Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokrat... (0.142.117.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration 1

Abgeschlossen am 4. Oktober 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Dezember 2016 (Stand am 4. April 2018) ¹ Berichtigung vom 4. April 2018 ( AS 2018 1235 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet,
und die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
nachfolgend als «Sri Lanka» bezeichnet,
Beide nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern,
im Wunsch, die bilateralen Beziehungen über den Dialog, der ein entscheidender Faktor für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen Kriminalität ist, zu fördern,
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten,
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr in Würde und Sicherheit zu fördern und die Wiederansiedlung und Reintegration der Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, zu erleichtern,
unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt,
im Wunsch, ihre bilaterale Zusammenarbeit im Migrationsbereich in Zukunft zu erweitern,
haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
Art. 2 Begriffe
Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
– «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer die Staatsangehörigkeit der Schweiz nach innerstaatlichem Recht besitzt;
– «Staatsangehöriger von Sri Lanka» ist, wer die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka nach innerstaatlichem Recht besitzt;
– «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die einem anderen Staat angehört als der Schweiz oder Sri Lanka;
– «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt; nicht eingeschlossen sind Personen, die ihre Staatsangehörigkeit nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Sri Lankas verloren oder darauf verzichtet haben;
– «Aufenthaltsbewilligung» ist jede von der zuständigen Behörde der Schweiz oder Sri Lankas erteilte Bewilligung, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung;
– «Visum» bezeichnet eine von den Behörden der Schweiz oder Sri Lankas ausgestellte Bewilligung oder erlassene Verfügung, die für die Einreise in das Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei verlangt wird. Nicht eingeschlossen ist das Flughafentransitvisum;
– «Ersuchender Staat» bezeichnet den Staat (Sri Lanka oder die Schweiz), der ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 oder ein Durchbeförderungs­gesuch nach Artikel 11 dieses Abkommens stellt;
– «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (Sri Lanka oder die Schweiz), an den ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 oder ein Durchbeförderungs­gesuch nach Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird;
– «Rückübernahme» bezeichnet die Überstellung von Personen (Staatsange­hörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), welche die Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den rechtmäs­sigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens.

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt
1.  Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Aufnahmestaat geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2.  Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

