Verordnung zum Energiegesetz
                            Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO)  Vom 23. August 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen  Energiegesetzes (EnG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1998
                            1  )   und auf § 19 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Energie  -  gesetzes (EnGSO) vom 3. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuständigkeiten
§ 1 Zuständiges Departement
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die energierechtlichen Vor  -  schriften des Bundes und des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Energiefachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bau- und Justizdepartement ist Beschwerdeinstanz nach § 20 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EnGSO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Absatz 4 EnGSO)
                            1  Die Baubehörden der Gemeinden vollziehen die Vorschriften über:  a)  die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8-14 EnVSO);  b)  Anforderungen an haustechnische Anlagen (§§ 15-25 EnVSO);  c)  Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder (§ 26 EnVSO);  d)  Elektrizitätsbedarf (§ 27 EnVSO);  e)  Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 28 EnVSO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlassen die besonderen Verfügungen oder treffen die Anordnungen  in der Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide der Baubehörden unterliegen dem ordentlichen Baube  -  schwerdeverfahren nach § 2 Absätze 2 - 6 der kantonalen Bauverord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die zuständige Zertifi  -  zierungsstelle bestätigt, dass der MINERGIE®- Standard eingehalten ist.  Das provisorische Zertifikat ist ausreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können aussenstehende Fachleute beauftragen, die Über  -  prüfung und Kontrolle nach Absatz 4 durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Baubehörden leiten Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach §  17  EnGSO mit ihrem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement (Energie  -  fachstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  941.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  711.61  .  GS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Förderungsmassnahmen
§ 3 Aufgaben des Kantons
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement fördert die Information und Beratung  über den sparsamen, zweckmässigen und umweltschonenden Umgang mit  der Energie, sowie die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für die Koordination und Zusammenarbeit mit dem Bund, ande  -  ren Kantonen, den Regionen, den Gemeinden, den Fachverbänden und  Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beiträge (§ 5 EnGSO)
                            1  Das Leisten von Beiträgen richtet sich nach einer separaten Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Spar- und Nutzmassnahmen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich der Anforderungen
                            1  Diese Verordnung gilt für:  a)  Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;  b)  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be  -  heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese  Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;  c)  Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und  Verteilung  von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch  wenn diese baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;  d)  Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch  wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und derglei  -  chen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anfor  -  derungen für Neubauten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung bedeuten:  a)  Baute/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,  künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung,  die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen ge  -  gen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weni  -  ger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, so  -  fern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden.  b)  Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung,  die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute dar  -  stellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiess  -  plätze, Seilbahnen, etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. BGS  941.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausstattungen und Ausrüstungen / Haustechnische Anlagen: Ener  -  gierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute  oder Anlage stehen.  d)  vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als 'vom Umbau betroffen',  wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Repa  -  raturarbeiten vorgenommen werden.  e)  von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als 'von der Umnut  -  zung betroffen', wenn daran durch die Umnutzung die Temperatur  -  differenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben gelten die Begriffsdefinitionen von Artikel 1 Energieverordnung  (EnV) vom 7. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Stand der Technik
                            1  Die in dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygie  -  nischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und aus  -  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als  Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der gelten  -  den Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz  Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen  sowie die Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
3.2. Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
§ 8 Winterlicher Wärmeschutz
                            1  Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich -  ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 - 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm  SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau" (Anhang 1) zwei Verfahren  definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:  a)  Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der  einzelnen Teile der Gebäudehülle:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Um -
                            nutzungen nach den Anforderungen in Anhang 2a;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen
                            Bauteile nach den Anforderungen in Anhang 2b.  b)  Einhaltung   einer   Systemanforderung   in   Form   eines   spezifischen  Heizwärmebedarfs:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten ge -
                            mäss Anhang 2c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastation Wynau zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu  umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnut  -  zung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in  den Systemnachweis einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sommerlicher Wärmeschutz
                            1  Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung not  -  wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die  Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der  Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den andern Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Son  -  nenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erleichterungen und Befreiungen
                            1  Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärme  -  schutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO sind möglich bei:  a)  Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausge  -  nommen Kühlräume;  b)  Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;  c)  Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist  (provisorische Gebäude).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umnutzungen sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärme  -  schutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO befreit, wenn damit keine Er  -  höhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und so  -  mit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle  entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäu  -  dehülle gemäss § 9 EnVSO sind befreit:  a)  Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist  (provisorische Gebäude);  b)  Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 9 EnVSO fal  -  len;  c)  Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachge  -  wiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Höchstanteil nichterneuerbarer Energien
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockun  -  gen, Anbauten etc.) müssen  so erstellt und ausgerüstet  werden, dass  höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwas  -  ser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Anforderung gilt ebenfalls als erbracht, wenn eine der Standardlö  -  sungen nach Anhang 7 fachgerecht ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit sind Erweiterungen  von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsflä  -  che weniger als 50 m² beträgt oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche  des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m².
