Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der S... (0.974.242.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens

Abgeschlossen am 27. September 1966 In Kraft getreten am 27. September 1966 (Stand am 27. September 1966) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Indiens,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, ihre technische Zusammenarbeit zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die schweizerische Regierung und die Regierung Indiens verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben technischer Zusammenarbeit anwendbar, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen sind oder sein werden.
Art. 3
Die beiden Regierungen stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebungen und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die bestimmte Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.
Art. 4
Auf Ersuchen der Regierung Indiens wird die schweizerische Regierung jeweils die Möglichkeit der Entsendung von Sachverständigen und Mitarbeitern nach Indien zur Mithilfe bei der Durchführung des Entwicklungsprogramms dieses Staates prüfen.
Art. 5
Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von der Regierung Indiens empfohlenen Bewerbern Stipendien für Studien, beziehungsweise die berufliche oder technische Ausbildung. Die Regierung Indiens bemüht sich ihrerseits, die ausgebildeten Personen nach deren Rückkehr nach Indien in Stellen unterzubringen, wo sie die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse voll anwenden können.
Art. 6
Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit werden Gegen­stand von Vereinbarungen bilden, die vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit auf schweizerischer Seite und von einem Vertreter der Regierung Indiens abgeschlossen werden.
Art. 7
Bei Vorhaben technischer Zusammenarbeit übernimmt jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten, wobei in der Regel die in indischer Währung zahl­baren Kosten von der Regierung Indiens zu tragen sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
1. auf schweizerischer Seite: a. die Gehälter und Versicherungsprämien des von der schweizerischen Regierung entsandten Personals zu bezahlen;
b. die Kosten der Reise der schweizerischen Sachverständigen nach Indien und zurück zu übernehmen;
c. die Auslagen für Anschaffung und Beförderung von Materialien und anderen Artikeln nach Indien, die dort nicht in der verlangten Qualität und besonderen Beschaffenheit hergestellt werden, zu übernehmen;
d. die Kosten des Lebensunterhalts und der ärztlichen Behandlung, die Gebühren, die Auslagen für die notwendigen Bücher und die anderen Ausgaben für Ausbildung und Reisen in der Schweiz, sowie den Fahrpreis für die Rückreise von der Schweiz nach Indien zu übernehmen für die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit von der Regierung Indiens empfohlenen und von der schweizerischen Regierung angenommenen indischen Staatsangehörigen. Die zuständigen Stellen der schweizerischen Regierung und der Regierung Indiens werden wenn nötig entscheiden, wer den Fahrpreis nach der Schweiz übernimmt.
2. auf indischer Seite: a. die Gehälter des entsprechenden indischen Personals zu zahlen;
b. Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu beschaffen;
c. Büroräume und die Dienste indischen Personals hinsichtlich Sekreta­riats- und Übersetzungsarbeiten zur Verfügung zu stellen, wo dies möglich ist;
d. für die dienstlichen Fahrten der schweizerischen Sachverständigen innerhalb Indiens die Reisespesen zu übernehmen und Tageszulagen auszurichten, wie sie Beamten I. Grades der Regierung Indiens zustehen;
e. die Kosten der Beförderung von Materialien und Ausrüstungen zu übernehmen, die von einem Vorhaben an ein anderes übergeführt werden, sofern beide in Indien ausgeführt werden;
f. die Gehälter von Stipendiaten und Praktikanten, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladen worden sind, gegebenenfalls an ihre Familien auszuzahlen.
Art. 8
Die Regierung Indiens wird Verfahren festlegen, durch welche die schweizerische Regierung von Steuern, Gebühren und anderen in Indien normalerweise erhobenen Abgaben befreit wird in bezug auf Materialien und Ausrüstungen, die von der schweizerischen Regierung im Rahmen der Programme und Vorhaben der technischen Zusammenarbeit nach Indien ausgeführt werden.
Art. 9
