Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zum Regionalen Schulabkommen im... (439.27)
CH - BE

Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zum Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz

13. September 2000 Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zum Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b b der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni
1993 [BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Bern tritt dem im Anhang wiedergegebenen Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug auf den 1. Januar 2001 bei.
2. Die sich aus diesem Abkommen ergebenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Erträge werden im Voranschlag und in der Staatsrechnung aufgeführt.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens, insbesondere der Liste der beitragsberechtigten Schulen, und die durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre anzupassenden Kantonsbeiträge, in eigener Kompetenz zu genehmigen.
4. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird mit der Koordination der Anwendung des Abkommens im Rahmen der Nordwestschweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz beauftragt.
5. Die bilateralen Vereinbarungen mit den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Solothurn und Zug betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Gesundheitsberufe werden aufgehoben.
6. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er ist in der Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 13. September 2000 Keller-Beutler Krähenbühl Anhang I Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen: Artikel 1 Ziele Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft, a die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei der Schaffung neuer Angebote interkantonal zusammenzuarbeiten; b bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, insbesondere der medizin-technischen und medizin- therapeutischen sowie der Hebammenausbildung, interkantonal zusammenzuarbeiten; c den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne Nachteile zu ermöglichen; d für den Besuch der Ausbildungsangebote in der Region einheitliche Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen. Artikel 2 Grundsätze Die Abkommenskantone verpflichten sich, a für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schulen/Ausbildungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten; b Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze in den Abkommenskantonen.
Artikel 3 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht. b Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d . c Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d . d Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivildienst. e In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Artikel 4 Schulen und Ausbildungseinrichtungen
1 Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für welche Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im Einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustimmung aller Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden Vereinbarung ändern.
3 Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schulliste gestrichen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragskantone für die zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung bestehen. Artikel 5 Kantonsbeiträge
1 Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der Schulliste aufgeführte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr.
2 Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II auf Grund von gemeinsam festgelegten Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre überprüft.
3 Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbildungsangebot in einem Abkommenskanton. Artikel 6 Verfahren zur Kostenvergütung
1 Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren. Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr geschuldet.
4 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen. Artikel 7 Schulgebühren
1 Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten.
2 Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt werden: a Anmelde- oder Einschreibegebühr, b Materialkosten, c Unterkunfts- und Verpflegungskosten, d Kosten für Studienreisen u.Ä., e Prüfungs- und Diplomgebühren.
Artikel 8 Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übergeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Abkommenskantonen. Artikel 9 Die Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a Aufnahme in bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste); b Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei Jahren.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone. Artikel 10 Kommission
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommission ein.
2 Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen Departemente der Abkommenskantone zusammen.
3 Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a Überwachung des Vollzugs des Abkommens; b Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge; c Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste). Artikel 11 Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
2 Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis 1998. Artikel 12 Geltungsdauer und Kündigung
1 Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Abkommenskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den 31. Dezember 2003.
2 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet. Artikel 13 Übergangsbestimmungen
1 Die unter Artikel 3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per 1. 1. 2001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am 31. 12. 2001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestimmung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungsende weiter.
2 Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum 31. 12. 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Abkommens.
3 Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten. Vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt am 19. Dezember 2000 Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 14. Dezember 2000 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 16. Mai 2000 Vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt am 13. September 2000
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 12. Dezember 2000 Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 11. Dezember 2000 Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 24. Januar 2003 ANHANG I Zum regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug
Anhang II zum regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Solothurn und Zug
1. Kantonsbeiträge Ausbildungsprogramm DN I / DN II / Hebamme PA TOA Physiotherapie MTLA MTRA Dentalhygiene Ergotherapie Ernährungsberatung Orthoptik Die Kantonsbeiträge sind ab 1. 1. 2001 gültig und gelten sowohl für Vollzeitausbildungen als auch für Teilzeitausbildungen. Anhang III
13. 9. 2000 GRB BAG 01–20, in Kraft am 1. 1. 2001 Änderung
4. 12. 2002 GRB BAG 03–72, in Kraft am 1. 7. 2003
Markierungen
Leseansicht