Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal
                            1  Verordnung zum Gesetz  über das  Staatspersonal  RRB vom 27. März 2001  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich (§ 2)
                            1   Der Geltungsbereich der Verordnung richtet sich nach § 2 des Staatsper-  sonalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Lehrkräfte  an  den  Mittel-  und  Berufsschulen  gilt  diese  Verord-  nung,  soweit  die  Anstellungsverordnung  Mittel-  und  Berufsschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 2001 keine besonderen Regelungen tri fft.
                            3    Für  das  Spitalpersonal  gilt  diese  Verordnung,  soweit  die  Spitalpersonal-  verordnung vom 7. Juli 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) keine besonderen Regelungen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Rechtsbeistand (§ 9)
                            1   Staatsbediensteten, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit in ein Straf-  verfahren  verwickelt  werden,  wird  ein  Rechtsbeistand  gewährt,  wenn  die  strafrechtlich  rel  evanten  Handlungen  nicht  offensichtlich  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig begangen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  unentgeltliche  Rechtsschutz  kann  Staatsbediensteten  auch  gewährt  werden, wenn sie für einen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erlitte-  nen Schaden gegenüber Dritten Ersatz einklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  bezeichnet  jeweils  einen  Verwaltungsjuristen  oder  eine  Verwaltungsjuristin  als  Rechtsbeistand.  In  speziellen,  zeitaufwendi-  gen  oder  politisch  heiklen  Fällen  kann  er  einen  freierwerbenden  Rechts-  anwalt oder eine freierwerbende Rechtsanwältin beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Sicherstellung  der  freien  Rechtsanwaltswahl  kann  der  Regierungsrat  die  teilweise  oder  vollständige  Übernahme  der  Prämien  an  Rechtsschutz-  versicherungen  beschliessen,  welche  von  Personalverbänden  oder  Berufs-  gruppen abgeschlossen wurden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS     126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    GS 92, 594 (BGS 126.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 817.316.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beamtung
§ 3. Begriff (§ 11)
                            Die  vom  Volk  oder  Kantonsrat  gewählten  Personen  sind  Beamte  oder  Beamtinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Stellenausschreibungs-, Wahl- und
                            Anstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Ausschreibung (§ 15)
                            Die  für  die  Ausschreibung  zuständige  Wahl-  oder  Anstellungsbehörde  schreibt  neu  zu  besetzende  Stellen  bei  Bedarf  öffentlich  aus.  Ein  Bedarf  liegt in der Regel vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird. Die Stelle  ist in diesem Fall zumindest im Amtsblatt  auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zuständigkeit für die Stellenausschreibung
                            1  Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind:  a)  das Personalamt für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamtinnen
                            und  die  Angestellten  der  kantonalen  Verwaltung,  der  unselbstän-  digen Anstalten und der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der Ausgleichskasse
                            des  Kantons  Solothurn  und  der  Invalidenversicherungs-Stelle  des  Kantons Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) sowie für den Direktor oder die Direktorin der  Solothurnischen  Gebäudeversicherung  und  der  Kantonalen  Pensi-  onskasse Solothurn;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. den Direktor oder die Direktorin der land- und hauswirtschaftli-
                            chen Schule Wallierhof;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Offiziere oder Offizierinnen des Polizeikorps;
5. die Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen.