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berechnungsregeln
                            1  Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenz  -  wert für den Heizwärmebedarf gemäss § 8 EnVSO und dem Wärmebedarf  für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380/1 (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berech  -  nung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl.  Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch not  -  wendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kühlräume
                            1  Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittle  -  re Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 W/m² nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des  Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen ande  -  rerseits auszugehen:  a)  in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;  b)  gegen Aussenklima: 20 °C;  c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderun  -  gen   auch   erfüllt,   wenn   die   umschliessenden   Bauteile   einen   mittleren  UWert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
                            1  Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die  Aufzucht,   Produktion   oder   Vermarktung   von   Pflanzen   vorgegebene  Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die An  -  forderungen "Beheizte Gewächshäuser" (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen "Beheizte Trag  -  lufthallen" (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 15 Wärmeerzeugung
                            1  Bei Neubauten müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel  mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensati  -  onswärme auszunützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, so  -  weit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen
                            1  Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizun  -  gen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Nor  -  m-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wassererwärmer und Wärmespeicher
                            1  Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach  Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg  -  lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken nach Anhang 3 nicht  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszu  -  legen.   Ausgenommen   sind   Wassererwärmer,   deren   Temperatur   aus  betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Neubauten ist der Einbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des  Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn  a)  das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärme  -  erzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder  b)  das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder  nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warm  -  wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, soweit dies technisch mög  -  lich und wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wärmeverteilung und -abgabe
                            1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme  dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50  °C, bei  Fussbodenheizungen höchstens 35  °C betragen. Ausgenommen sind Hal  -  lenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächs  -  häuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere  Vorlauftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen  inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den  Dämmstärken nach Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:  a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,  b)  Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus  -  genommen   Stichleitungen   ohne   Begleitheizungen   zu   einzelnen  Zapfstellen,  c)  Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser  -  leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,  d)  Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Vertei  -  ler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch  -  brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30  °C und bei Armatu  -  ren, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angege  -  benen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90  °C, bei höhe  -  ren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht  überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den An  -  forderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzver  -  hältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli  -  chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu re  -  geln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächen  -  heizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30  °C beheizt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Lüftungstechnische Anlagen
                            1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer  Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungs  -  grad nach dem Stand der Technik aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer  kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung  oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluft  -  volumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a  beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im glei  -  chen Gebäude als eine Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Appa  -  raten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht  überschreiten:  a)  bis 1'000 m³/h  3 m/s  b)  bis 2'000 m³/h  4 m/s  c)  bis 4'000 m³/h  5 m/s  d)  bis 10'000 m³/h  6 m/s  e)  über 10'000 m³/h  7 m/s  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerech  -  ten   Energieverbrauchs-Rechnung   nachgewiesen   wird,   dass   nicht   mehr  Energie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden  und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab  -  weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszu  -  rüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
                            1  Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je  nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und  -Wert des Dämmmateri  λ  -  als (Anhang 6) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf  -  nahme) geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch  -  brüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermi  -  schen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen  können die Dämmstärken reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kühlen, Be- und Entfeuchten
                            1  Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für  Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leis  -  tungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusiver allfälli  -  ger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht  mehr als 7 W/m² in Neubauten resp. 12 W/m² in bestehenden Bauten be  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und  bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leis  -  tungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausge  -  legt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausrüstungspflicht bei Neubauten
                            1  Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und  der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzu  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausrüstungspflichtige Neubauten im Sinne von § 15 EnGSO gelten alle  Bauten und Gebäudegruppen, für welche nach dem 1. Juli 1992 eine Bau  -  bewilligung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen
                            1  Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr  Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder  des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen  Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit  den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäu  -  de auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäu  -  dehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abrechnung
