Abkommen (0.632.290.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Abgeschlossen am 30. Juni 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 1967³ In Kraft getreten am 1. Januar 1968 ¹ AS 1967 1906 ; BBl 1967 II 605 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 20. Dez. 1967 ( AS 1967 1717 ). Siehe auch den BRB vom 22. Dez. 1967 über die Genehmigung und Durchführung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) abgeschlossenen nicht tarifarischen Übereinkommen ( AS 1967 1983 ).
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden die Schweiz genannt)
einerseits,
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königsreichs der Niederlande, (im folgenden die Mitgliedstaaten genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden EWG genannt),
anderseits,
nach Kenntnisnahme der nachfolgenden Verpflichtungen und Erklärungen der schweizerischen Verbände der Uhrenindustrie, die unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Sinne des nachfolgenden Buchstabens C gemacht wurden:

A. Regelung der Ausfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie aus der Schweiz nach der EWG

1.  Ab 1. Januar 1968 wird die schweizerische Uhrenindustrie alle Bestimmungen ihrer Berufsordnung und ihrer internen oder internationalen Abkommen aufheben, welche die Ausfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie, Werkzeugen und Maschinen, die für Uhrenindustrielle der EWG bestimmt sind, einschränken.
2.  Die im Rahmen der schweizerischen Uhrenindustrie in Kraft stehenden Verkaufsbedingungen werden gegenüber den EWG-Kunden in nichtdiskriminatorischer Weise angewandt; im besonderen gilt dies für die Lieferung von «Standard Kalibern» und Neuheiten, welche allen schweizerischen Industriellen zur Verfügung gestellt werden.
3.  Vom genannten Datum an wird die schweizerische Uhrenindustrie alle in internationalen Abkommen enthaltenen Bestimmungen aufheben, welche die Uhrenindustriellen der EWG zwingen, sich ausschliesslich bei gewissen Lieferanten einzudecken.

B. Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie aus der EWG in die Schweiz

1.  Im Laufe des Jahres 1966 hat die schweizerische Uhrenindustrie gegenüber den Staaten der EWG die meisten Massnahmen privatrechtlichen Charakters abgeschafft (mengenmässige Beschränkungen oder Ausschliesslichkeitslisten von Lieferanten), welche im Rahmen von Abkommen zwischen den Verbänden der Uhrenindustrie die Einfuhr von Bestandteilen einschränken.
2.  Ab 1. Januar 1968 wird die schweizerische Uhrenindustrie alle in ihrer Berufsordnung und in ihren internen oder internationalen Abkommen noch bestehenden Bestimmungen abschaffen, welche die Beschränkung der Einfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie aus der EWG bezwecken; insbesondere wird sie der Kontingentierung der Bestandteileinfuhr, welche im französisch-schweizerischen Uhren­abkommen vom 27. Juni 1961 verankert ist, ein Ende setzen.
3.  Auf dem Gebiet der Rohwerke und der regulierenden Bestandteile (Assortimente, Spiralfedern, Unruhen):
a) Die schweizerische Uhrenindustrie schaffte Ende 1966 das System des ausschliesslichen Bezuges ab, welches für die Ankeruhr in Kraft war und nach welchem die Schweizer Uhrenfabrikanten Rohwerke und regulierende Bestandteile nur bei der Ebauches AG und bei der ASUAG einkaufen durften. Zudem wird daran erinnert, dass im Roskopf-Sektor die Einfuhr von Rohwerken und regulierenden Bestandteilen früher schon völlig frei war.
b) Ab 1. Januar 1967 wurde die Rationalisierungsprämie der Ebauches AG von 4 auf 3 Prozent und diejenige der ASUAG von 3 auf 2 Prozent herabgesetzt. Zudem werden ab 1. Januar 1968 die Schweizer Fabrikanten von Ankeruhren dann den Vorteil der Rationalisierungsprämien für ihre Käufe bei der Ebauches AG und der ASUAG nicht verlieren, wenn sich ihre Einkäufe von Rohwerken von regulierenden Bestandteilen bei Unternehmen der EWG 1968 im Rahmen eines Betrages von 2 Millionen Schweizer Franken, 1969 von 3,5 Millionen Schweizer Franken und jährlich ab 1970 von 5 Millionen Schweizer Franken bewegen. Die Kontingentsverwaltung wird gemeinsam und paritätisch durch die Schweizerische Uhrenkammer einerseits und die entsprechenden Organisationen der Uhrenindustrien der EWG anderseits vorgenommen und von der gemischten Kommission, welche weiter unten im vierten Teil erwähnt ist, überwacht. Die Käufe, welche in der Gemeinschaft von schweizerischen Unternehmen getätigt werden, die auf die Rationalisierungsprämie verzichten, werden dem Kontingent nicht angerechnet.
Die Lieferungen von Rohwerken und regulierenden Bestandteilen aus der EWG nach der Schweiz werden zu den gleichen Preisbedingungen wie auf dem Markt der Exportländer getätigt werden.