                            b)  die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Invalidenversicherungs-  Stelle  des  Kantons  Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  die  Solothurnische  Gebäudeversiche-  rung  und  die  Kantonale  Pensionskasse  Solothurn  für  die  ihnen  unter-  stellten Angestellten;  c)  die landwirtschaftliche Schule Wallierhof für die Landwirtschaftslehrer  oder  Landwirtschaftslehrerinnen,  die  Hausangestellten  und  das  Perso-  nal  des  Gutsbetriebes  (§  11  Abs.  2  und  3  der  Wallierhofverordnung  vom 19. Dezember 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ));
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche  vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Fass  ung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 6 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 925.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Stelleninserat
                            1  Das  Stelleninserat  enthält  die  Beschreibung  des  Aufgabenbereichs,  die  Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen, die Anmeldefrist von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbung, welche von der  für die Ausschreibung zuständigen Stelle bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Personalamt erlässt Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Auswahlverfahren
                            1  Die  Stellen,  bei  denen  die  Bewerbungen  einzureichen  sind,  prüfen  diese  auf  ihre  Vollständigkeit  und  bestätigen  deren  Eingang  unmittelbar  nach  Ablauf der Anmeldefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Personalamt  stellt  die  bei  ihm  eingegangenen  Bewerbungen  der  Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, laufend zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Auswahlverfahren  für  Beamte  oder  Beamtinnen,  welche  vom  Volk  gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Auswahlverfahren  für  Beamte  oder  Beamtinnen,  welche  vom  Kan-  tonsrat  gewählt  werden,  richtet  sich  nach  dem  Geschäftsreglement  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Personalamt  erstellt  für  den  Regierungsrat  nach  Ablauf  der  Bewer-  bungsfrist  ein  Verzeichnis  aller  eingegangenen  Bewerbungen  für  alle  Verwaltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden. Falls der Kan-  tonsrat  Wahlbehörde  ist,  wird  das  Verzeichnis  der  Bewerbungen  dem  Regierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Anstellungsantrag
                            Die  für  die  Durchführung  des  Auswahlverfahrens  zuständige  Stelle  unter-  breitet  dem  Personalamt  auf  dem  Dienstweg  den  begründeten  Anstel-  lungsantrag,  soweit  die  Anstellung  nicht  in  ihre  Kompetenz  fällt.  Das  Personalamt  unterbreitet  dem  Regierungsrat  auf  dem  Dienstweg  den  Anstellungsantrag  zusammen  mit  einem  Vorschlag  zur  Festsetzung  der  Besoldung, wenn dieser für  die Anstellung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19)
                            1  Der  Kantonsrat  wählt  die  in  Artikel  75  Absatz  1  der  Kantonsverfassung  aufgeführten  Beamten  oder  Beamtinnen  sowie  den  Ratssekretär  oder  die  Ratssekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  land-  und  hauswirtschaftliche  Schule  Wallierhof  stellt  die  Hausange-  stellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Personalamt  stellt  alle  Angestellten  ein,  soweit  das  Gehalt  im  Rah-  men der Besoldungsklassen 1 bis und mit 23 der Verordnung des Kantons-  rates  über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals  sowie  der  Lehrkräfte  an  kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) festgesetzt wird. Ausserdem stellt  das  Personalamt  alle  Angestellten  mit  befristetem  Anstellungsverhältnis  ein.  Wenn  das  Personalamt  dem  Anstellungsantrag  des  Departementes  nicht zustimmt, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat stellt alle übrigen Angestellten an.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 121.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.51.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Anstellungsvertrag (§ 18 Abs. 3)
                            Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingungen.  Das Personalamt erlässt Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 11. Ordentliche Kündigung (§ 27)