Die Regierung Indiens gewährt den schweizerischen Sachverständigen, denen in Indien Aufgaben im Rahmen von Programmen und Vorhaben technischer Zusammenarbeit zugewiesen worden sind, folgende Vorrechte:
a. Unentgeltliche, für Familien geeignete und angemessen ausgestattete Unterkunft nach dem für Beamte I. Grades der Regierung Indiens festgelegten Massstabe oder – wenn dies nicht möglich ist – die Zahlung eines Beitrags von 25 Rupien im Tag an den Mietzins. Fragen bezüglich der «Geeignetheit der Unterkunft» und der «Angemessenheit der Ausstattung» sind im ein­zelnen Falle von den Vertretern der beiden Regierungen zu entscheiden. Ist einem schweizerischen Sachverständigen die Mietzulage an seinem Wohnort in Indien zu bezahlen, so wird sie ihm weiterhin bezahlt, wenn er sich auf der Reise, im Krankheitsurlaub oder im gewöhnlichen Urlaub befindet;
b. Befreiung von der indischen Einkommenssteuer auf den Gehältern und Zulagen, die den Sachverständigen von der schweizerischen Regierung bezahlt werden;
c. Zollfreiheit in Anwendung der Bestimmungen über das Gepäck der Reisenden (Nichttouristen) und derjenigen über die Wohnortsverlegung, für die­jenigen schweizerischen Sachverständigen, deren Aufenthalt in Indien mindestens 12 Monate dauern wird;
d. zollfreie Einfuhr folgender von den schweizerischen Sachverständigen mitgebrachten Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Hausrats, sofern sie nicht in Anwendung der Bestimmungen über das Gepäck der Reisenden (Nichttouristen) oder derjenigen über die Wohnortsverlegung eingeführt worden sind: 1. ein Automobil oder Motorrad zum persönlichen Gebrauch,
2. ein Radioapparat, Radiogrammophon oder Tonbandgerät,
3. ein Kühlschrank, beziehungsweise eine Tiefkühltruhe,
4. zwei Klimatisierungsapparate.
5. kleine elektrische Geräte und Zubehörteile,
6. Berufsausrüstung und Zubehör,
unter der Bedingung, dass diese Gegenstände wieder ausgeführt werden, wenn die schweizerischen Sachverständigen nach Beendigung der ihnen zugewiesenen Aufgabe Indien verlassen. Soll einer dieser Gegenstände in Indien verkauft oder sonstwie veräussert werden, so haben die schweize­rischen Sachverständigen vorher die Zustimmung der Regierung Indiens einzuholen, die unter hiefür festzulegenden Bedingungen und vorbehaltlich der Zahlung der Zollgebühren gemäss den geltenden Vorschriften erteilt werden kann;
e. zollfreie Einfuhr von Verbrauchsgütern bis zu folgenden geldwertmässigen Höchstgrenzen: 1. 3000 Rupien im Jahr, wenn der Sachverständige allein lebt, und
2. 5000 Rupien im Jahr, wenn der Sachverständige von seiner Familie begleitet wird (ohne Rücksicht auf die Kinderzahl).
Diese Einfuhren werden vorbehaltlich der Bedingungen bewilligt, die von der Regierung Indiens vorgeschrieben werden können;
f. unentgeltliche ärztliche Behandlung in dem für Beamte I. Grades der Regierung Indiens zulässigen Massstabe;
g. unentgeltliche Erteilung der erforderlichen Ein‑ und Ausreisevisa, die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Indien für die Sachverständigen und deren Familienmitglieder verlangt werden;
h. Abgabe eines Identitätsausweises, der die Unterstützung der schweizerischen Sachverständigen in der Durchführung ihrer Aufgaben seitens der indischen Behörden gewährleistet.
Art. 10
Wenn ein schweizerischer Sachverständiger bei Durchführung der ihm auf Grund dieses Abkommens übertragenen Aufgaben oder im Zusammenhang mit diesen Aufgaben einem Dritten Schaden verursacht, wird die Regierung Indiens anstelle des schweizerischen Sachverständigen schadenersatzpflichtig. Die Regierung Indiens hat Anspruch auf Rückerstattung der von ihr bezahlten Entschädigung durch die schweizerische Regierung, wenn der schweizerische Sachverständige mit Vorbedacht oder fahrlässig gehandelt hat.
Art. 11
Die Vertreter der beiden Regierungen werden regelmässig zusammenkommen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Durchführung von Unternehmen der Zusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, erreicht worden sind.
Art. 12
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für drei Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf sechs Monate gekündigt werden.
Geschehen in Neu‑Delhi am 27. September 1966 in sechs Urschriften in Hindi, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Streitigkeiten ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Etienne Serra

Für die
Regierung Indiens:

S. G. Ramachandran

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