Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (154.11)
CH - BE

Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates

1 154.11 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) vom 15.01.1996 (Stand 01.10.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 68 und Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret mit den Anhängen 1 und 2 gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Grossen Rates, seiner Organe sowie des Regierungs rates.
2 Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Ge setzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

Art. 2

Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs
1 Die in diesem Dekret und in den Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.
2 Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind nicht gebühren pflichtig.
1 Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung

Art. 4

Taxpunktsystem
1 Die Gebühren dieses Dekrets werden grundsätzlich nach Taxpunkten festge setzt.
1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-16
154.11 2
2 Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken.
3 Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der An zahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 5

Arten von Tarifen
1 Dieses Dekret mit seinen Anhängen kennt drei Arten von Tarifen. Die Gebühr a wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif); b ist innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif); c bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand).

Art. 6

Bemessung 1. Rahmentarife
1 Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach a dem gesamten Aufwand, b der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren In teresse an der Verrichtung sowie c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

Art. 7

2. Tarif nach Zeitaufwand
1 Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt nach dem für die konkrete Verrichtung ge botenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kanto nalen Verwaltung * a * der Gehaltsklassen 1 bis 11 70 Taxpunkte pro Stunde, b * der Gehaltsklassen 12 bis 17 90 Taxpunkte pro Stunde, c * der Gehaltsklassen 18 bis 23 120 Taxpunkte pro Stunde, d * der Gehaltsklassen 24 bis 30 170 Taxpunkte pro Stunde.
2 Er entspricht einer für die ganze Verwaltung durchschnittlichen vollen Kosten deckung. In den Anhängen kann für bestimmte Dienstleistungen ein reduzierter Tarif nach Zeitaufwand vorgesehen werden.
3 Massgebend ist der Aufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kanto nalen Verwaltung bis zur Antragstellung an den Regierungsrat.

Art. 8

3. Besonders aufwendige Geschäfte
1 Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze des Rahmentarifs erhoben werden.
3 154.11

Art. 9

Zusammensetzung der Gebühren 1. Pauschalgebühren
1 Die in diesem Dekret und seinen Anhängen festgelegten Gebühren umfassen den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren.

Art. 10

2. Besondere zusätzliche Leistungen *
1 Besondere Leistungen im Sinn von Artikel 69 Absatz 4 FLG, die zusätzlich verrechnet werden, sind insbesondere Untersuchungen, Gutachten und der gleichen sowie besondere Auslagen für Spesen, Material und Geräte. *

Art. 11

3. Mitberichte
1 Die Pauschalgebühr umfasst auch den Aufwand für Mitberichte.
2 Kommt der Tarif nach Zeitaufwand zur Anwendung, wird der Aufwand für Mit berichte ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und dazugerechnet.
3 Bei Rahmentarifen sind Mitberichte innerhalb des vorgegebenen Rahmens angemessen zu berücksichtigen.
4 Vorbehalten bleiben besonders aufwendige Geschäfte nach Artikel 8.

Art. 12

Bedürftigkeit
1 Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teil weise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.
2 Zuständig für die Anordnung ist die zuständige Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.
2 Gebühren im Verwaltungsverfahren

Art. 13

Besondere Fälle der Verfahrenserledigung
1 Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
2 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.
154.11 4

Art. 14

Wiederaufnahme
1 Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahme gründen festgestellt wird.

Art. 15

Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglich keitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.
3 Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren

Art. 16

Beschwerdeverfahren allgemein
1 Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von
200 bis 6000 Taxpunkten erhoben.
2 Für Entscheide betreffend Zwischenverfügungen wird eine Pauschalgebühr von 100 bis 1000 Taxpunkten erhoben.

Art. 17

Besondere Fälle 1. Gebührenerhöhung
1 Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.
2 Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn meh rere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

Art. 18

2. Gebührenreduktion
1 standslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet wer den.
2 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.
3 Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwer deführer angemessen reduziert werden.
5 154.11

Art. 19

3. Revision, Erläuterung und Berichtigung
1 Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis
500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.
2 Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.
4 Sonstige Gebühren

Art. 20

Anwendbarkeit der Gebührentarife der kantonalen Verwaltung
1 Für folgende Dienstleistungen finden die Gebührentarife der jeweils ausfüh renden Amtsstelle der kantonalen Verwaltung Anwendung: a Fotokopien, b Beglaubigung von Unterschriften, c Rechtskraftbescheinigungen, d die Einsichtnahme in amtliche Akten gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung 1 ) (Informations gesetz), e die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen, f Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 2 ) (DSG), g Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 DSG, wenn sie von der kantona len Verwaltung erlassen werden.