                            1    Bevor  ein  Vorgesetzter  oder  eine  Vorgesetzte  einen  Antrag  stellt  auf  Kündigung   des   Anstellungsverhältnisses   eines   Mitarbeiters   oder   einer  Mitarbeiterin   wegen   mangelnder   Eignung,   ungenügenden   Leistungen  oder  einem  Verhalten,  das  zu  berechtigten  Klagen  Anlass  gegeben  hat  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Absatz  4  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  muss  er  oder  sie  der  betroffenen  Person  im  Anschluss  an  ein  Mitarbeiterbeurtei-  lungsgespräch  schriftlich  eine  angemessene  Bewährungsfrist  einräumen  und  für  den  Fall  der  Nichtbewährung  die  Kündigung  androhen.  Ist  die  betroffene  Person  mit  dem  Ergebnis  der  Beurteilung  nicht  einverstanden,  kann sie sich an den nächsthöheren Vorgesetzten oder an die nächsthöhe-  re  Vorgesetzte  wenden.  Er  oder  sie  entscheidet  endgültig  über  die  Beur-  teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewährt sich der oder die Angestellte innert der vereinbarten Frist nicht,  reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeur-  teilungsgespräch den begründeten Kündigungsantrag auf dem Dienstweg  bei der Anstellungsbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anstellungsbehörde stellt den betroffenen Angestellten den begrün-  deten  Kündigungsantrag  zu  und  setzt  ihnen  Frist  zur  schriftlichen  Stel-  lungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren  durch  das  Personalamt  instruiert.  Es  unterbreitet  dem  Regierungsrat  auf  dem Dienstweg Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Abgangsentschädigung (§ 33; § 20 Abs. 2)
                            1    Wird  eine  Stelle  aufgehoben  und  kann  kein  anderer  Arbeitsbereich  zu-  gewiesen werden oder wird das Dienstverhältnis eines Beamten oder einer  Beamtin nicht erneuert, wird die Abgangsentschädigung in der Regel wie  folgt bestimmt:  a)  Die  Abgangsentschädigung  entspricht  nach  fünf  Dienstjahren  einem  Monatslohn.  Für  jedes  zusätzliche  Dienstjahr  wird  die  Abgangsent-  schädigung  um  einen  Monatslohn  erhöht.  Die  Zahl  der  Dienstjahre  entspricht der Anstellungsdauer ohne Unterbrechung des Anstellungs-  verhältnisses.  Dienstjahre  mit  mehr  als  drei  Monaten  unbezahltem  Ur-  laub werden anteilmässig angerechnet.  b)  Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kindererziehung die  Anstellung  beim  Kanton  oder  bei  einer  Schulgemeinde,  werden  die  Jahre  der  Kinderbetreuung  bis  zum  vollendeten  sechsten  Altersjahr  ganz   und   bis   zum   vollendeten   zehnten   Altersjahr   zur   Hälfte   als  Dienstjahre angerechnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre ange-  rechnet werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)  Ist  ein  Angestellter  oder  eine  Angestellte  älter  als  45  Jahre,  wird  die  Abgangsentschädigung  zusätzlich  unter  Berücksichtigung  des  Alters  und  der  sozialen  Lage  festgesetzt,  auch  wenn  die  Mindestzahl  der  Dienstjahre  nicht  erfüllt  ist.  Der  Mindestanspruch  beträgt  einen  Mo-  natslohn.  d)  Ausnahmsweise kann Angestellten unter 45 Jahren, die nach den Buch-  staben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ha-  ben,  eine  solche  zugesprochen  werden,  wenn  die  soziale  Lage  diese  Massnahme rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht setzt die Abgangsentschädigung nach Absatz 1 fest, wenn es  die  Auflösung  des  Anstellungsverhältnisses  als  missbräuchlich  beurteilt  hat. Je nach Grad der Missbräuchlichkeit kann es die nach Absatz 1 mass-  gebende Abgangsentschädigung erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abgangsentschädigung  wird  im  Einzelfall  vereinbart,  wenn  das  An-  stellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Abgangsentschädigung  wird,  soweit  bundesrechtlich  zulässig,    um  die  Sozialversicherungsbeiträge  vermindert,  welche  der  oder  die  Ange-  stellte  entrichten  muss.  Davon  ausgenommen  sind  die  Beiträge  an  die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge.  Wird  die  Ab-  gangsentschädigung   wegen   missbräuchlicher   Kündigung   ausgerichtet,  werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Höhe des Monatslohnes nach Absatz 1 bemisst sich nach dem Durch-  schnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Been-  digung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Sozialplan (§ 50
                            ter   Absatz 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Kündigung  von  grösseren  Personalbeständen  gelten  solche,  welche  die  Anstellungsbehörden  innert  drei  Monaten  aus  Gründen  aussprechen,  die  in  keinem  Zusammenhang  mit  der  Person  des  oder  der  Angestellten  stehen, und von denen betroffen werden:  a)  zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in  der Regel aber mindestens zehn Personen;  b)  oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel  mindestens dreissig Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Kündigung  von  befristeten  Anstel-  lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Liegen  Kündigungen  nach  den  Absätzen  1  und  2  vor,  erlässt  der  Regie-  rungsrat nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Personalamt orientiert die Kommission für Besoldungs- und Personal-  fragen regelmässig über die Zahl der vom Arbeitgeber vorgesehenen Kün-  digungen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 12 Absatz 5 eingefügt am 3. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inhalt des Dienstverhältnisses
