Reglement über die Ausübung des Handels
Reglement über die Ausübung des Handels (HAR) vom 14.09.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (HAG; das Gesetz); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Ausführungsorgane
Art. 1 Amt für Gewerbepolizei
1 Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das ordentliche Ausführungsor - gan der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion für die Anwendung des Ge - setzes über die Ausübung des Handels (das Gesetz).
2 Es ist zuständig für:
a) die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Patente;
b) die Festsetzung der Abgaben für Patente;
c) die Kontrolle der Tätigkeit der Eichmeister;
d) die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung für das Gewerbe der Reisenden;
e) die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung für die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten.
3 Es kann alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte ein - holen.
Art. 2 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei übt nebst den ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben die Kontrolle darüber aus, ob:
a) in den Fällen nach Artikel 16 des Gesetzes ein Patent vorhanden ist;
b) der Verkäufer alkoholhaltiger Getränke seine Pflichten nach Artikel 26 Bst. a und b des Gesetzes einhält;
c) die ergänzenden Massnahmen nach den Artikeln 33 und 34 zum Schutz der Jugend eingehalten sind.
2 Sie kann vom Amt mit anderen Kontrollen beauftragt werden.
2 Öffnungszeiten der Geschäfte
Art. 3 Ganzjährige touristische Gebiete
1 Als ganzjährige touristische Gebiete gelten:
a) im Saanebezirk: die Altstadt von Freiburg (Burg-, Au- und Neustadt - quartier);
b) im Sensebezirk: Schwarzsee (Gemeinde Plaffeien);
c) im Greyerzbezirk: Gruyères, Jaun und Val-de-Charmey;
d) im Vivisbachbezirk: Les Paccots (Gemeinde Châtel-Saint-Denis).
Art. 4 Saisonale touristische Gebiete
1 Als touristische Gebiete während der Sommersaison, d.h. von April bis Ok - tober, gelten:
a) im Seebezirk: Greng, Meyriez, Mont-Vully, Muntelier und Murten;
b) im Broyebezirk: Châbles, Cheyres, Delley-Portalban, Estavayer-le-Lac und Gletterens.
Art. 5 Nächtliche Öffnungszeit – Lebensmittelgeschäfte
1 Eine Gemeinde darf bestimmten dauerhaft betriebenen Geschäften, die Speisen und Getränke anbieten, die nächtliche Öffnungszeit bis höchstens um
23 Uhr bewilligen.
Art. 6 Nächtliche Öffnungszeit – Besondere Veranstaltungen
1 Die Öffnungszeiten bei Ausnahmebewilligungen, die eine Gemeinde für be - sondere Veranstaltungen vorsieht, werden von Fall zu Fall, je nach Veranstal - tung, festgesetzt.
Art. 7 Ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen
1 Zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes können die Gemeinden für Märkte, Messen und andere ähnliche Veranstaltungen aus - nahmsweise eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorsehen.
Art. 8 Arbeitsgesetzgebung
1 Die Einhaltung der Spezialgesetzgebung über die Arbeitszeit, die Ruhezeit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bleibt ausdrücklich vorbe - halten.
Art. 9 Gemeinderegelung
1 Das von einer Gemeinde angenommene allgemein verbindliche Reglement über die Öffnungszeiten der Geschäfte wird der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zur Genehmigung unterbreitet; diese holt vorgängig die Stel - lungnahmen des Amts für Gemeinden und des Amts für den Arbeitsmarkt ein.
3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte
Art. 10 Aufteilung nach Gebieten
1 Das Kantonsgebiet wird für die Eichung in zwei Eichkreise aufgeteilt.
2 Der 1. Eichkreis umfasst den Saane-, den Sense- und den Seebezirk. Der
2. Eichkreis umfasst den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivis - bachbezirk.
3 Für die Kontrolle der Geräte zur Abgasmessung von Motorfahrzeugen um - fasst der 1. Kreis jedoch nur den Seebezirk. Die übrigen Bezirke bilden Be - standteil des 2. Eichkreises.
Art. 11 Eichamt
1 Das Amt bezeichnet für jeden Kreis den Sitz des Eichamtes.
2 Dieser Sitz befindet sich grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde des Eich - meisters.
Art. 12 Entschädigungen – Kontrolle im Dreijahresabstand
1 Für jede periodische allgemeine Kontrolle erhält der Eichmeister eine Ent - schädigung von 10 Franken.
Art. 13 Entschädigungen – Kontrolle vorverpackter Waren
1 Für jede Kontrolle der auf Verpackungen und Behältern von vorverpackten Waren angegebenen Menge durch Auswertung von Stichproben erhält der Eichmeister eine Entschädigung von 37 Franken pro Stunde.
