Gesetz über den Zivilschutz (V F/1)
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Gesetz über den Zivilschutz

V F/1 Gesetz über den Zivilschutz Vom 5. Mai 2013 (Stand 16. Dezember 2020) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 2013) 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Bevöl - kerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) die dem Zivilschutz übertragenen Aufgaben und die Schutzbauten. *
2 Es enthält insbesondere Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Or - ganisation, die Führung, die Ausbildung, die Ausrüstung, den Einsatz sowie die Kostentragung.

Art. 2 Kanton, Gemeinden

1 Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes und der Schutzbau - ten erfolgt grundsätzlich durch den Kanton. *
2 Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die Aufgaben, die ih - nen das Gesetz überträgt.
3 Der Kanton berücksichtigt beim Vollzug seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Gemeinden. *
4 Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz nach Anhörung der Gemeinden weitere Aufgaben übertragen. *

Art. 3 *

...... 2. Zivilschutzorganisation

Art. 4 Ausgestaltung und Führung

1 Es besteht eine kantonale Zivilschutzorganisation. Sie wird von einem Kommandanten geführt. Ihm obliegen insbesondere folgende weitere Aufga - ben:
a. Beratung in allen Zivilschutzbelangen,
b. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen,
c. Ausbildung,
d. Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen.
2 seine Stellvertreter. * SBE 2013 23 1
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Art. 5 Aufnahme, Einteilung

1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Auf - nahme und Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisa - tion.
2 Sie kann Pflichtige in die Personalreserve einteilen, wenn der Bestand ge - mäss den Vorgaben des Kantons erreicht ist.

Art. 6 Ausbildung

1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde legt das Programm und den Inhalt der Ausbildung fest.
2 Der Regierungsrat regelt die Dauer der Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
3 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung der Ausbildung treffen.

Art. 7 Aufgebot

1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die Aufgebote für die Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
2 Für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbei - ten bietet das zuständige Departement auf.
3 Die Zuständigkeit für den Erlass von Aufgeboten bei Katastrophen und Notlagen regelt der Regierungsrat.

Art. 8 Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit

1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bestimmt für die Beurtei - lung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen einen oder mehrere Ver - trauensärzte. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Militär - versicherung.

Art. 9 Kontrollführung

1 Die für die Kontrollführung zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten bearbeiten. *
2 Die Gemeinden stellen die für die Kontrollführung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elek - tronischen Abrufverfahren erfolgen.

Art. 10 Ausrüstung

1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde beschafft, unterhält, ersetzt und lagert die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen erforder - liche Ausrüstung.
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2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung und Bewirtschaftung der Ausrüstung treffen. 3. Schutzbauten

Art. 11 Schutzräume

1 Das zuständige Departement steuert nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau und legt die Ersatzbeiträge fest. Der weitere Vollzug der Aufgaben im Schutzraumbau erfolgt durch die zuständige kantonale Verwal - tungsbehörde. *
2 Die Gemeinden sorgen im Falle von zu wenigen Schutzräumen auf ihrem Gebiet dafür, dass öffentliche Schutzräume erstellt werden.
3 Sie stellen die für die Planung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfah - ren erfolgen.

Art. 12 Schutzanlagen usw.

1 Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen und deren Nutzung sowie die erforderlichen baulichen Mass - nahmen zum Schutze der Kulturgüter fest.
2 Den Gemeinden obliegen die Erstellung, der Unterhalt und die Sicherstel - lung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen.
3 Bei Kommandoposten der kantonalen Führungsorganisation, geschützten Spitälern und geschützten Sanitätsstellen sowie kantonalen Bauten für den Kulturgüterschutz fallen diese Aufgaben in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der Spitalträgerschaft. * 4. Finanzierung

Art. 13 Kostentragung

1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Die Gemeinden werden zu den vom Kanton geplanten Ausgaben vorgängig angehört. Die Rechnungsstellung für die Kosten erfolgt durch den Kanton.
3 Massgebend für die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden ist der amt - lich veröffentlichte aktuellste Stand der mittleren Wohnbevölkerung. 3
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Art. 14 Einsätze

1 Für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft können die Kosten durch den Kanton dem Veranstalter bzw. Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zu diesen Einsätzen, insbesondere die Voraussetzungen für die Kostenauferlegung und deren Umfang.

Art. 15 Verwaltungsaufwand

1 Für Mahnungen, Inspektionen, Nachkontrollen oder anderweitige Aufwen - dungen, die ihren Grund in einem nicht ordnungsgemässen Verhalten haben, können von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Gebühren er - hoben werden. Der Regierungsrat bestimmt die Tarife.
2 Bei Verwaltungsentscheiden richtet sich die Kostentragung nach dem Ver - waltungsrechtspflegegesetz und der gestützt darauf erlassenen Kostenver - ordnung.
3 Wer persönliches Material oder Korpsmaterial entwendet, zerstört oder verliert, ist zu dessen Ersatz verpflichtet. 5. Rechtspflege, Ausführungsrecht

Art. 16 Dienstpflicht

1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Dienstpflicht kann vorbehält - lich der Bestimmungen des BZG innert zehn Tagen nach Mitteilung schrift - lich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde innert zehn Tagen beim zuständigen Departement und anschliessend nach den Bestim - mungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Art. 17 Schutzbauten

1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Erstellung von Schutzbauten, die in Koordination mit dem Baubewilligungs - verfahren ergangen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Raum - entwicklungs- und Baugesetzes.
2 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Ersatzabgabe und den Un - terhaltspflichten bei Schutzbauten kann innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind mit - tels Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement anfechtbar.
3 Die Beschwerdeentscheide gemäss den Absätzen 1 und 2 sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfecht - bar.
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Art. 18 Schadenersatz und Rückgriffsforderungen

1 Das zuständige Departement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 BZG.

Art. 19 Verfahren

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in den Artikeln 16 ff. richtet sich das Verfahren in der Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 20 Weitere Zuständigkeiten

*
1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten fest, sofern das Gesetz nicht selber eine Stelle ausdrücklich für zuständig erklärt. * 6. Strafen, Massnahmen

Art. 21 Widerhandlungen

1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmun - gen im Bereich des Zivilschutzes richtet sich nach den Artikeln 68 ff. BZG.

Art. 22 *

...... 7. Übergangsbestimmung *

Art. 23 *

Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht
1 Die Schutzdienstpflicht für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz be - reits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem diese 40 Jahre alt werden, verlängert.
2 Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht gilt bis zum 31. Dezember 2025. 5
V F/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 3 aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 aufgehoben SBE 2014 41 16.12.2020 16.12.2020 Titel 7. eingefügt SBE 2020 46 16.12.2020 16.12.2020 Art. 23 eingefügt SBE 2020 46
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V F/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 2 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 2 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 2 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41 Art. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41 Art. 4 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 11 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 12 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 20 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41 Art. 20 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 22 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41 Titel 7. 16.12.2020 16.12.2020 eingefügt SBE 2020 46 Art. 23 16.12.2020 16.12.2020 eingefügt SBE 2020 46 7
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