                            1  In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht  besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl.  Warmwasser) zu mindestens 60 Prozent, anhand des gemessenen Ver  -  brauchs den einzelnen Nutzeinheiten, abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet  werden, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS  anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bun  -  desamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
                            1  Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs  befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen:  a)  deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weni  -  ger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt; oder  b)  die den MINERGIE®-Standard einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Beheizte Freiluftbäder (§ 12 EnGSO)
§ 26 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Als Freiluftbäder im Sinne von § 12 EnGSO gelten Wasserbecken mit ei  -  nem Inhalt von mehr als 8m³.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO)
§ 27 Grenzwerte bei Nicht-Wohnbauten
                            1  Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugs  -  fläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für  den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im  Hochbau",   für   Beleuchtung   E’  LI    und   entweder   Lüftung   E’  V    oder  Lüftung/Klimatisierung E’  VCH   nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung p  '  LI   eingehal  -  ten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ih  -  ren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung p  '  V   eingehal  -  ten, oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m², kann  auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährli  -  chen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung/Klimatisierung bei  neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m², bei Erneuerung, Umbau oder Ände  -  rung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m² (§ 21), kann auf den  Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elek  -  trizitätsbedarf eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen
                            betriebenen Elektrizitätserzeu  gungsanlagen  (§  13  bis  EnGSO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas  -  förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende  Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt  nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht land  wirtschaftliches Grüngut  verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz  besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren fes  -  ten oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb ent  -  stehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Grossverbraucher (§ 9
                            bis   EnGSO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zumutbare Massnahmen
                            1  Die  aufgrund einer  Verbrauchsanalyse zu realisierenden  Massnahmen  sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik ent  -  sprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und  nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Vereinbarungen, Gruppen
                            1  Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sin  -  ne von § 9  bis   EnGSO mit einzelnen oder Gruppen von Grossverbrauchern  mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Ef  -  fizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die ab  -  sehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mit  -  berücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbrau  -  cher von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden:  a)  Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe (§ 10 EnGSO);  b)  Anforderungen   an   Heizungen   im   Freien   und   Freiluftbäder  (§  12  EnGSO);  c)  Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wärmenutzung bei Elektizitätserneuerungsanlagen (§ 13  bis   EnGSO);  e)  Anforderungen an Wärmeanlagen (§ 9 EnGSO);  f)  Bedarfsnachweis für Kühlung und/oder Befeuchtung (§ 11 EnGSO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver  -  brauchsziele nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie orga  -  nisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmung
                            1  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche werden nach  neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung wird die Verordnung zum Energie  -  gesetz (EnVSO) vom 9. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 3. Dezember 2010 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 101, 45 (BGS 941.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Stand der Technik (§ 7 Absatz 3 EnVSO)  Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Norm SIA 180 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2009
3. Norm SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006
4. Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundla 
                            gen und Anforderungen", Ausgabe 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Empfehlung SIA V382/3 "Bedarfsermittlung für lüftungstechnische
                            Anlagen", Ausgabe 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und
                            Anforderungen", Ausgabe 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Norm SIA 384.201 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur
                            Berechnung der Norm-Heizlast", Ausgabe 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                8. SIA-Merkblatt 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie-
                            und Gebäudetechnik", Ausgabe 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäu 
                            detechnik", Ausgabe 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Empfehlung Nr. 5 "Beheizte Gewächshäuser" der Konferenz Kanto 
                            naler Energiefachstellen, Ausgabe 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Empfehlung "Beheizte Traglufthallen" der Konferenz Kantonaler
                            Energiefachstellen, Ausgabe 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2a  U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (§ 8 EnVSO)  Grenzwerte  U  li   in W/  (m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  mit  Wärmebrückennachweis  Grenzwerte  U  li   in W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  ohne  Wärmebrückennachweis  B  auteil gegen  Bauteil  Aussenklim  a oder  weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m im  Erdreich  unbeheizte  Räume oder  mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  m im  Erdreich  Aussenklim  a oder  weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m im  Erdreich  unbeheizte  Räume oder  mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  m im  Erdreich  opake Bauteile  -  Dach,  Decke,  -  Wand,  Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17  0,25  opake Bauteile  mit  Flächenheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  0,25  0,17  0,25  Fenster,  Fenstertüren und  Türen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3  1,6  1,3  1,6  Fenster mit  vorgelagerten  Heizkörpern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0  1,3  1,0  1,3  Tore (Türen  grösser als 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,7  2,0  1,7  2,0  Storenkasten  0,50  0,50  0,50  0,50  Längenbezogener Wärmedurchgangs    koeffizient  Ψ  Grenzwert  W/(m K)  Typ 1:  Auskragungen   in   Form   von   Platten  oder Riegeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,30  Typ 