Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschu... (414.364)
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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zen - tralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Studierende

1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 folgende Kategorien:
a) Studierende der Diplomstudiengänge,
b) Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzaus - bildungen,
c) Mobilitätsstudierende.
2 Mobiliätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder auslän - dischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweize - risch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Part - nerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatriku - liert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. 1) BGS 414.361

§ 2 Hörerinnen und Hörer

1 Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Do - zenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben.

§ 3 Organisationen von Studierenden

1 Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bil - den, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat ver - tritt.
2 Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in Statuten zu regeln.
3 Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz.

§ 4 Information und Mitwirkung der Studierenden

1 Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung / Zusatzausbildung zu informieren. Sie wirken in den inhalt - lichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit.

§ 5 Räume für Aktivitäten

1 Die Teilschulen können den Studierendenorganisationen Räume für deren Aktivitäten zur Verfügung stellen. 2. Disziplinar- und Hausordnung

§ 6 Hausordnung

1 Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu halten.

§ 7 Disziplinarvergehen und Disziplinarmassnahmen

1 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Haus - ordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zu - ständigen Organe oder der Dozentinnen oder Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere
a) die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ,
b) die Behinderung von Organen der PHZ, von Dozierenden, Studieren - den oder Hörerinnen und Hörern sowie von Personal an der Erfüllung ihrer Aufgaben,
c) die Verwendung von unerlaubten Mitteln bei der Ausarbeitung von schriftlichen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen sowie die Einreichung einer nicht selber verfassten schriftlichen Arbeit,
d) der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die ei - nem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt,
e) der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das unbefug - te Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenver - arbeitungssystem,
f) eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefähr - det werden.

§ 8 Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind:
a) mündliche Verwarnung,
b) schriftlicher Verweis,
c) Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Aus- und Weiterbildung,
d) Androhung des Ausschlusses aus der PHZ,
e) Ausschluss aus der PHZ.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplin - armassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Das Rektorat entscheidet über die Erteilung einer Disziplinarmassnahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus.
4 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren.
3. Schlussbestimmungen

§ 9 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepar - tement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwer - de geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *

§ 10 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.09.2004 03.09.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 185 02.04.2009 02.04.2009 § 9 Abs. 2 geändert [nicht angegeben]
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.09.2004 03.09.2004 Erstfassung GS 28, 185

§ 9 Abs. 2 02.04.2009

02.04.2009 geändert [nicht angegeben]
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