Art. 14 Entschädigungen – Miete
1 Jeder Eichmeister erhält als Beteiligung an den Mietkosten für sein Eichamt eine monatliche Entschädigung von 400 bis 600 Franken.
Art. 15 Entschädigungen – Reisen
1 Die Reiseentschädigungen werden gemäss den für die Mitarbeiter des Staa - tes anwendbaren Regeln festgesetzt.
4 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe
Art. 16 ...
Art. 17 ...
Art. 18 ...
Art. 19 ...
Art. 20 ...
Art. 21 ...
Art. 22 ...
Art. 23 ...
Art. 24 ...
5 Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Art. 25 Patentgesuch
1 Das Patentgesuch muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind beizulegen:
a) der Name, der Vorname und die Privatadresse des Gesuchstellers oder, für eine juristische Person, eines zuständigen Vertreters;
b) ein Auszug aus dem Strafregister oder ein durch die zuständige Behör - de des Heimatstaates ausgestelltes, als gleichwertig anerkanntes Doku - ment. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein;
c) der Standort und die Bezeichnung des Geschäfts, das geplant ist oder übernommen werden soll;
d) die Art der alkoholhaltigen Getränke, die der Kundschaft angeboten werden.
Art. 26 Frist
1 Das Patentgesuch muss spätestens dreissig Tage vor der Eröffnung oder der Übernahme des Geschäfts eingereicht werden.
Art. 27 Verfahren mit Stellungnahmen
1 Bei jedem Patentgesuch für die Eröffnung oder die Übernahme eines Ge - schäfts mit alkoholhaltigen Getränken sowie bei jeder Patenterneuerung holt das Amt vorgängig die Stellungnahmen des Oberamtmannes und der Gemeinde ein.
2 Zu diesem Zweck ist die Kantonspolizei befugt, den mit der Stellungnahme beauftragten Behörden alle nötigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 28 Verfall des Patentes
1 Die Gültigkeitsdauer eines Patentes endet am 31. Dezember des seiner Aus - stellung folgenden Jahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 des Geset - zes.
Art. 29 Betriebsabgabe – Veranlagungsverfahren
1 Das Amt stellt den Patentinhabern für die Veranlagung alle zwei Jahre ein Erklärungsformular zu, das innert dreissig Tagen ausgefüllt und unterzeich - net zurückgeschickt werden muss.
2 Gleich nach Erhalt stellt es die Formulare im Bedarfsfall dem Oberamtmann zu, der seine Stellungnahme zu den Erklärungen abgibt.
3 Es trifft seinen Entscheid, nachdem es in den besonderen Fällen ergänzende Auskünfte eingeholt oder eine Kontrolle vorgenommen hat.
4 Schickt der Patentinhaber das Formular nicht zurück oder weigert er sich, es auszufüllen, so setzt das Amt den Betrag der Abgabe gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Angaben nach Ermessen fest.
Art. 30 Betriebsabgabe – Zwischenzeitliche Änderung
1 Bei einem Wechsel des Patentinhabers oder der Eröffnung eines Geschäfts während des Jahres setzt das Amt provisorisch den vom neuen Inhaber ge - schuldeten Betrag der Betriebsabgabe fest und informiert den Finanzdienst des Bezirkes darüber.
2 Gibt der Inhaber während des Jahres seine Tätigkeit auf oder unterbricht er sie, so wird der Betrag der Abgabe proportional reduziert.
Art. 31 Patententzug
1 Der Artikel 23 gilt ebenfalls für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.
Art. 32 Gebühren
1 Bei Verweigerung oder Entzug eines Patentes erhebt das Amt eine Gebühr von 50 bis 200 Franken.
Art. 33 Schutz der Jugend – Einrichtung des Verkaufslokals
1 Jedes Geschäft, das nicht ausschliesslich alkoholhaltige Getränke verkauft, muss diese Getränke klar von jenen ohne Alkohol trennen und dafür abge - trennte Regale verwenden.
Art. 34 Schutz der Jugend – Angabe der gesetzlichen Altersvorschriften
1 In unmittelbarer Nähe der alkoholhaltigen Getränke und den Eigenschaften jedes Getränks entsprechend müssen die Altersgrenzen nach Artikel 26 des Gesetzes angegeben werden.
