Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (935.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 103 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2002 7155
Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bund fördert die Gewährung von Krediten für die Beherbergungswirtschaft, mit dem Ziel, deren Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erhalten und zu verbessern.
² Er unterstützt zu diesem Zwecke die Tätigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (Gesellschaft) mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Rechtsform der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 829 des Obligationenrechts³.
³ SR 220
Art. 3 Aufgaben der Gesellschaft
¹ Die Gesellschaft gewährt Darlehen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
² Sie kann weitere Aufgaben, wie zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Beratung von Hotelbetrieben, übernehmen.
Art. 4 Zweck der Darlehensgewährung
¹ Die Gesellschaft kann für folgende Zwecke Darlehen gewähren:
a. Erneuerung eines bestehenden Beherbergungsbetriebes oder seine Ersetzung durch einen Neubau;
b. Neubaukosten von Beherbergungsbetrieben;
c. Erneuerung oder Bau von Personalunterkünften und Arbeitsstätten sowie Schaffung überbetrieblicher Gemeinschaftseinrichtungen der Beherbergungs­betriebe;
d. Erleichterung des Erwerbs von Beherbergungsbetrieben;
e. Renovationen zum Abbau baulicher Hindernisse für Behinderte.
² Statt neue Darlehen zu gewähren, kann die Gesellschaft auch bestehende Darlehen übernehmen.
Art. 5 Beschränkung auf Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte
¹ Die Gewährung von Darlehen ist beschränkt auf Betriebe in:
a. Fremdenverkehrsgebieten;
b. Badekurorten.
² Fremdenverkehrsgebiete sind Gebiete und Ortschaften, in denen der Fremdenver­kehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonalen Schwankungen unter­liegt. Der Bundesrat bezeichnet diese Gebiete und Ortschaften nach Anhören der Kantone.
³ Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen für Gebiete, in denen ähnliche Verhältnisse wie in den Fremdenverkehrsgebieten vorliegen.
Art. 6 Voraussetzungen für Darlehen
Die Gesellschaft kann Darlehen gewähren, sofern:
a. der Schuldner fähig und vertrauenswürdig ist;
b. die erwarteten Erträge ausreichen, um sämtliche Betriebskosten zu tragen und die laufenden Erneuerungen des Betriebes zu finanzieren.
Art. 7 Darlehens- und Haftungsgrenze
¹ Die gemäss Artikel 4 Absatz 1 gewährten Darlehen dürfen zusammen mit vor­gehenden und gleichrangigen Forderungen den nach der Erneuerung zu erwartenden Ertragswert nicht übersteigen. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein anderer Wert zugrunde gelegt werden.
² Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
Art. 8 Zins und Amortisationen
¹ Die Gesellschaft setzt die Zinssätze für ihre Dar­lehen möglichst günstig an. Sie kann eine Beteiligung am Erfolg des mit dem Darlehen unterstützten Betriebes vorsehen.
² Sie berücksichtigt bei der Festsetzung der Zinssätze die Renditen von Bundes­anleihen, die Marktlage und die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft.
³ Darlehen sind möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisationsfrist soll in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten.
Art. 9 Sicherstellung und Kontrolle
¹ Die Darlehen sollen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein, soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen.
² Die Gesellschaft lässt sich vom Schuldner ermächtigen, jederzeit Kontrollen durch­zuführen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Sie verpflichtet ihn zu geord­neter Buchführung.
Art. 10 Gebühren
¹ Die Gesellschaft erhebt Gebühren für die Behandlung von Darlehensgesuchen sowie für Kontrollen nach Artikel 9 Absatz 2.
² Sie setzt die Gebühren im Geschäftsreglement fest.
Art. 11 Genossenschaftskapital
¹ Das Genossenschaftskapital der Gesellschaft beträgt mindestens 12 Millionen Franken, wovon 6 Millionen Franken vom Bund und mindestens 6 Millionen Fran­ken von Dritten aufgebracht werden. Die Genossenschaftsanteile lauten auf 500 Franken.
² Die Verzinsung des Genossenschaftskapitals darf 4 Prozent nicht übersteigen.
Art. 12 Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft
¹ Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft werden in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, in den Statuten und im Geschäftsreglement näher geregelt. Die Festsetzung und Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
² Jedes Mitglied der Gesellschaft hat an der Generalversammlung so viele Stimmen als es Genossen­schaftsanteile besitzt.
³ Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung und die Hälfte der übrigen Verwaltungsmitglieder werden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁴ gewählt und können nur von ihm abberufen werden.
⁴ Soweit dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und die Statu­ten nicht etwas anderes vorschreiben, finden die Bestimmungen des Obligationen­rechts⁵ über die Genossenschaft des privaten Rechts Anwendung.
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I 30 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵ SR 220
Art. 13 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 130 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 14 Finanzierung der Gesellschaft
¹ Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite der Gesellschaft zinslose Darlehen gewähren.
² Die Gesellschaft kann zusätzlich bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt Fremdkapital beschaffen.
³ Verluste der Gesellschaft auf den von ihm gewährten Darlehen trägt der Bund, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Für allfällige Verpflichtungen nach Absatz 2 haftet er nicht.
Art. 15 Steuerbefreiung
¹ Die Gesellschaft ist von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit.
² Die von der Gesellschaft ausgegebenen Genossenschaftsanteile unterliegen nicht der eidgenössischen Emissionsabgabe.
Art. 16 Aufsicht und Vollzug
¹ Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Bundesrates; er unterrichtet die Bundesversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft.
² Das WBF wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, die der Bund der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft erstattet dem WBF alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
³ Im Übrigen vollzieht das Staatssekretariat für Wirtschaft das Gesetz.
Art. 17 Auflösung der Gesellschaft
¹ Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
² Im Falle der Auflösung sind zunächst die Schulden zu tilgen, die Verbindlichkeiten aus den Bürgschaften zu regeln und die Anteile der Genossenschafter bis höchs­tens zum Nominalwert zurückzubezahlen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist unter der Aufsicht des Bundes für die weitere Förderung der Saisonhotellerie und der Kurorte zu verwenden.
Art. 18 Evaluation
¹ Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz.
² Das WBF erstattet dem Bundesrat vier Jahre nach Inkrafttreten Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966⁷ über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1966 1658 , 1976 67 , 1988 884 , 1992 288 Anhang Ziff. 60, 1995 3517 Ziff. I 15, 1998 1822 , 2000 187 ]
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Darlehen und Bürgschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind, werden bis zu ihrem Ablauf zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen nach Massgabe des bisherigen Rechts weitergeführt. Die Gesellschaft kann für Bürgschaften eine Bürgschaftsprämie erheben. Sie setzt sie im Geschäftsreglement fest.
Art. 21 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. Dezember 2003⁸
⁸ BRB vom 26. Nov. 2003
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