Verordnung über die Ausübung der Prostitution (940.21)
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Verordnung über die Ausübung der Prostitution

Verordnung über die Ausübung der Prostitution vom 23.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostituti - on; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und zuständige Direktion

1 Diese Verordnung enthält die Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Ausübung der Prostitution. Sie regelt insbesondere:
a) das Verfahren für die Meldung der berufsmässigen Sexanbietenden;
b) das Bewilligungsverfahren für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, und für die Kon - taktvermittlung zwischen Prostituierten (weiblichen und männlichen) und potentiellen Kundinnen und Kunden;
c) die Subventionierung der Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten und sie unterstützen, und der Projekte mit diesem Zweck.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) vollzieht die Ge - setzgebung über die Ausübung der Prostitution.

Art. 2 Meldung

1 Jede Person, die beabsichtigt, im Kanton die Prostitution auszuüben, meldet sich vorher und persönlich bei der für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Bri - gade der Kriminalpolizei.
2 Sie muss folgende Unterlagen und Auskünfte liefern:
a) ihre vollständige Identität: Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivil - stand, Name und Vorname des Ehegatten oder der eingetragenen Part - nerin oder des eingetragenen Partners, Geburtsdatum und -ort, Wohn - sitz, Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität und Art des Ausländerausweises;
b) ein neueres Foto;
c) den Standort, wo sie die Prostitution ausübt, gegebenenfalls unter An - gabe der genauen Adresse des Prostitutions-Salons;
d) den Beginn dieser Tätigkeit.
3 Das Gesuch um Löschung der Eintragung kann schriftlich an die zuständige Brigade der Kriminalpolizei gerichtet werden. Die Daten werden unverzüg - lich nach Empfang des Gesuches vernichtet.

Art. 3 Bewilligungen – Einreichen des Gesuches

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Prosti - tutions-Salons), muss schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:
a) Angaben zum Salon: Name, Adresse und administrative Wohnungs - nummer, gegebenenfalls Telefonnummer sowie Internetseite;
b) Beschreibung der Örtlichkeiten, insbesondere Grösse, Anzahl Räume und Sanitäranlagen;
c) Betriebszeiten;
d) Anzahl Personen, die im Salon die Prostitution ausüben (pro Tag und insgesamt);
e) Angaben über allfällige im Salon erbrachte Nebenleistungen, z.B. der Betrieb einer Bar;
f) ...
g) vollständige Angaben über die Identität der für den Salon verantwortli - chen Person;
h) Strafregisterauszug für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
i) Bestätigung des Friedensgerichts über die Handlungsfähigkeit der Ge - suchstellerin oder des Gesuchstellers;
j) Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Wohngemeinde(n) der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers über die letzten fünf Jahre;
k) für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis;
l) wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes von einer juristischen Person als verantwortlich bezeichnete Person ist: Angaben zur juristischen Person, Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Sitze der juristischen Person der letzten fünf Jahre.
2 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Eröffnung einer Agen - tur für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten und potentiellen Kun - dinnen und Kunden (Escort-Agentur) muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:
a) Name, Adresse und Telefonnummer der Agentur und Angaben zu ihrer Internetseite;
b) Angaben über die Identität aller Personen, die durch Vermittlung der Agentur die Prostitution ausüben;
c) die Angaben nach Absatz 1 Bst. g–l über die verantwortliche Person und, bei einer juristischen Person, über die von dieser bezeichnete ver - antwortliche Person.
3 Ausländische Staatsangehörige haben anstelle der Unterlagen nach Absatz 1 Bst. h–j die von der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes ausgestellten, als gleichwertig erachteten Unterlagen oder andere notwendige Bescheini - gungen beizubringen.
4 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. f, h, i, j und l dürfen bei ihrer Einrei - chung nicht älter als drei Monate sein.

Art. 4 Bewilligungen – Wesentliche Änderung der Situation

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und –inhaber müssen das Amt unverzüglich über jede Änderung ihrer Situation und der Situation des Prostitutions-Salons oder der Escort-Agentur informieren.
2 Bei einer Änderung eines bestehenden Prostitutions-Salons müssen dem Gesuch einzig die Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. a–f beigelegt werden.
3 Wer einen Prostitutions-Salon oder eine Escort-Agentur übernehmen will, muss dem Gesuch sämtliche Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 bzw. Artikel 3 Abs. 2 beilegen.

Art. 5 Bewilligungen – Anlegung der Akten und Stellungnahme

1 Das Amt kontrolliert die gelieferten Unterlagen und Auskünfte und legt die für die Prüfung des Gesuches notwendigen Akten an.
2 Hierzu holt es die Stellungnahmen folgender Behörden ein:
a) der Gemeindebehörde und des Oberamtes;
b) der Kantonspolizei.
3 Bevor ein Bewilligungsgesuch für einen neuen Prostitutions-Salon oder für die Änderung eines bestehenden Salons eingereicht werden kann, muss ein Baubewilligungsgesuch eingereicht werden. Damit die Koordination der Ver - fahren sichergestellt werden kann, wird im Bewilligungsentscheid ausdrück - lich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der mit der Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes beauftragten Organe eingehalten werden müssen.
4 Auf Verlangen der Direktion kann das Amt weitere Auskünfte anfordern.