Art. 35 Schutz der Jugend – Instruierung des Personals
1 Das mit dem Verkauf von alkoholhaltigen Getränken betraute Verkaufsper - sonal muss auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Erkennen des Produkts und der Überprüfung des Alters bei der Abgabe von Alkohol auf - merksam gemacht werden.
Art. 36 Bundesrechtliche Vorschriften
1 Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Detailhandel mit gebrannten Wassern und über die Lebensmittel bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6 Besondere Vorschriften für andere Tätigkeiten
Art. 36a Konsumkredit
1 Für die Erteilung einer Bewilligung für die Gewährung oder die Vermitt - lung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.
2 Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken er - hoben.
3 Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnah - men in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
Art. 36b Unterhaltungsspiele
1 Für jede Bewilligung für die Durchführung eines Unterhaltungsspiels erhebt das Amt eine Gebühr von 100 Franken.
Art. 37 ...
Art. 38 Handel mit pornographischen Gegenständen
1 Die Geschäfte, die pornographische oder brutale Szenen enthaltende Gegen - stände, insbesondere Kassetten und Bücher anbieten, müssen über eine spezi - ell hierfür eingerichtete Ecke oder über ein von den anderen Waren getrenn - tes Regal verfügen.
2 Die Zugänge zu den Standorten nach Absatz 1 müssen ständig unter Sicht - kontrolle des Verkaufspersonals stehen, damit dieses sicherstellen kann, dass Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zugang zu pornographischen Gegen - ständen haben.
3 Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass das betroffene Verkaufsperso - nal dieses Zutrittsalter beachtet.
Art. 39 Reklame
1 Pornographische Gegenstände dürfen nicht in Schaufenstern ausgestellt oder in Warenverteilern angeboten werden.
7 Schlussbestimmungen
Art. 40 Änderung
1 Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Ausführungsreglement vom 21. Dezember 1959 zum Gesetz vom
25. Februar 1959 betreffend Regelung des Mäklergeschäftes in Grund - stücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.11);
b) das Reglement vom 28. Oktober 1960 betreffend die Prüfungsordnung für Mäkler in Grundstücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.12);
c) der Tarif vom 1. Juli 1970 betreffend die Mäklerprovisionen (SGF
222.6.171);
d) der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend Änderung des Tarifs der öffentlichen Waagen (SGF 943.13);
e) der Beschluss vom 20. Januar 1976 betreffend die Zahl der Eichkreise (SGF 943.21);
f) der Beschluss vom 17. März 1987 zur Festsetzung der staatlichen Ent - schädigungen an die Eichmeister (SGF 943.22);
g) der Beschluss vom 7. April 1950 betreffend die öffentlichen Brücken - waagen (SGF 943.31);
h) das Ausführungsreglement vom 20. Mai 1974 zum Gesetz vom 21. No - vember 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Ge - tränkehandel (SGF 947.1.11).
Art. 42 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.09.1998 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 434 / d 439
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 25 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 30 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
19.11.2002 Art. 25 geändert 01.06.2002 2002_125
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_054
16.09.2003 Art. 1 geändert 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Abschnitt 4 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 16 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 17 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 18 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 19 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 20 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 21 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 22 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 23 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 24 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.12.2003 Art. 1 geändert 01.01.2004 2004_006
16.12.2003 Art. 36a eingefügt 01.01.2004 2004_006
23.11.2010 Art. 37 aufgehoben 01.01.2011 2010_129
16.02.2016 Art. 3 geändert 16.02.2016 2016_019
16.02.2016 Art. 4 geändert 16.02.2016 2016_019
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.10.2018 2018_072
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.10.2018 2018_072
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.10.2018 2018_072
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 01.10.2018 2018_072
23.02.2021 Art. 36b eingefügt 01.01.2021 2021_026
08.04.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 434 / d 439
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 geändert 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 1 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2004_006
Art. 1 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 16.02.2016 16.02.2016 2016_019
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 4 geändert 16.02.2016 16.02.2016 2016_019
Art. 9 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 9 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Abschnitt 4 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 17 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 18 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 20 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 22 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 25 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 25 geändert 19.11.2002 01.06.2002 2002_125
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 30 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 36a eingefügt 16.12.2003 01.01.2004 2004_006
Art. 36b eingefügt 23.02.2021 01.01.2021 2021_026
Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 37 aufgehoben 23.11.2010 01.01.2011 2010_129
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