Dekret über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten (854.15)
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Dekret über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten

854.15
16. November 1982 Dekret über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten (Dekret IV zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes [BSG 854.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Dieses Dekret bezweckt, das Angebot an preisgünstigem Wohnraum zu vergrössern.
2 In erster Linie sollen mietzinsgünstige Familienwohnungen gefördert werden. Kleinwohnungen können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie sich als Alters- oder Invalidenwohnungen eignen und der besseren Ausnützung des Grundrisses oder der Überbauung dienen.
3 Die Zahl der jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den verfügbaren Mitteln sowie nach den Bedürfnissen des Marktes. Durch entsprechende Auswahl der Gesuche ist eine angemessene regionale Verteilung anzustreben.

Art. 2

Anwendungsbereich
1 Staatsleistungen können an einfache, zu angemessenen Preisen erstellte Wohnbauten und an die Erneuerung von Altwohnungen gewährt werden. Sie können andere Leistungen, namentlich solche des Bundes und der Gemeinden ergänzen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Grösse, Ausstattung, technische Anforderungen sowie die Land- und Baukostengrenzen durch Verordnung. Dabei sind die Grundbedürfnisse der Behinderten und Betagten angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat legt ferner die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bewohner fest.
3 Keine Hilfe nach diesem Dekret wird geleistet für: a Bauvorhaben mit einem subventionierten Wohnanteil von weniger als 75 Prozent; [Buchstabe a Fassung vom 3. 11. 1987] b Zweit- und Ferienwohnungen; c bereits in Ausführung begriffene Bauvorhaben, sofern nicht die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] Gesuchseinreichung ausdrücklich zugelassen hat.

Art. 3

Art und Umfang der Staatsleistungen
1 Der Staat leistet jährliche Lastenzuschüsse an Wohnungen von
2,0 Prozent der Erstellungskosten vom ersten bis vierten Jahr und
1,2 Prozent der Erstellungskosten vom fünften bis zwölften Jahr.
2 Wird dem Hauseigentümer für die erste Hypothek ein Zinssatz verrechnet, der mehr als ein Prozent über dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre liegt, können die Lastenzuschüsse gemäss Absatz 1 um 0,8 Prozent erhöht werden.
3 Für Bauvorhaben, an die Lastenzuschüsse gemäss Absatz 1 ausgerichtet werden, kann der Staat Nachgangshypotheken bis zu höchstens 30 Prozent der Anlagekosten verbürgen. Bürgschaftsleistungen des Staates fallen spätestens nach 16 Jahren dahin. [Fassung vom 24. 4. 1991; entspricht dem bisherigen Absatz 2]

Art. 4

[Fassung vom 3. 11. 1987] Begrenzung der Verpflichtungen [Randtitel Fassung vom 3. 11. 1987] Die Verpflichtungen für Staatsleistungen dürfen jährlich höchstens 7 Millionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes [BSG 854.1] .

Art. 5

Sonderleistungen der Darlehensgeber
1 Die Staatsleistungen setzen Sonderleistungen der Darlehensgeber voraus.
2 Die Sonderleistungen bestehen darin, dass a die Anlagekosten der Wohnbauten erhöht bis zu 90 Prozent, ausnahmsweise bis zu 95 Prozent finanziert werden; b die Zinssätze der Hypotheken während mindestens acht Jahren wie folgt unter den jeweils gültigen Ansätzen der Hypothekarkasse des Kantons Bern liegen: erste Hypotheken 1 / 2 Prozent, Nachgangshypotheken 1 Prozent.

Art. 6

Auflagen
1 Der gemäss diesem Dekret verbilligte Wohnraum darf während der Dauer von 16 Jahren nur: a für Wohnzwecke, insbesondere als Familienwohnung verwendet werden; b mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] veräussert werden; c zu den von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] festgelegten Ansätzen vermietet werden.
2 Für die Dauer von 16 Jahren sind die Auflagen gemäss Absatz 1 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
3 Die höchstzulässigen Mietzinse ohne Nebenkosten werden jeweils für vier Jahre festgelegt. Der Regierungsrat regelt die Berechnung, Festsetzung und Kontrolle der höchstzulässigen Mietzinse durch Verordnung.
4 Beträgt die Zinsdifferenz gemäss Artikel 3 Absatz 2 mehr als ein Prozent, kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] die Mietzinse auch während einer Vierjahresperiode neu festlegen. Die Erhöhung darf die seit der letzten Mietzinsfestlegung aufgelaufene Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise nicht übersteigen. [Eingefügt am 24. 4. 1991]

Art. 7

Auskunftspflicht
1 Wer Leistungen des Staates nach diesem Dekret beansprucht, hat der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] jegliche mit der Staatsleistung im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Abrechnungen, Mietverträge und sonstige Unterlagen zu gewähren.
2 An der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung der Wohnbauten mitwirkende Dritte sind durch den Berechtigten zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.

Art. 8

Verfahren
1 Gesuche für Staatsleistungen sind über den Darlehensgeber auf vorgeschriebenem Formular bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
2 Nach Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] haben die Darlehensgeber die Sicherstellung der Finanzierung und die Gewährung der Sonderleistungen gemäss Artikel 5 schriftlich zu bestätigen.
3 ... [Aufgehoben am 3. 11. 1987]
4 Die Lastenzuschüsse und die Bürgschaften werden geleistet, wenn alle Auflagen erfüllt und die Wohnungen bezogen sind.

Art. 9

Vollzug
1 Der Vollzug erfolgt durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] .
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 10

Inkrafttreten, Geltungsdauer
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und gilt bis zum Jahr 2007. [Fassung vom 10. 9. 1993]
2 Zusicherungen von Staatsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen längstens bis 31. Dezember 1992 abgegeben werden. [Fassung vom 3. 11. 1987] Bern, 16. November 1982 Gfeller Nuspliger Anhang
16. 11. 1982 D GS 1981/16, in Kraft am 1. 1. 1983 Änderungen
3. 11. 1987 D GS 1987/297, in Kraft am 1. 1. 1988
24. 4. 1991 D GS 1991/103, in Kraft am 1. 5. 1991
10. 9. 1992 D über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, GS 1992/295 (Art. 8), in Kraft am 1. 1. 1993
30. 6. 1993 D GS 1993/472, in Kraft am 1. 1. 1993
29. 10. 1997 V BAG 97-94, in Kraft am 1. 1. 1998
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