Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957... (0.747.331.521)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen

Abgeschlossen in Brüssel am 21. Dezember 1979 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. April 1988 (Stand am 12. Februar 2008) ¹ AS 1988 922 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 10. Oktober 1957² in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.747.331.52
Art. I
im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das am 10. Oktober 1957 in Brüssel beschlossene Internationale Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und sein Unterzeichnungsprotokoll.
Art. II
(1) Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«(1) Die Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung in den Fällen des Artikels 1 beschränken kann, sind a) insgesamt 66,67 Rechnungseinheiten je Raumtonne des Schiffes, wenn das Ereignis nur zu Ansprüchen wegen Sachschäden geführt hat;
b) insgesamt 206,67 Rechnungseinheiten je Raumtonne des Schiffes, wenn das Ereignis nur zu Ansprüchen wegen Personenschäden geführt hat;
c) insgesamt 206,67 Rechnungseinheiten je Raumtonne des Schiffes, wenn das Ereignis zu Ansprüchen wegen Personenschäden und wegen Sachschäden geführt hat; davon ist ein erster Teilbetrag von 140 Rechnungseinheiten je Raumtonne des Schiffes ausschliesslich für die Befriedigung der Ansprüche wegen Personenschäden und ein zweiter Teilbetrag von 66,67 Rechnungseinheiten je Raumtonne des Schiffes für die Befriedigung der Ansprüche wegen Sachschäden bestimmt; reicht der erste Teilbetrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche wegen Personenschäden nicht aus, so nimmt der nicht befriedigte Rest dieser Ansprüche bei der Befriedigung der Ansprüche wegen Sachschäden aus dem zweiten Teilbetrag im gleichen Rang teil.»
(2) Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«(6) Die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in dem Absatz genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird, entsprechend dem Wert dieser Währung an dem Tag, an dem der Schiffseigentümer den Beschränkungsfond errichtet oder die Zahlung oder eine nach dem Recht dieses Staates gleichwertige Sicherheit geleistet hat, umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
(7) Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 6 nicht zulässt, bei der Ratifikation des Protokolls von 1979 oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach erklären, dass in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden: a) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a: 1000 Werteinheiten;
b) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b: 3100 Werteinheiten;
c) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c: 3100 bzw. 2100 bzw. 1000 Wert­einheiten.
Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65,5 Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000 Feingehalt. Die Umrechnung der in diesem Absatz genannten Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
(8) Die in Absatz 6 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 7 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge in Absatz 1, in der Landeswährung des Staates ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Staaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Absatz 6 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 7 bei der Hinterlegung einer Urkunde zur Ratifikation des Protokolls von 1979 oder zum Beitritt dazu oder wenn sie sich der Wahlmöglichkeit des Absatzes 7 bedienen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»
(3) Absatz 7 in Artikel 3 des Übereinkommens wird Absatz 9.
Art. III
Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf.
Art. IV
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.
(2) Die Ratifikation des Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat die Wirkung einer Ratifikation des Übereinkommens.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Art. V
(1) Staaten, die in Artikel III nicht erwähnt sind, können diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt zum Protokoll hat die Wirkung eines Beitritts zum Übereinkommen.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Art. VI
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von sechs Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach der sechsten Hinterlegung das Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. VII
(1) jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an die belgische Regierung gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Art. VIII
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, auf welche der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll anwendbar ist. Das Protokoll erstreckt sich auf die darin genannten Hoheitsgebiete drei Monate nach Eingang einer solchen Notifikation bei der belgischen Regierung, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf den betreffenden Staat.
(2) Die Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses auf diese Hoheitsgebiete noch nicht anwendbar ist.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach durch Notifikation an die belgische Regierung erklären, dass das Protokoll sich nicht mehr auf diese Hoheitsgebiete erstreckt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Art. IX
Die belgische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
1. die nach den Artikeln III, IV und V eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte;
2. den Tag, an dem dieses Protokoll nach Artikel VI in Kraft tritt:
3. die Notifikationen bezüglich der räumlichen Anwendung nach Artikel VIII;
4. die nach Artikel II gemachten Erklärungen und Mitteilungen;
5. die nach Artikel VII eingegangenen Kündigungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 12. Februar 2008 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Polen

  6. Juli

1984

  6. Oktober

1984

Portugal

30. April

1982

  6. Oktober

1984

Schweiz*

20. Januar

1988

20. April

1988

*

Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 3 Absätze 6 und 8 des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 21. Dezember 1979 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.
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