Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste (916.307.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste

vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Januar 2015)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 62 Absätze 1 und 4 und 68 Absatz 3 der Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 2011¹,
verordnet:
¹ SR 916.307
Art. 1 GVO-Futtermittelliste
Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen, die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind
¹ Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Spuren zu vermeiden; und
b. der Anteil der Spuren höchstens 0,9 Massenprozent beträgt.
² Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
³ Für gentechnisch veränderte Organismen, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Anhang:
a. das Datum der Aufhebung der Zulassung;
b. die Information, ob daie Zulassung aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde.²
² Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4045 ).
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 1. Februar 2005³ über die GVO-Futtermittellisten wird aufgehoben.
³ [ AS 2005 985 ]
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Anhang ⁴

⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4045 ).
(Art. 1 und 2 Abs. 3)

GVO-Futtermittelliste

Gentechnisch veränderte Organismen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassen sind

Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, in denen
die Organismen aus Spalte 1 verwendet werden dürfen

Datum der Zulassung

Datum der Verlängerung der Zulassung

Datum der Aufhebung der Zulassung

Aufhebung der
Zulassung aus Sicherheitsgründen

Soja GTS 40-3-2 (Monsanto)

alle

20.12.1997

01.01.2015

Mais Bt 11 (Syngenta)

alle

14.10.1998

01.01.2015

Mais Bt 176 (Syngenta)

alle

06.01.1998

01.01.2015

Nein

Mais MON810 (Monsanto)

alle

27.07.2000

01.01.2015

Mais 1507 (Pioneer HiBred)

alle

01.07.2014

Alle gentechnisch veränderten Organismen, die nach den Artikeln 19–23 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003⁵ in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen

Maiskleber

Maiskleberfutter

Maisspindelmehl

Maiskeime

Maisflocken

Maisfuttermehl

Maiskolbenschrot getrocknet

Maisstärke

Maisquellstärke

Mais-Trockenschlempe

Extrudierte Sojabohnen

Sojabohnenschalen

Kartoffelmehl oder Kartoffelflocken

Kartoffelstärke

Kartoffelprotein

Zuckerrübenmelasse

Zuckerrübenschnitzel

Öl, Ölkuchen und andere Neben­produkte aus der Gewinnung
von Öl aus Raps, Soja, Baumwoll­samen und Mais

⁵ Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 298/2008, ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64.
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