Provisorische Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland
Abgeschlossen am 29. November 1926 In Kraft getreten am 30. November 1926 (Stand am 1. Januar 1960) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Hellenischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, haben beschlossen, eine Provisorische Handelsübereinkunft zu vereinbaren, und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, zu diesem Zwecke gehörig ermächtigt,
die folgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.²
Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Erhöhungskoeffizienten, die Zollniederlagen (einschliesslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung von Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die innern Abgaben, die Zollförmlichkeiten und die zollamtliche Behandlung der Güter sowie die Akzisen oder Verbrauchssteuern anbetrifft, einem dritten Staate zugestanden hat oder noch zugestehen wird.
Ausgenommen sind jedoch die Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs Grenzstaaten für die Bewohner gewisser ihrer Gegenden gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten, sowie diejenigen, die sich aus einer von einem der Teile bereits abgeschlossenen oder erst in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.
² Siehe ferner den Notenaustausch vom 1. April 1947 ( SR 0.946.293.721.1 )
Art. 2
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen geniessen die in der beigefügten Liste A aufgeführten Natur‑ oder Gewerbeerzeugnisse, die aus Griechenland stammen und direkt oder indirekt von dorther kommen, bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet die in der genannten Liste A angegebenen Zölle.
Art. 3
Die beiden vertragschliessenden Teile verpflichten sich, für ihre Einfuhr oder Ausfuhr keine Verbote oder Beschränkungen zu erlassen und aufrechtzuerhalten, die auf die gleichartigen Erzeugnisse von oder nach irgendeinem andern Lande nicht angewandt werden sollten.
Ausnahmen dürfen jedoch gemacht werden in bezug auf Verbote oder Einschränkungen betreffend:
a) die öffentliche Sicherheit;
b) die öffentliche Gesundheit oder den Schutz der Tiere und Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Schmarotzer.
Art. 4
Wenn der eine der vertragschliessenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zöllen belegt, als sie auf die gleichen Erzeugnisse, die aus dem andern Teil stammen, anzuwenden sind, oder falls er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, die auf die gleichen Erzeugnisse des andern Teiles keine Anwendung finden, so ist er berechtigt, sofern es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der ermässigten Zölle auf die Erzeugnisse des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Vorlegung von Ursprungszeugnissen abhängig zu machen, die von den zu diesem Zwecke durch das Ausfuhrland bezeichneten Behörden oder Handelskammern ausgefertigt sind.
Wenn das Einfuhrland für die Ursprungszeugnisse das Konsularvisum verlangt, so darf die Gebühr für dieses Visum einen Goldfranken oder eine Golddrachme das Stück nicht übersteigen.
Art. 5
Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich das Recht vor, diejenigen aus dem Gebiet des andern Teiles eingeführten Erzeugnisse, die im Inland mit einer Fabrikations‑ oder andern Abgabe belastet sind, oder die aus solchen Abgaben unterliegenden Stoffen hergestellt sind, Abgaben zu unterwerfen.
Die Abgaben dürfen aber für die eingeführten Waren nicht höher und nicht lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse.
Art. 6
Die Erzeugnisse, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe unterworfen werden, selbst wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.
Diese Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.
Art. 7
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von 12 Monaten und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr zugestanden:
1. für Gegenstände zur Reparatur;
2. für zollpflichtige Muster, inbegriffen solche von Handelsreisenden, gemäss den Bestimmungen des Art. 10 des am 3. November 1923³ in Genf abgeschlossenen internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten;
3. für Natur‑ oder Gewerbeerzeugnisse, die für internationale Ausstellungen, Messen und Wettbewerbe bestimmt sind.
³ SR 0.631.121.1
Art. 8
Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten aus einem der beiden Länder sowie ihre Reisenden haben gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen, sofern ihr Aufenthalt im Lande sechs Monate nicht übersteigt. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.
Die im ersten Absatz erwähnte Ausweiskarte muss dem Muster entsprechen, das dem Art. 10 des am 3. November 1923⁴ in Genf abgeschlossenen internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten beigegeben ist.
Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.
⁴ SR 0.631.121.1
Art. 9
Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkunft, einschliesslich des Zusatzprotokolls, Streitigkeiten entstehen sollten und diese nicht binnen einer angemessenen Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, so sollen sie auf Verlangen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Dieses soll in der Regel aus drei Mitgliedern bestehen; die vertragschliessenden Parteien ernennen jede nach freier Wahl einen Schiedsrichter und bezeichnen den Obmann gemeinsam. Wenn eine der Parteien es verlangt, soll das Schiedsgericht jedoch aus fünf Mitgliedern bestehen; die Parteien ernennen dann jede einen Schiedsrichter nach freier Wahl, während die drei andern, und unter diesen der Obmann, gemeinsam bezeichnet werden.
Der Obmann und, gegebenenfalls, die gemeinsam zu bezeichnenden Schiedsrichter sollen weder Angehörige der Vertragsstaaten sein, noch auf ihrem Gebiet wohnen oder in ihren Diensten stehen.
Wenn die Ernennung des Obmanns und, gegebenenfalls, der gemeinsam oder von einer der Parteien nach freier Wahl zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht binnen vier Monaten von der Bekanntgabe eines Schiedsgesuches an stattfindet, so sollen sie, auf Verlangen einer der Parteien, durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes⁵ oder, falls dieser Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist, durch den Vizepräsidenten, oder, falls dieser sich im gleichen Fall befindet, durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes bezeichnet werden.
Das Gericht tritt an dem vom Obmann bestimmten Ort zusammen. Es regelt das Verfahren selbst. Seine Entscheide sollen verbindliche Kraft haben.
Im Falle von Anständen über die Frage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung oder Anwendung der Übereinkunft beziehe, soll diese Vorfrage dem Schiedsverfahren unter den gleichen Bedingungen unterworfen werden, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.
⁵ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (siehe SR 0 . 193.50 ).
Art. 10
Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen ausgetauscht werden.
Sie tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und ist für die Dauer eines Jahres vom Inkrafttreten an abgeschlossen. Falls sie jedoch nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt sie stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während drei Monaten, vom Tage der Kündigung an, gültig bleiben.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung, in Athen, am 29. November 1926.
(Es folgen die Unterschriften)
Liste A ⁶
⁶ Aufgehoben durch Noten vom 19. Nov. 1958 und 14 . Dez. 1959 ( AS 1961 15 ).
Zusatzprotokoll
Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage zwischen der Schweiz und Griechenland abgeschlossenen Provisorischen Handelsübereinkunft haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, vereinbart, dass die Bestimmungen der vorstehend genannten Übereinkunft von ihrem Inkrafttreten an in vollem Umfange auf das Fürstentum Liechtenstein anzuwenden sind, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch den Zollanschlussvertrag vom 29. März 1923 verbunden sein wird.
Geschehen, im Doppel, in Athen, am 29. November 1926.
(Es folgen die Unterschriften)
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