                            A. Allgemeine Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Amtsgelübde (Art. 62 KV)
                            Das Amtsgelübde lautet: Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten,  meine  Amtspflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  erfüllen,  alles  zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlas-  sen, was ihm schadet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39)
                            1  Die  Departemente  ermächtigen  die  ihnen  unterstellten  Beamten,  Beam-  tinnen oder Angestell-ten zur Aussage vor Gericht. Keine Ermächtigung ist  einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätigkeit zur Aussage verpflich-  tet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich  nach  der  Verordnung  über  die  Akteneinsicht  und  die  Herausgabe  von  Akten der kantonalen Verwaltung vom 25. Februar 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Rechte an immateriellen Rechtsgütern (§ 43)
                            Erfindungen  und  andere  immaterielle  Rechtsgüter,  die  Staatsbedienstete  in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen oder an deren Hervor-  bringung  sie  mitwirken,  gehören  unabhängig  von  ihrer  Schutzfähigkeit  dem Staat.  B. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Grundsatz (§ 42)
                            Staatsbedienstete  dürfen  bezahlte  oder  nichtbezahlte  Nebenbeschäfti-  gungen und öffentliche Ämter nur ausüben, soweit dadurch  ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, und  voraussichtlich  keine  Konflikte  mit  dienstlichen  Interessen  entstehen  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Nebenbeschäftigungen
                            1  Zur  Ausübung  von  Nebenbeschäftigungen  darf  grundsätzlich  keine  Ar-  beitszeit  versäumt  werden.  Wird  ausnahmsweise  Arbeitszeit  beansprucht,  so  ist  sie  nach  Absprache  mit  den  Vorgesetzten  im  Rahmen  der  Verord-  nung  über  die  gleitende  Arbeitszeit  vom  7.  Dezember  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  auszuglei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht als Nebenbeschäftigungen gelten:  a)  Freizeitbeschäftigungen;  b)  Tätigkeiten  in  Vereinen  oder  politischen  Parteien,  sofern  keine  Ar-  beitszeit versäumt wird;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 122.161.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.345.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  c)  die  Mitarbeit  in  eidgenössischen,  interkantonalen,  kantonalen  oder  kommunalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Öffentliche Ämter
                            Werden  zur  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes  mehr  als  zehn  Tage  Ar-  beitszeit beansprucht, ist die zusätzlich beanspruchte Arbeitszeit nach der  Verordnung über die gleitende Arbeitszeit vom 7. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) auszu-  gleichen.  Ist  dies  aus  betrieblichen  Gründen  nicht  möglich,  muss  der  oder  die   Staatsbedienstete   im   entsprechenden   Umfang   einen   unbezahlten  Urlaub  beziehen.  Die  Vorbereitungsarbeiten  sind  immer  ausserhalb  der  Arbeitszeit zu verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Unterricht an öffentlichen Schulen
                            1    Staatsbedienstete  können  im  Rahmen  von  §  17  Absatz  1  während  der  ordentlichen Arbeitszeit an kantonalen oder vom Kanton subventionierten  Schulen in ihrem dienstlichen Aufgabengebiet unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Unterricht  darf  im  Schuljahresdurchschnitt  höchstens  vier  Lektionen  pro Woche umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  ausfallende  Arbeitszeit  ist  nach  Weisung  des  oder  der  direkten  Vor-  gesetzten  voll  auszugleichen.  Die  Vorbereitungsarbeiten  sind  ausserhalb  der Arbeitszeit zu verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            2  )  Rückerstattungspflicht von Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vertreter  und  Vertreterinnen  des  Staates  in  Unternehmungen,  deren  Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütun-  gen keine Entschädigungen. Sie können die Sitzungsgelder beanspruchen,  wenn  für  die  Sitzungsvorbereitungen  und  die  Sitzungen  keine  Arbeitszeit  beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vertreter  oder  Vertreterinnen  des  Staates  in  andern  Unternehmungen  haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die  Staatskasse   abzuliefern.   Sie   können   die   Sitzungsgelder   beanspruchen,  wenn  für  die  Sitzungsvorbereitungen  und  die  Sitzungen  keine  Arbeitszeit  beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Verfahren
