Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ma... (0.975.254.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mali betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 8. März 1978 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 1978 (Stand am 8. Dezember 1978) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Mali,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu verstärken,
in der Absicht, für Kapitalinvestitionen in beiden Staaten günstige Voraussetzungen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Gesellschaften beider Staaten zu vertiefen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapital‑ und Technologietransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Förderung und Zulassung
Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt solche Investitionen gemäss der geltenden Gesetzgebung zu.
Art. 2 Definitionen
Mit Wirkung für dieses Abkommen bedeuten:
1. Der Begriff «Staatsangehörige» bezeichnet natürliche Personen, die nach der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzen.
2. «Gesellschaften» sind: a) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesellschaften, Niederlassungen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, sowie Kollektiv‑ oder Kommanditgesellschaften und andere Assoziationen ohne Rechtspersönlichkeit, an welchen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt ein vorherrschendes Interesse haben;
b) in bezug auf die Republik Mali, jede juristische Person, jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die nach den Gesetzen der Republik Mali besteht;
3. Der Begriff «Investitionen» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: a) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften, Nutzniessung und ähnliche Rechte;
b) Anteile, Aktien oder andere Formen von Beteiligungen an Gesellschaften;
c) Forderungen auf Geld oder irgendeine Leistung mit wirtschaftlichem Wert;
d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Fabrik‑ und Handelsmarken, industrielle Muster und Modelle), «Know-how», Firmennamen und «Goodwill»;
e) öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.
4. Der Begriff «Erträge»: die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraums als Nettoertrag oder Zins einbringt.
Art. 3 Schutz, Behandlung, Zollunion
1.  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die von Staats­angehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetzgebung gemacht wurden, und ist dafür besorgt, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, den Genuss, die Ausdehnung, den Verkauf und, sollte dies der Fall sein, die Liquidation derartiger Investitionen nicht durch ungerechtfertigte und diskriminatorische Massnahmen zu beeinträchtigen. Insbesondere wird jede Vertragspartei bestrebt sein, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen zu erteilen, desgleichen mit der Ausführung von Lizenzverträgen von technischer, kommerzieller oder administrativer Unterstützung wie auch mit der im Rahmen einer Investition genehmigten Tätigkeit von Beratern und anderem qualifiziertem Personal fremder Nationalität.
2.  Jede Vertragspartei sichert innerhalb ihres Hoheitsgebietes, insbesondere den Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei, eine gerechte und billige Behandlung zu. Diese Behandlung entspricht zumindest derjenigen, die jede Vertragspartei den Investitionen zukommen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von den eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder von den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation – falls diese Bedingungen vorteilhafter sind – getätigt werden.
3.  Die Meistbegünstigung ist nicht anwendbar bei Privilegien, die die eine oder andere Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Drittstaates gewährt aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlichen wirtschaftlichen Zusammenschlüssen.
Art. 4 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getätigt wurden, gewährt dessen Staatsangehörigen oder Gesellschaften den freien Transfer von:
a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
b) Amortisationen und vertraglich vereinbarten Rückerstattungen;
c) Beträgen, die zur Kostendeckung der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
d) Abgaben und andern Zahlungen aus Lizenzrechten und aus wirtschaftlicher, administrativer oder technischer Unterstützung;
e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für die Erhaltung oder die Entwicklung der Investitionen benötigt werden,
f) Erlösen aus Verkauf und aus teilweiser oder gänzlicher Kapitalliquidation, einschliesslich eventuellen Wertzuwachses.
Art. 5 Besitzesentziehung, Kompensation
Keine der Vertragsparteien ergreift Massnahmen zur Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung, auf direktem oder indirektem Wege, von Investitionen Staatsangehöriger oder Gesellschaften der andern Vertragspartei; es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse, ohne Diskriminierung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und gegen eine effektive und angemessene Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgt. Der Entschädigungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung festgesetzt werden soll, wird in der Währung des Herkunftslandes der Investition beglichen und der berechtigten Person ohne ungebührlichen Verzug überwiesen, welches auch ihr Wohnsitz oder Sitz sei. Die Entschädigung ist bis zum Zeitpunkt der Auszahlung mit dem üblichen bankmässigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
Art. 6 Vor Inkrafttreten des Abkommens getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Gebiet einer Vertragspartei entsprechend ihrer Gesetzgebung vorgenommen wurden.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Günstigere als die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen, welche in Vereinbarung zwischen der einen oder andern Vertragspartei mit den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei enthalten sind, bleiben gültig.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien auf eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt, und ist durch die erste Vertragspartei, gestützt auf diese Garantie, eine Zahlung an ihre Staatsangehörigen oder ihre Gesellschaft erfolgt, so wird die letztere Vertragspartei die Rechte der ersteren Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips bezüglich der Rechte des Investors anerkennen.
Art. 9 Schiedsgerichtsbarkeit
1.  Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf dem Wege diplomatischer Verhandlungen beigelegt.
2.  Ist eine Verständigung zwischen beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten möglich, wird der Rechtsstreit auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss.
3.  Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4.  Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5.  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes – in den Fällen, die in den Paragraphen 3 und 4 dieses Artikels erwähnt sind – nicht in der Lage, sein Mandat auszuüben oder ist er Staatsangehöriger der einen oder andern Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch er verhindert oder ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, vorgenommen.
6.  Sofern die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren und das anzuwendende Recht selbst fest.
7.  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind verbindlich für beide Vertragsparteien.
Art. 10 Inkrafttreten, Erneuerung, Ablauf
1.  Das Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, da beide Regierungen sich gegenseitig unterrichtet haben, dass sie den verfassungsmässigen Bestimmungen über Abschluss und Inkrafttreten von internationalen Abkommen nachgekommen sind. Es bleibt in Kraft während der Dauer von fünf Jahren. Sofern keine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Fünfjahresperiode schriftlich kündigt, gilt es jeweils für die Dauer von zwei Jahren erneuert.
2.  Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die in Artikel 1–9 enthaltenen Bestimmungen für eine weitere Zehnjahresperiode anwendbar für Investitionen, die vor der Kündigung vorgenommen wurden.
Geschehen in Bamako, den 8. März 1978, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

E. Moser

Für die Regierung
der Republik Mali:

Lamine Keita

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