III. Kapitel: Rückübernahme von Personen

Art. 5 Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
1.  Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt.
2.  Die Staatsangehörigkeit wird nach Absatz 1 gestützt auf die in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
3.  Nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuch oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates falls nötig und innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückkehr der betroffenen Person erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.
4.  Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5.  Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf schriftliches Ersuchen des ersuchenden Staates die betroffene Person unverzüglich, um ihre Staatsangehörigkeit festzustellen.
Art. 6 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1.  Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass die betroffene Person:
a) zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates war;
b) vom Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aus auf direktem Weg illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Weg aus dem ersuchten Staat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gelangt ist.
2.  Der Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Absatz 1 wird insbesondere durch die Dokumente erbracht, die in den Anhängen 3 und 4 dieses Abkommens aufgeführt sind.
3.  Nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuch oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates falls nötig und innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückkehr der betroffenen Person erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.
4.  Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen die Gültigkeit dieses Reisedokuments oder stellt falls nötig ohne Weiteres ein neues Reisedo­kument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
a) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich nur im Rahmen eines Lufttransits in einem internationalen Flughafen des ersuchten Staates aufgehalten haben; oder
b) der ersuchende Staat Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, sofern diese Personen nicht ein Visum bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, das oder die ihnen vom ersuchten Staat mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde; oder
c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich seit über einem Jahr im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufhalten, sofern sie nicht eine vom ersuchten Staat ausgestellte, gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen; oder
d) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vom ersuchenden Staat nach dessen Landesrecht als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt worden sind.
Art. 7 Rückübernahmegesuch
Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmegesuch ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. Für die Übermittlung des Gesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und gesicherte E-Mail, verwendet werden.
Art. 8 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betroffenen Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person zu übermitteln.
Art. 9 Fristen
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.
3.  Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
4.  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
Art. 10 Durchbeförderung
1.  Der ersuchte Staat gestattet auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen unter Aufsicht der zuständigen Behörden und allfälliger Begleitpersonen, sofern hinsichtlich der Durchbeförderung durch weitere Staaten und/oder der Überstellung in den Zielstaat eine Vereinbarung getroffen wurde.
2.  Der ersuchende Staat übernimmt für die gesamte Dauer der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat die volle Verantwortung; er nimmt solche Personen wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fort­gesetzt werden kann.
3.  Der ersuchende Staat trifft alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene Person den Flughafen des ersuchten Staates im Transit möglichst rasch durchquert.
4.  Die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Absatz 1 kann abgelehnt werden, wenn:
a) zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Gefahr liefe, im Zielstaat oder in einem anderen Transitstaat unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dass ihr Leben, ihr körperliches Wohlergehen oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre;
b) die betroffene Person Gefahr liefe, im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, in einem Transitstaat oder im Zielstaat strafrechtlich verfolgt oder verurteilt zu werden;
c) der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderer nationaler Interessen des ersuchten Staates Vorrang hat.
5.  Durchbeförderungsgesuche und deren Beantwortung werden in schriftlicher Form direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgetauscht.
6.  Lehnt der ersuchte Staat ein Durchbeförderungsgesuch ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder ein Grund nach Absatz 4 vorliegt, benachrichtigt er den ersuchenden Staat schriftlich über die Gründe seiner Ablehnung. Selbst wenn er dem ersuchenden Staat zu einem früheren Zeitpunkt Garantien abgegeben hat, darf er eine zur Durchbeförderung akzeptierte Person wieder zurückbefördern, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder ein Grund nach Absatz 4 vorliegt. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat die betroffene Person auf eigene Kosten wieder zurück.
Art. 11 Durchbeförderungsgesuch
Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsgesuch ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Für die Übermittlung des Gesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und gesicherte E-Mail, verwendet werden.
Art. 12 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren.
Art. 13 Beförderungsmodalitäten und Kosten
1.  Alle Beförderungsarten – Luft-, Land- oder Seeweg – sind gestattet. Die Rückkehr auf dem Luftweg muss nicht zwingend über die nationalen Luftfahrtgesellschaften der Vertragsparteien abgewickelt werden; es können auch andere Linienflüge, nötigenfalls auch Charterflüge gebucht werden.
2.  Vor der Überstellung einer Person treffen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates eine schriftliche Vereinbarung; diese enthält je nach Bedarf die folgenden Informationen:
– einen Vermerk betreffend den Umstand, dass die zu überstellende Person allenfalls auf Hilfe oder Betreuung angewiesen ist, sofern dieser Vermerk im Interesse der betroffenen Person liegt;
– eine Angabe betreffend andere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die sich im Einzelfall für die Überstellung als notwendig erweisen können.
3.  Alle Kosten, die bei der Rückübernahme und der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gemäss diesem Abkommen anfallen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rückführung von Personen nach Artikel 8 werden vom ersuchenden Staat übernommen.

IV. Kapitel: Zusammenarbeit im Bereich der Migrationssteuerung

Art. 14 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung der Migrationssteuerung
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bemüht:
a) die freiwillige Rückkehr der betroffenen Personen in ihr Herkunftsland zu fördern und zu unterstützen;
b) zum Zweck der dauerhaften Reintegration der Personen, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, zusammenzuarbeiten;
c) Informationen über alle wichtigen Aspekte der Migration zwischen den beiden Ländern auszutauschen;
d) Programme und Projekte zu bestimmen, welche die Migration für Entwicklungszwecke fördern und unterstützen und den Menschenschmuggel und ‑handel sowie die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bekämpfen;
e) durch rechtliche und technische Unterstützung auf leistungsfähigere nationale Migrationssteuerungssysteme hinzuwirken.
Art. 15 Zusammenarbeit bei der Durchführung und Anwendung
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 zu besprechen.