                            1  Das Gesuch um Ausübung  einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentli-  chen Amtes ist rechtzeitig  auf  dem  Dienstweg  an  die  Anstellungsbehörde  zu  richten,  welche  über  das  Gesuch  entscheidet.  Ist  der  Regierungsrat  Anstellungsbehörde oder sind die Gesuchsteller Beamte oder Beamtinnen,  entscheidet das Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übergeordneten  Instanzen  nehmen  zu  jedem  Gesuch  Stellung.  Sie  äussern sich über eine allfällige nachteilige Beeinflussung der Aufgabener-  füllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anstellungsbehörde  lehnt  die  Ausübung  einer  Nebenbeschäftigung  oder  eines  öffentlichen  Amtes  ab,  soweit  die  Ausübung  den  Bestimmun-  gen dieser Verordnung widerspricht.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.345.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 21 Fassung vom 3. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  C. Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Zeitpunkt der Besoldungsauszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Besoldung  wird  am  25.  Tag  eines  Monats  (Bankvaluta)  ausbezahlt.  Fällt  dieser  Tag  auf  einen  Samstag,  einen  Sonntag  oder  einen  Feiertag,  wird die Besoldung am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dezemberbesoldung und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezem-  ber (Bankvaluta) ausbezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag oder einen  Sonntag, wird die Besoldung am nachfolgenden Werktag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Vorschusszahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  für  die  Auszahlung  der  Besoldungen  verantwortlichen  Dienststellen  können  Besoldungsvorschüsse  gewähren.  Ein  Vorschuss  entspricht  höch-  stens  einem  halben  Netto-Monatslohn.  Die  Verrechnung  mit  der  Besol-  dungszahlung muss im laufenden Monat sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine anspruchsberechtigte Person kann pro Jahr höchstens dreimal einen  Vorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 Abs. 5)
                            1   Angestellte im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und  Unfall unter Vorbehalt von § 47 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatsper-  sonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) und von Absatz 4 Anspruch auf die volle Besoldung:  a)  für die Dauer von einem Monat im 1. Dienstjahr;  b)  für die Dauer von  zwei Monaten im 2. Dienstjahr;  c)  ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten pro Jahr  unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlung der Zahl der Dienst-  jahre anteilmässig berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende  des Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erbringen  Versicherungen  bei  unfallbedingter  Arbeitsunfähigkeit  Tag-  gelder  nach  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ),  so  vermindert  sich  die  volle  Besoldung  um  jene  Beiträge,  welche  Staatsbe-  dienstete   auf   diesen   Taggeldern   nicht   an   die   Sozialversicherungen  (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Liegt  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vor,  kann  der  Anspruch  gekürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsverhältnis
                            (§ 47 Abs. 1 – 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Angestellte  im  unbefristeten  Anstellungsverhältnis  haben  bei  Krankheit  und  Unfall  unter  Vorbehalt  von  §  47  Absatz  2  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Anspruch auf die volle Besoldung:  a)  während  der  Probezeit  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten,  längstens  aber bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 22  bis   eingefügt am 3. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 22  ter   eingefügt am 3. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR 832.20 und SR 832.202.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  b)  nach  Ablauf  der  Probezeit  unabhängig  vom  Ausmass  der  Arbeitsunfä-  higkeit  während  höchstens  einem  Jahr.  Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  nach  Ablauf  dieses  Jahres  ganz  oder  teilweise  fort,  wird  das  Anstel-  lungsverhältnis  in  diesem  Umfang  aufgelöst,  sofern  der  Regierungsrat  nicht   ausnahmsweise   eine   Verlängerung   der   Lohnfortzahlung   be-  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Absatz 4 ist anwendbar.