2:  Unterbrechung   der   Wärmedämm    schicht durch Wände, Böden oder Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 3:  Unterbrechung   der   Wärmedämm    schicht   an   horizontalen   oder   vertikalen  Gebäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 5:  Fensteranschlag  0,10  Punktbezogener  Wärmedurchgangskoeffizient  χ  Grenzwert  W/K  Punktuelle       Durchdringungen       der  Wärmedämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2b  U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen  (§  8  EnVSO)  Grenzwerte  U  li   in W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  B  auteil gegen  Bauteil  Aussenklima oder weniger  als 2 m  im  Erdreich  unbeheizte Räume oder  mehr als 2 m  im  Erdreich  opake Ba  uteile  -  Dach,  Decke,  -  Wand,  Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,30  opake Bauteile  mit  Flächenhe  izungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25  0,28  Fenster,  Fenste  rtüren und  Türen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3  1,6  Fenster mit  vo  rgelagerten  Heizkörpern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0  1,3  Tore (Türen  gr  össer als 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,7  2,0  Storenkasten  0,50  0,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 2c  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von  Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (§ 8 EnVSO)  Grenzwerte  für  den  Heizwärmebedarf  pro  Jahr  (bei  8,  5  °C  Jahresmittel-  temperatur)  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Ne  u-  bauten  Grenzwerte für  Umbauten und Um-  nutzungen  Q  h,li0  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ∆  Q  h,li  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Q  h,li_Umbauten/Umnutzungen  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  Wohnen MFH  55  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,25 * Q  h,li_Neubauten  II  Wohnen EFH  65  65  III  Verwaltung  65  85  IV  Schulen  70  70  V  Verkauf  50  65  VI  Restaurants  95  75  VII  Versammlungslokale  95  75  VIII  Spitäler  80  80  IX  Ind  ustrie  60  70  X  Lager  60  70  XI  Sportbauten  75  70  XII  Hallenbäder  70  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 3  Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie  Warmwasser- und Wärmespeichern (§ 17 EnVSO)  Speicherinhalt in  Litern  Dämmstärke  bei  λ   > 0,03 W/mK  bis  λ  ≤  ≤≤  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/mK  Dämmstärke  bei  λ  ≤  ≤≤  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK  bis 400  110 mm  90 mm  > 400 bis 2000  130 mm  100 mm  > 2000  160 mm  120 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 4  Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizu  ng  sowie bei Warmwasserleitungen (§ 18 EnVSO)  Rohrnennweite  [DN]  Zoll  bei  λ  > 0,03 W/mK  bis  λ  ≤  ≤≤  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/mK  bei  λ  ≤  ≤≤  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  " -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "   40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 - 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 50  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  " - 2"   60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 - 80  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  " - 3"   80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 - 150  4" - 6"    100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 - 200  7" - 8"    120 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 5  Maximale U  R  -Werte für erdverlegte Leitungen  (§ 18 EnVSO)  DN  20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  1"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2"  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3"  4"  5"  6"  7"  8"  Für starre Rohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,14  0,17  0,18  0,21  0,22  0,25  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,37  Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,16  0,18  0,18  0,24  0,27  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,38  0,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 6  Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und  Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen (§ 20 EnVSO)  Temperaturdifferenz in K im  Auslegungsfall  5  10  15 oder mehr  Dämmstärke in mm  bei  λ   > 0,03 W/mK bis  λ  ≤  ≤≤  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  60  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 7  Nachweis mittels Standardlösung (§ 11 EnVSO)  Die Anforderung gemäss § 12 gilt als erbracht, wenn   eine der folgenden  Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verbesserte Wärmedämmung:
                            - U-Wert opake Bauteile gegen aussen  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,12 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K und U-Wert  Fenster  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung:
                            - U-Wert opake Bauteile gegen aussen  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K und U-Wert  Fenster  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0 W/m  2  K.  - Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückge  winnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage:
                            - U-Wert opake Bauteile gegen aussen  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K und U-Wert  Fenster  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K.  - Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens  2 % der EBF;  als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche  von verglasten,  selektiv beschichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Holzfeuerung, Solaranlage:
                            - Holzfeuerung für Heizung.  - Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens  2 % der EBF.  Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche  von verglasten,  selektiv beschichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Automatische Holzfeuerung:
                            - Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassere  rwärmung  ganzjährig (z.B. Pelletheizung).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:
                            - Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mi  t  Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Gru  nd- oder  Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und  Wassererwärmung ganzjährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Wärmepumpe mit Aussenluft:
                            - Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepu  mpe für  Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wa  sser-  Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistun  gsbedarf für  das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne  zusätzliche  elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maxim  ale  Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Komfortlüftung und Solaranlage:
                            - Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückge  winnung.  - Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gil  t die Fläche von  verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Solaranlage:
                            - Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gil  t die Fläche von  verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Abwärme:
                            - Nutzung von Abwärme z.B. Fernwärme aus KVA, warme   Fernwärme  aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und  Wassererwärmung ganzjährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Wärmekraftkopplung:
                            - Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen  Wirkungsgrad  von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebe  darfs für  Heizung und Warmwasser.