Art. 21

Aufsichtsrechtliche Untersuchungen
1 Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungs widrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.
2 Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
5 Schlussbestimmungen

Art. 22

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 4. September 1974 über die Herstellung von und den Gross handel mit Arzneimitteln 3 ) wird wie folgt geändert:
1) BSG 107.1
2) BSG 152.04
154.11 6

Art. 23

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 18. Januar 1993 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. April 1996 in Kraft. A1 Anhang 1: Gebührentarif des Grossen Rates

Art. A1-1

*
1 Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Fran kenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden. *
1 * Beschlüsse gemäss Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG) 1 ) 1.1 * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP 1.1a * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP 1.2 * Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP 1.3 * Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand
2 * Beschlüsse gemäss Gesetz vom 18. Juni 2003 über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) 2 ) : nach Zeitauf wand A2 Anhang 2: Gebührentarif des Regierungsrates

Art. A2-1

1 Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Fran kenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden. *
1 Amtshandlungen im Bereich des Privatrechts 1.1 * Verfügungen über Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und öffentli chen Körperschaften sowie zwischen Konzessionären und Dritten: 100 bis 1000 TP
3) Aufgehoben durch Änderung vom 28. 11. 2006 des Gesundheitsgesetzes, BSG 811.01; BAG
07–51
1) BSG 752.41
2) BSG 931.1
7 154.11 1.2 * Verrichtungen des Regierungsrates gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) : 100 bis 2000 TP
2 Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Rechts 2.1 * Erteilen des Enteignungsrechts: 300 bis 3000 TP 2.2 * Verfügungen in Steuersachen: 50 bis 2000 TP 2.3 Ablehnen unbegründeter Staatshaftungsbegehren: 100 bis 500 TP 2.4 Festlegen von Voranschlag und Steuerfuss von Gemeinden: nach Zeitaufwand 2.5 Ersatzvornahmen im Planungsrecht: nach Zeitaufwand 2.6 Wahl von Stiftungsratsmitgliedern (pro Wahlgeschäft): 100 TP 2.7 * Beschlüsse gemäss WNG 2.7a * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP 2.7b * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP 2.7c * Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP 2.7d * Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand 2.8 * Beschlüsse gemäss BRSG: nach Zeitaufwand 2.9 * Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 ) : 700 bis 3500 TP Bern, 15. Januar 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 211.1
2) SR 832.10
154.11 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.01.1996 01.04.1996 Erlass Erstfassung 96-16
10.06.1998 24.08.1998

Art. A1-1

geändert 98-48
10.06.1998 24.08.1998

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 eingefügt 98-48
10.06.1998 24.08.1998

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 eingefügt 98-48
25.03.2013 01.10.2013

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 eingefügt 13-66
03.09.2020 01.10.2020 Ingress geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, a

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, b

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, c

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, d

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 10

Titel geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1, 1

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1a eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.3 eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1, 2

eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1

geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.2 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.2 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7a eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7b eingefügt 20-087
9 154.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7c eingefügt 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7d eingefügt 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 geändert 20-087
154.11 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.01.1996 01.04.1996 Erstfassung 96-16 Ingress 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, a

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, b

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, c

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, d

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 10

03.09.2020 01.10.2020 Titel geändert 20-087

Art. 10 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1

10.06.1998 24.08.1998 geändert 98-48

Art. A1-1 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1, 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1a 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.3 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A1-1 Abs. 1, 2

03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 10.06.1998 24.08.1998 eingefügt 98-48

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7a 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7b 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7c 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7d 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
11 154.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 10.06.1998 24.08.1998 eingefügt 98-48

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 25.03.2013 01.10.2013 eingefügt 13-66

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Markierungen
Leseansicht