Art. 6 Bewilligungen – Frist

1 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor der Betriebsaufnah - me oder Erweiterung eingereicht werden.

Art. 7 Bewilligungen – Entscheid und Gebühren

1 Die Bewilligung wird von der Direktion ausgestellt.
2 Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Gebühr von 500 bis 2000 Franken zu entrichten.
3 Für jede Verweigerung, jeden Entzug, jede Änderung und jede Erneuerung einer Bewilligung erhebt die Direktion eine Gebühr von 200 bis 1000 Fran - ken.

Art. 8 Bewilligungen – Gültigkeit

1 Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen läuft am 31. Dezember ab; der Arti - kel 10 Abs. 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2 Bevor das Amt eine Bewilligung erneuert, holt es die Stellungnahme der Gemeindebehörde, des Oberamtes und der Kantonspolizei ein.
3 Die Direktion kann die neue Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen.

Art. 9 Bewilligungen – Entzug

1 Bevor die Direktion über einen Entzug der Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes entscheidet, gibt sie der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilli - gungsinhaber gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gele - genheit zur Stellungnahme.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, so holt sie die Stellungnahme des Oberamtmannes ein.

Art. 10 Bewilligungen – Abrufverfahren

1 Die Kantonspolizei kann auf die vom Amt bearbeiteten und für die Erfül - lung ihrer Aufgaben notwendigen Daten über ein Abrufverfahren zugreifen. Das Abrufverfahren wird in einem von den betroffenen Organen erstellten Benutzerreglement dokumentiert.

Art. 11 Sauberkeit und Hygiene in den Räumlichkeiten

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vergewissert sich, dass die Hygienemassnahmen im Prostitutions-Salon, für die sie oder er ver - antwortlich ist, eingehalten werden. Sie oder er sorgt insbesondere dafür, dass:
a) die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gerei - nigt werden;
b) die Prostituierten über eine ausreichende Raumfläche und Sanitäranla - gen mit zumindest einer Dusche verfügen;
c) den Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden Präservative un - entgeltlich oder höchstens zum Ankaufspreis sowie Informationsmateri - al über sexuell übertragbare Infektionen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 12 Register

1 Das Register nach Artikel 11 des Gesetzes wird auf Papier oder gemäss ei - nem anderen von der Kantonspolizei zugelassenen System geführt. Es muss unmittelbar nachgeführt werden, sodass es genau wiedergibt, wer im Salon anwesend ist, und enthält folgende Rubriken:
a) Identität aller Personen, die im Prostitutions-Salon die Prostitution aus - üben: Name, Vorname, Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz sowie Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität und Ausländerausweis;
b) Einzelheiten der diesen Personen erbrachten Leistungen: Bereitstellung eines Zimmers und von Sanitäranlagen, Wäscherei, usw;
c) Gegenleistungen der Prostituierten für diese Leistungen.
2 Diese Daten müssen während einem Jahr im Prostitutions-Salon aufbewahrt werden. Wird der Salon geschlossen, so müssen sie der Kantonspolizei über - mittelt werden, die sie nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Im Übrigen gelten die Regeln des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

Art. 13 Hausdurchsuchung

1 Bei Polizeikontrollen in Räumlichkeiten, in denen Prostitution ausgeübt oder vermutlich ausgeübt wird, wohnt die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person der Durchsu - chung bei. Sie oder er wird aufgefordert, das Durchsuchungsprotokoll gegen - zuzeichnen, und erhält auf Verlangen eine Kopie davon.
2 Anlässlich dieser Kontrollen identifiziert die Kantonspolizei die betroffenen Personen und überprüft deren Situation. Die notwendigen Dokumente dürfen beschlagnahmt werden, wenn dies für die Feststellung des Sachverhalts uner - lässlich ist.
3 Bei jeder Kontrolle und jeder Hausdurchsuchung müssen mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte der Kantonspolizei anwesend sein.
4 Die Kantonspolizei führt in ihren Räumen ein Register, in dem jede Haus - durchsuchung und jede Person, die kontrolliert worden ist, verzeichnet sind.