C. Allgemeine Bestimmungen

1.  Die schweizerische Uhrenindustrie stellt fest, dass anlässlich der Verhandlungen, welche sie mit den Uhrenindustrien der EWG geführt hat, die Parteien sich einverstanden erklärten, davon abzusehen, nichttarifarische Massnahmen, welche den Handel mit Erzeugnissen der Uhrenindustrie berühren könnten, anzuwenden oder solche einzuführen.
2.  Die schweizerische Uhrenindustrie ist allen Formen der Zusammenarbeit und der Konsultation mit den Uhrenindustrien der EWG zugänglich. Sie stellt fest, dass anlässlich der Verhandlungen, welche sie mit diesen führte, die Parteien überein­kamen, einen «Gemischten Ausschuss» zu schaffen, in welchem die Probleme allgemeinen und gemeinsamen Interesses der europäischen Uhrenindustrie erörtert werden sollen.
3.  Die schweizerische Uhrenindustrie ist bereit, sich aktiv an der zur Erreichung der weiter unten im dritten Teil aufgezählten Ziele erforderlichen Bemühungen zu beteiligen.
sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil Konzessionen der Schweiz

Art. 1
Ab 1. Januar 1968 werden die schweizerischen Uhrenzölle (Tarifpositionen⁴ 9101 bis 9111) um 30 Prozent, und zwar in drei Jahresraten zu 10 Prozent ermässigt.
⁴ SR 632.10 Anhang
Art. 2
Ab 1. Januar 1968 führt die Schweiz eine Ausfuhrregelung ein, welche die automatische Erteilung der Ausfuhrbewilligung für alle dieser Formalität unterworfenen Erzeugnisse der schweizerischen Uhrenindustrie einschliesslich der Werkzeuge vorsieht, sofern sie für in der EWG niedergelassene Uhrenindustrielle bestimmt sind. Unter «Uhrenindustrielle» werden alle Empfänger verstanden, welche die aus der Schweiz importierten Rohwerke, Bestandteile, Werkzeuge, Apparate und Uhrenmaschinen für ihre Eigenproduktion verwenden.
Art. 3
Die Schweiz bestätigt, dass sie keine öffentlich-rechtlichen Einfuhrbeschränkungen aus Erzeugnissen der Uhrenindustrie zur Anwendung bringt und auch in Zukunft keine einzuführen gedenkt.
Art. 4
Die Schweiz weist darauf hin, dass die Ausfuhr von Uhrenmaschinen am 1. Januar 1967 vollständig freigegeben wurde und dass sie nicht beabsichtigt, auf diesem Gebiete Beschränkungen wieder einzuführen.

Zweiter Teil Konzessionen der EWG

Art. 5
Die Uhrenzölle der EWG (Tarifpositionen 91.01 bis 91.11) werden um 30 Prozent reduziert, einschliesslich der Minimal- und Maximalansätze. Diese Ermässigung wird in zwei Etappen vorgenommen, die erste von 20 Prozent am 1. Juli 1968 und die zweite von 10 Prozent am 1. Januar 1970.
Art. 6
Die EWG und die Mitgliedstaaten werden davon absehen, nichttarifarische Massnahmen anzuwenden oder einzuführen, welche den Handelsaustausch von Erzeugnissen der Uhrenindustrie erschweren könnten.

Dritter Teil Weitere Konzessionen

Art. 7
Die vertragschliessenden Parteien sind sich einig, eine vollständigere gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen der Uhrenindustrie anzustreben, welche es namentlich erlauben würde, eine gegenseitige Zollreduktion um 50 Prozent zu erreichen.
Art. 8
Die gemischte Kommission, welche im vierten Teil erwähnt ist, wird auf Grund einer eingehenden Prüfung, welche spätestens im Frühjahr 1970 stattfinden soll, den zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien empfehlen, solche zusätz­lichen Liberalisierungsmassnahmen einzuführen.

Vierter Teil Gemischte Kommission

Art. 9
Es wird eine gemischte Kommission eingesetzt. Sie besteht aus Vertretern der schweizerischen Behörden einerseits und solchen der Behörden der EWG und der Mitgliedstaaten anderseits.
Art. 10
Diese Kommission hat zur Aufgabe:
a) die Durchführung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen und sicherzustellen;
b) als Forum zu dienen für die Erörterung aller Probleme von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete der Uhrenindustrie und insbesondere von Lösungen, die geeignet sind, eine immer engere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Uhrenindustrien der Schweiz und der EWG herbeizuführen (siehe ebenfalls oben Buchstabe C, Ziffer 2).
Art. 11
Die Kommission wird mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

Art. 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden einen integrierenden Bestandteil der im Rahmen der sechsten Zollkonferenz der GATT (Kennedy-Runde) zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen bilden.
Art. 13
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Geschehen zu Genf, am dreissigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig, in zwei Exemplaren.
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