 1 Economat.
4. Musik- und Gesangsunterricht für je 30 Klassen: 1 Raum von
90 m².
5. Informatik für je 30 Unterrichtseinheiten: 2 Räume von 90 m².
6. Technisches Gestalten für je 13 Klassen: 1 Raum von 60 m² und 1 Materialraum von 21 m².
7 Werkstatt technisches Gestalten, 150 m² für je 13 Klassen: 1 Raum und 1 Materialraum.
c) Aula: die Schulgebäude können mit einer Aula ausgestattet sein; sie muss die Hälfte des Schülerbestandes aufnehmen können; pro Person sind 1,2 m² vorzusehen.
d) Bibliothek: die Orientierungsschulhäuser verfügen über eine Bibliothek von 90 m² für bis zu 500 Schüler. Die Fläche kann um 10 m² pro 100 weitere Schüler vergrössert werden.
e) Sprechzimmer für die Schul- und Berufsberatung: die Orientierungs - schulgebäude verfügen über ein Büro von 20 m².
f) Berufsinformationszentrum: das Berufsinformationszentrum muss eine Fläche von 60 m² aufweisen.
g) Betriebsräume: die Schulanlagen können nach Bedarf und gemäss den Schülerbeständen und den örtlichen Gegebenheiten folgende Betriebs - räume aufweisen:
1. Verwaltungs-, Direktions-, Sekretariats- und Sprechzimmer;
2. Essraum;
3. Empfang und Werkstatt für den Hauswart;
4. Putzräume;
5. Krankenzimmer.
4 Bei Räumen für die ausserschulische Betreuung beträgt die beitragsberech - tigte Fläche höchstens 3 m² je tatsächlich neu geschaffener Betreuungsplatz, wobei die Zahl der anrechenbaren Plätze nicht mehr als 15 % des Schülerbe - stands im betroffenen Schulkreis betragen kann.
5 Der Ersatz von alten, nicht subventionierten Räumen für die ausserschuli - sche Betreuung durch neue Räume in einem Neubau gilt als Schaffung neuer Betreuungsplätze.
Art. 26a Anrechenbare Fläche
1 Massgebend für die Bestimmung der Beiträge ist die Nettoraumfläche aller Zimmer und Lokale, die die Bedürfnisklausel erfüllen und deren Bemessung dem vorliegenden Reglement entspricht. Auf diese Nettofläche werden 30 % zugeschlagen, um den Sanitärräumen, den Gängen und Treppen, den Um - kleide- und den technischen Räumen Rechnung zu tragen.
Art. 27 Räume für den Sportunterricht
1 Die von der Eidgenössischen Sportschule Magglingen erlassenen Normen für die Bemessung und die Einrichtung von Sporthallen und anderen Sportan - lagen sind anwendbar.
2 Sie werden durch die kantonalen Richtlinien ergänzt.
3 Erfordert die Grösse der Schulanlage oder einer Mittelschule mehr als eine Sporthalle, so empfiehlt sich eine teilbare Doppel- oder Dreifachsporthalle.
Art. 28 Aussenanlagen – Zonen
1 Für die Orientierungsschule werden die Aussenanlagen je nach Nutzung in verschiedene Zonen aufgeteilt:
a) Erholungszone mit gedecktem Pausenplatz;
b) Zutrittszone Fussgänger;
c) Verkehrszone mit Parkplätzen;
d) Gelände- und Anlagenzone für den Sport im Freien.
2 Für die Primarschule werden die gleichen Normen empfohlen.
Art. 29 Aussenanlagen – Aussensportanlagen
1 Für die Orientierungsschulen umfassen die Aussensportanlagen wenn mög - lich:
a) ein Rasenspielfeld, das sich auch für Leichtathletik eignet;
b) ein Trockenplatz;
c) eine Laufbahn mit mindestens zwei Bahnen;
d) eine Weitsprunganlage.
4 Schlussbestimmungen
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzge - bung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen (SGF 461.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 31 Übergangsrecht
1 Die ernannten Mitglieder der Kommission für Schulbauten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode 2004-2007 im Amt.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 10. November 1997 über die Primar- und Sekundar - schulbauten (SGF 414.11) wird aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2006 Erlass Grunderlass 01.07.2006 2006_061
22.04.2008 Erlasstitel geändert 01.03.2008 2008_047
22.04.2008 Ingress geändert 01.03.2008 2008_047
22.04.2008 Art. 26a eingefügt 01.03.2008 2008_047
04.10.2010 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_101
06.12.2011 Art. 3 geändert 01.09.2011 2011_139
06.12.2011 Art. 16 geändert 01.09.2011 2011_139
06.12.2011 Art. 26 geändert 01.09.2011 2011_139
11.11.2013 Art. 16 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 18 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 20 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 23 geändert 01.01.2014 2013_114 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.07.2006 01.07.2006 2006_061 Erlasstitel geändert 22.04.2008 01.03.2008 2008_047 Ingress geändert 22.04.2008 01.03.2008 2008_047
Art. 3 geändert 06.12.2011 01.09.2011 2011_139
Art. 16 geändert 06.12.2011 01.09.2011 2011_139
Art. 16 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 18 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 20 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 22 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101
Art. 23 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 26 geändert 06.12.2011 01.09.2011 2011_139
Art. 26a eingefügt 22.04.2008 01.03.2008 2008_047
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