Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (521.12)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

521.12
23. November 2011 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Artikel 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes (KBZG) vom 24. Juni 2004 [BSG 521.1] und auf Artikel 6, Artikel 27 Absätze 2 und 3, Artikel 27a Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 43a Absatz 1, Artikel 47, Artikel 52 und Artikel 72 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG) [SR 520.1] , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1. Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt a die Dienstleistungsdauer im Zivilschutz, b die Materialbeschaffung und die Materialbewirtschaftung sowie c die Schutzraumbaupflicht und die Ersatzbeiträge.
2. Dienstleistungsdauer Zivilschutz

Art. 2

Aufgebot Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton aufgeboten werden a bei Katastrophen oder in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen, b für Instandstellungsarbeiten, c für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

Art. 3

Instandstellungsarbeiten
1 b werden auf 14 Tage pro Ereignis und Schutzdienstleistenden beschränkt.
2 werden.
3 länger dauernde Dienstleistungen möglich.
4 werden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär.

Art. 4

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Bevölkerungsschutz, Sport und Militär.
2
a Den Gemeinden stehen sieben Tage pro Jahr für von ihnen angeordnete Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zur Verfügung. b Vom Kanton oder vom Bund angeordnete Einsätze sind auf insgesamt 14 Tage pro Jahr beschränkt. c Über Einsatztage, die von der Gemeinde nicht ausgeschöpft werden, kann der Kanton oder der Bund verfügen. d Über Einsatztage, die vom Kanton oder vom Bund nicht ausgeschöpft werden, können die Gemeinden verfügen.
3 Basis gemäss bisherigem Recht sind ausgeschlossen.

Art. 5

Dauer der Schutzdienstleistungen Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33 bis 37 BZG dürfen insgesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Art. 6

Ausbildungsdauer, Lehrpersonal
1 a Grundausbildung
14 Tage b Zusatzausbildung bis zu 7 Tage c Kommandantenausbildung bis zu 28 Tage d Ausbildung übriges Kader
7 Tage e Wiederholungskurse
2 bis 7 Tage pro Jahr
2 vom Bund zu 14 Tagen und vom Kanton zu 7 bis 14 Tagen aufgeboten.
3 werden.
3. Material

Art. 7

Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung
1 persönliche Ausrüstung der Schutzdienstleistenden.
2 im Hinblick auf die Interoperabilität.
3

Art. 8

Weiteres Zivilschutzmaterial Das nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Gemeinden vom Kanton übergebene Material geht in deren Eigentum über. Sie sind für den Unterhalt und die Entsorgung dieses Materials verantwortlich. Dabei werden sie durch den Kanton unterstützt.
4. Schutzbauten, Ersatzbeiträge

Art. 9

Baupflicht, Ersatzbeiträge
1 des Bundes.
2 ausweisen, können auch bei weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden.
3 brandgefährdeten Gebieten liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
4 Schutzräume erstellt.

Art. 10

Höhe der Ersatzbeiträge Pro nicht erstelltem Schutzplatz ist ein Ersatzbeitrag in der Höhe von 800 Franken zu leisten.

Art. 11

Fälligkeit der Ersatzbeiträge
1 a des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) [BSG
725.1]
2 innert 30 Tagen a den Abschluss der Schnurgerüstabnahme, b die Eigentümerin oder den Eigentümer der Neubaute zum Zeitpunkt der Schnurgerüstabnahme.

Art. 12

Ersatzbeitragsfonds, Verwendung der Ersatzbeiträge
1 für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär verwaltet wird. Die Polizei- und Militärdirektion erlässt ein entsprechendes Fondsreglement.
2
3
4 Spezialfinanzierung.
5 periodischen Schutzraumkontrolle abhängig gemacht werden.
5. Schadenersatz und Rückgriff

Art. 13

Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler oder kantonaler Ebene ersucht, muss Bund, Kanton und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

1 bereits bewilligt sind oder sich in Ausführung befinden, kann bis zum 31. Dezember 2013 auf die Erstellung von Schutzräumen verzichtet werden. Entsprechende Anträge sind an das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär zu richten. Werden keine Schutzräume gebaut, sind Ersatzbeiträge
zu leisten.

Art. 15

Bisherige Ersatzbeiträge
1 verbleiben im Eigentum der Gemeinden. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär beaufsichtigt deren Verwaltung und hat Entnahmen daraus vorgängig zu genehmigen. Die Entnahme von Fondsmitteln für wiederkehrende Ausgaben der Gemeinden richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.
2 Ersatzbeiträge der Gemeinden ausgeschöpft sind.

Art. 16

Anzuwendendes Recht Die Baupflicht für Schutzräume, die Höhe der Ersatzbeiträge sowie die Empfängerin oder der Empfänger der Ersatzbeiträge richten sich nach dem zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Baubewilligungsentscheids geltenden Recht.

Art. 17

Änderung eines Erlasses Die Kantonale Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) [BSG 521.11]

Art. 18

Inkrafttreten
1
2 [BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, Tag Pulver Anhang
23.11.2011 EV BAG 12–3, in Kraft am 1. 1. 2012
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