V. Kapitel: Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 16 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind. Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverar­beitet werden.
c) Personendaten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten Personendaten nur Folgendes betreffen: – Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Zivilstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
bisherige Reiserouten,
sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand, sofern dies im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit ist.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.
f) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifikation der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die Vertragsparteien schützen übermittelte Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, Änderung oder Bekanntgabe; die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.
j) Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Art. 17 Unberührtheitsklausel
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den folgenden internationalen Übereinkünften ergeben:
– von den Vertragsparteien unterzeichnete Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966²;
– Übereinkommen vom 10. Dezember 1984³ gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
– Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 1961⁴ bzw. 24. April 1963⁵;
– internationale Übereinkommen über die Auslieferung.
² SR 0.103.2
³ SR 0.105
⁴ SR 0.191.01
⁵ SR 0.191.02

VI. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten
Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Art. 19 Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Art. 20 Änderung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kraft.
Art. 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Die Vertragsparteien legen Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg bei.
Art. 22 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid zur Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Art. 23 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.
Art. 24 Anhänge
Die Anhänge 1–6 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Colombo, am 4. Oktober 2016, in zwei Urschriften in deutscher, singhalesischer, tamilischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Simonetta Sommaruga

Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka:

Seneviratne Bandara Nawinne

Anhang 1

(Kap. III Art. 5 Abs. 1)

Gemeinsame Liste der Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit

– von den offiziellen Behörden der Vertragsparteien ausgestellte gültige oder abgelaufene Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschliesslich Kinderpässe);
– von den offiziellen Behörden der Vertragsparteien ausgestellte gültige Personalausweise jeder Art (einschliesslich vorläufiger und provisorischer Personalausweise).

Anhang 2

(Kap. III Art. 5 Abs. 1)

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten

– von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ausgestelltes Dokument, das die Identität der betroffenen Person ausweist;
– Ausweis über konsularische Anmeldung oder Auszug aus dem Zivilstandsregister;
– jedes andere von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Dokument;
– beglaubigte Fotokopie eines der oben genannten Dokumente;
– von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betroffenen Person ;
– Dokumentierte Zeugenaussagen;
– Sprachgutachten über die von der betroffenen Person gesprochene Sprache;
– Abgleich der Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank der anderen Vertragspartei.

Anhang 3

(Kap. III Art. 6 Abs. 1)

Gemeinsame Liste der Dokumente zum Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

– von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ausgestelltes Visum und/oder Aufenthaltsbewilligung;
– Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument (auch in einem gefälschten Reisedokument) der betroffenen Person oder sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z. B. Fotografien);
– Personalausweise, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden;
– Laissez-passer, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staaten­losen ausgestellt wurden.

Anhang 4

(Kap. III Art. 6 Abs. 1)

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelten

– von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betroffene Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;
– Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;
– Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkarten­belege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betroffene Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

Anhang 5

(Kap. III Art. 7)

Rückübernahmegesuch

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Emblem von Sri Lanka]

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Ersuchen um Befragung (Art. 5 (5))

Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

A. Angaben zur Person

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

Fotografie

2. Mädchenname:

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand:
  verheiratet   ledig   geschieden   verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
8. Letzte Adresse im ersuchenden Staat, falls möglich:

B. Gegebenenfalls Angaben zum Ehepartner

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Gegebenenfalls Angaben zu den kindern

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Besondere Umstände in Bezug auf die rückzuführende Person

1. Gesundheitszustand
(z. B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, sofern dies im Interesse der rückzuführenden Person oder der öffentlichen Gesundheit ist; lateinischer Name etwaiger Infektionskrankheiten):
2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person
(z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):

E. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

2.

(Identitätsausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

4.

(anderes amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

F. Bemerkungen

(Unterschrift) (Siegel/Stempel)

Anhang 6

(Kap. III Art. 11)

Durchbeförderungsgesuch

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Emblem von Sri Lanka]

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

A. Angaben zur Person

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

Fotografie

2. Mädchenname:

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:

B. Durchbeförderung

1. Art der Durchbeförderung
  auf dem Luftweg   auf dem Landweg   auf dem Seeweg
2. Zielstaat:
3. Gegebenenfalls weitere Transitstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Zeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Transitstaaten und im Zielstaat gewährleistet? (Art. 10 Abs. 1)
  Ja   Nein
6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Art. 10 Abs. 4)
  Ja   Nein

C. Bemerkungen

(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
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