Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von zinslosen Darlehen für die Durchführung von baulichen Massnahmen zum Vollzug des Tierschutzgesetzes
436.111 Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von zinslosen Darlehen für die Durchführung von baulichen Massnahmen zum Vollzug des Tierschutzgesetzes vom 29. August 1991 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Zweck Im Interesse eines beschleunigten Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung gewährt der Kanton zur Schaffung der finanziellen Voraussetzungen zur Vor- nahme der baulichen Anpassungen in den landwirtschaftlichen Gewerben zinslose Darlehen. § 2 Rahmenkredit 1 Zur Erreichung dieses Zwecks wird ein Rahmenkredit von höchstens 3 Mio. Franken bewilligt. 2 Die Summe der gewährten Darlehen (zum Anfangsbestand) darf diesen Betrag nicht übersteigen. § 3 Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen 1 Darlehen erhalten: Eigentümer und Pächter von eigenem oder langfristig gepachtetem Land mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 4 Hektaren und 10 Rin- der-Grossvieheinheiten. Bei Pachtbetrieben müssen ein von der Pachtkom- mission genehmigter Pachtvertrag und eine Vereinbarung mit dem Eigentü- mer betreffend die vorzunehmenden Sanierungsmassnahmen vorliegen. 1) GS 23, 855 2) BGS 111.1
436.111 2 Keine Darlehen erhalten: a) Eigentümer und Pächter – von Betrieben, deren Tierbestände überhöht sind und welche die Be- lastbarkeit des Bodens mit Hofdünger überschreiten; – zur Sanierung von Schweine-, Hühner- und Kleinviehställen; – von Betrieben, welche die Rindviehhaltung in den nächsten 5 Jahren aufgeben wollen; b) Eigentümer und Pächter mit einem steuerbaren Vermögen nach kantona- ler Veranlagung von über Fr. 700 000.–. § 4 Betriebseigene Futterbasis 1 Darlehen werden nur gewährt, wenn für den gesamten rauhfutterverzeh- renden Tierbestand ohne Mastkälber und ohne Mastschweine eine ausrei- chende betriebseigene Futterbasis vorhanden ist. 2 Die betriebseigene Futterbasis wird nach der landwirtschaftlichen Nutz- fläche – abzüglich Spezialkulturen und Streueland – berechnet. Pro Gross- vieheinheit (GVE) wird gemäss dem Umrechnungsfaktor nach Art. 3 der Ver- ordnung über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpi- nen Hügelzone vom 20. April 1983 1) folgende Mindestfläche gefordert: Aren je GVE: – Talgebiet 40 Aren; – Voralpine Hügelzone (VHZ) 50 Aren; – Bergzone 1 60 Aren; – Bergzone 2 70 Aren. 3 Werden Tiere gesömmert, vermindert sich die geforderte landwirtschaft- liche Mindestfläche pro GVE entsprechend Art. 5 Abs. 5 Bst. a und b der Verordnung über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der vor- alpinen Hügelzone vom 20. April 1983 1) . § 5 Anrechenbare Grossviehplätze Die aufgrund der eigenen Futterbasis ausgewiesene Anzahl GVE ent- spricht der Anzahl beitragsberechtigter Grossviehplätze (GVP) für die Durch- führung der baulichen Massnahmen. § 6 Anrechenbare Baukosten Für die Durchführung der baulichen Massnahmen werden die effektiven Kosten, höchstens jedoch Fr. 4000.– je GVP, angerechnet. 1) SR 916.313.1
§ 7 Darlehenshöhe
1 Das Darlehen beträgt unter Vorbehalt von Abs. 2 50 % der anrechenbaren Baukosten gemäss § 6, im Maximum Fr. 2000.– pro GVP. 2 Darlehen unter Fr. 10 000.– werden nicht gewährt. Das maximale Dar- lehen pro Betrieb beträgt Fr. 60 000.–. § 8 Darlehensrückzahlung 1 Die Darlehen sind innerhalb von 10 Jahren in regelmässigen Raten zu- rückzuzahlen. 2 Die Rechnungstellung für die fälligen Rückzahlungsraten erfolgt durch die Volkswirtschaftsdirektion jeweils per Ende März und Ende September zu gleichen Teilen. 3 Die Rückzahlung beginnt mit dem der Darlehensauszahlung folgenden Jahr. § 9 Sicherstellung der Darlehen 1 Für die Sicherstellung der Darlehen ist eine Grundpfandverschreibung anschliessend an den amtlichen Schätzungswert oder im letzten Rang zu er- richten. Auf die Erhebung von Grundbuchgebühren wird verzichtet. Der Dar- lehensnehmer hat die Schreibgebühren zu entrichten. 2 Bei Pachtbetrieben ist eine angemessene Sicherstellung durch Bürg- schaften, Viehverschreibungen usw. vorzunehmen. § 10 Darlehensgesuch und Entscheid 1 Das Darlehensgesuch ist zusammen mit dem Baugesuch, der Baukos- tenberechnung und zweckdienlichen Planunterlagen der zuständigen Ge- meindekanzlei einzureichen. 2 Die Gemeindeverwaltung prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und leitet sie an die Volkswirtschaftsdirektion zum Entscheid weiter. 3 Die technische Begutachtung der Gesuchsunterlagen erfolgt durch das Landwirtschaftsamt 1) . 4 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird durch das Landwirtschaftsamt 1) und die Tierschutzbeauftragten eine Schlusskontrolle durchgeführt. 1) Fassung gemäss V über die Ämterzuteilung vom 9. Dez. 1998 (GS 26, 251) 436.111
§ 11 Auszahlung des Darlehens
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt durch die Volkswirtschaftsdirek- tion nach Meldung des Baubeginns durch den Bauherrn. § 12 Rückwirkende Darlehensgewährung Berechtigt für die Darlehensgewährung sind Bauvorhaben, deren Baube- ginn nach dem 1. Januar 1991 erfolgt ist. § 13 Befristung der Darlehensgewährung Darlehensgesuche können bis zum 31. Dezember 1992 eingereicht wer- den, sofern der Verpflichtungskredit gemäss § 2 noch nicht voll beansprucht ist. § 14 Sinngemässe Anwendung von Bundesrecht Soweit das kantonale Recht keine abweichenden Vorschriften enthält, sind für die kantonalen Darlehen sinngemäss das Bundesgesetz für Investitions- kredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 1) und die dazugehörende Verordnung vom 15. November 1972 2) anzuwenden. § 15 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege- gesetz) 3) . § 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 1) SR 914.1 2) SR 914.11 3) BGS 162.1 436.111
Feedback