Art. 14 Information

1 Die Kantonspolizei stellt in Zusammenarbeit mit der beratenden Kommissi - on im Bereich der Prostitution eine schriftliche, in mehreren Sprachen ver - fasste Dokumentation zusammen, die alle nützlichen Informationen im juris - tischen, gesundheitlichen und sozialen Bereich enthält.
2 Sie übergibt den Prostituierten diese Dokumentation, sobald diese bei ihr vorstellig werden, um sich gemäss Artikel 3 zu melden. Sie vergewissert sich, dass die Informationen von den Adressatinnen und Adressaten richtig und vollständig verstanden wurden.
3 Die Kantonspolizei kann ausserdem Informationssitzungen organisieren; sie arbeitet dabei mit den betroffenen Verwaltungsstellen zusammen, namentlich mit dem Kantonsarztamt und seinem Sektor für Familienplanung und Sexual - information, dem Amt für Gesundheit, dem Büro für die Gleichstellung und für Familienfragen, dem Kantonalen Sozialamt, dem Amt für Bevölkerung und Migration und den privaten Organisationen, die beauftragt sind, Perso - nen in schwierigen Situationen Hilfe zu leisten.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Pro - stitutions-Salons muss an einem sichtbaren und allen im Salon tätigen Perso - nen zugänglichen Ort ein von der Kantonspolizei ausgearbeitetes Informati - onsblatt anschlagen, das namentlich folgende Informationen enthält:
a) Pflicht zur Meldung bei der Kantonspolizei und entsprechende Einzel - heiten;
b) Name und genaue Adresse der Stellen und Organisationen, an die sich die Prostituierten wenden können, um bei Bedarf Hilfe zu erhalten.

Art. 15 Subventionierung – Grundsatz

1 In den Grenzen der Voranschlagskredite und mit dem Ziel, die Umsetzung des diesbezüglichen Programms sicherzustellen, fördert die Direktion die Prävention und die gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die Prostitution ausüben.
2 Die Direktion sorgt für die Koordination ihrer Aktionen mit den im Plan für Gesundheitsförderung und Prävention vorgesehenen Massnahmen.

Art. 16 Subventionierung – Subventionierung der Institutionen

1 Leistungen von Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und die von der Direktion beauftragt sind oder mit dieser eine Vereinbarung abgeschlos - sen haben, können subventioniert werden. Der Leistungsauftrag nennt den Auftrag dieser Institutionen, die Zielsetzungen, die Leistungen, ihre Finanzie - rung und das Evaluationsverfahren.
2 Die Beiträge tragen dazu bei, die Kosten für die laufenden Tätigkeiten der betroffenen Institutionen zu decken sind, namentlich die Kosten für:
a) die Bedarfsanalyse;
b) die Umsetzung und die Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auf - trag entsprechen;
c) die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;
d) die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern für die Konzipierung, Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;
e) die Informationsverbreitung.

Art. 17 Subventionierung – Subventionierung von Projekten

1 Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet wer - den. Die mitgelieferte Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben über:
a) die Ziele;
b) die verantwortlichen Personen;
c) die Zielgruppe;
d) die Arbeitsmethoden und die eingesetzten Personen;
e) die voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
f) allfällige Partner;
g) das Evaluationsverfahren;
h) den Voranschlag und die Finanzierung.
2 Grundsätzlich werden Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt. Die Begünstigten müssen der Direktion jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht unter - breiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es nament - lich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und Zweck zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem Rahmen ausgerichteten Beiträge sicher.
3 Die Beitragshöhe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Ausgaben.

Art. 18 Subventionierung – Kontrolle

1 Die Direktion gewährleistet die Kontrolle der Projekte für Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die die Prostitution aus - üben, sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluie - ren.
2 Wenn nötig, kann sie die Mitarbeit folgender Stellen anfordern:
a) Kantonsarztamt;
b) Amt für Gesundheit;
c) ...
d) Amt für den Arbeitsmarkt;
e) Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.

Art. 19 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Im Allge -

meinen
1 Die beratende Kommission im Bereich der Prostitution (die Kommission) ist der Direktion administrativ zugewiesen. Sie übt die Befugnisse aus, die ihr aufgrund des Gesetzes zustehen.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit den Diensten und Organi - sationen zusammen, die auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene tätig sind.

Art. 20 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Zusam -

mensetzung
1 Die Kommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor geleitet. Ihr gehören ausserdem folgende vom Staatsrat ernannte Mitglieder an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen für die Unterstüt - zung der Prostituierten;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstellen OHG;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonsarztamts oder des Amts für Gesundheit;
d) eine Oberamtsperson;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsbehörden;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonspolizei;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Bevölkerung und Mi - gration;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für den Arbeitsmarkt.

Art. 21 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Arbeits -

weise
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder jedes Mal ein, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR).

Art. 22 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Entschädi -

gungen
1 Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen der Verord - nung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 23 Übergangsrecht

1 Sind Prostitutionsräumlichkeiten beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution bereits in Betrieb, so kann das Gesuch in Ab - weichung von Artikel 5 Abs. 3 in einem summarischen Verfahren behandelt werden.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung des Handels

1 Das Reglement vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR) (SGF 940.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Gaststätten

1 Das Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ARGTG) (SGF 952.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.11.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_129
28.02.2012 Art. 14 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 18 geändert 01.01.2012 2012_017
06.07.2012 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_129a
21.08.2012 Art. 12 geändert 01.09.2012 2012_065
22.06.2015 Art. 3 geändert 01.07.2015 2015_057
08.04.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.11.2010 01.01.2011 2010_129

Art. 1 Abs. 2 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 12 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_065

Art. 14 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

Art. 18 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

Art. 20 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 22 geändert 06.07.2012 01.01.2011 2010_129a

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