§ 25. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Dienstverhältnisses
                            Der  Lohnfortzahlungsanspruch  der  Beamten  oder  Beamtinnen  oder  der  Angestellten  nach  Ablauf  der  Probezeit,  welche  aus  irgendwelchen  Grün-  den  in  ein  Anstellungsverhältnis  mit  Probezeit  wechseln  oder  versetzt  werden, richtet sich nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b des Staatspersonalge-  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Mutterschaftsurlaub (§ 48)
                            1    Die  Mitarbeiterin  vereinbart  den  Beginn  des  Mutterschaftsurlaubs  mit  dem oder der Vorgesetzten. In der Regel werden vier Wochen des Urlaubs  vor  dem  voraussichtlichen  Geburtstermin  bezogen.  Vorbehalten  bleibt  Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitarbeiterinnen, die infolge Mutterschaft das Dienstverhältnis auflösen,  können den Mutterschaftsurlaub frühestens acht Wochen vor dem voraus-  sichtlichen Geburtstermin beziehen. Aus wichtigen Gründen kann der oder  die Vorgesetzte Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Krankheits-  oder  unfallbedingte  Absenzen  ab  vier  Wochen  vor  dem  vor-  aussichtlichen  Geburtstermin  sowie  Feiertage  und  Urlaube,  die  in  die  Zeit  des  Mutterschaftsurlaubs  fallen,  können  weder  vor-  noch  nachbezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli-  chen Ferienanspruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Dauer  des  Mutterschaftsurlaubes  richtet  sich  im  befristeten  Anstel-  lungsverhältnis nach § 23 Absätze 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Mitarbeiterinnen,  welche  die  arbeitsfreien  Werktage  zwischen  Weih-  nachten  und  Neujahr  vorholen,  können  diese  nachbeziehen,  soweit  sie  in  den Mutterschaftsurlaub fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Vermittlungsprämien  Der  Regierungsrat  kann  Staatsangestellten  für  die  erfolgreiche  Vermitt-  lung  von  Bewerbungen  auf  offene  Stellen  ausnahmsweise  Vermittlungs-  prämien  ausrichten,  wenn  das  Ergebnis  der  ersten  Ausschreibung  negativ  verlaufen  ist.  Erfolgreich  ist  eine  Vermittlung  dann,  wenn  das  Dienstver-  hältnis nach bestandener Probezeit weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Ausserordentlicher Arbeitsplatz  Das  Personalamt  kann  Staatsangestellten  auf  Antrag  einer  Dienststelle  vorübergehend  oder  dauernd  einen  ausserordentlichen  Arbeitsplatz  (zu  Hause  oder  an  einem  andern  geeigneten  Ort)  bewilligen,  wenn  der  Be-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 26  bis   eingefügt am 3. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 26  ter   eingefügt am 3. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  trieb  darunter  nicht  leidet.  Eine  solche  Bewilligung  gibt  keinen  Anspruch  auf irgendwelche Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Organisatorische Bestimmungen
§ 27. Information der Personalverbände (§ 44)
                            1    Das  Finanzdepartement  und  das  Personalamt  orientieren  die  Personal-  verbände  regelmässig  über  grundsätzliche  Fragen  der  Personalpolitik  und  wichtige  Organisationsveränderungen  und  geben  ihnen  gleichzeitig  Gele-  genheit zur Aussprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Personalverbände  sind  möglichst  frühzeitig  über  wichtige  geplante  Entscheide  im  Personalbereich  zu  informieren.  Sie  sollen  die  Möglichkeit  erhalten,  dazu  schriftlich  oder  in  dringenden  Fällen  mündlich  Stellung  zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Kommission für Besoldungs- und Personalfragen (§ 51)
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kommission  für  Besoldungs-  und  Personalfragen  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  dem  Vorsteher  oder  der  Vorsteherin  des  Finanzdepartemen-  tes  und  sechs  weiteren  von  den  Personalverbänden  vorgeschlagenen  Mit-  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatspersonalverband delegiert drei Mitglieder, der Verband Lehre-  rinnen  und  Lehrer  Solothurn  zwei  Mitglieder  und  der  Verband  des  Perso-  nals öffentlicher Dienste Solothurn ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. b) Aufgaben
                            1  Die  Kommission  für  Besoldungs-  und  Personalfragen  berät  alle  Besol-  dungs-  und  Personalfragen  grundsätzlicher  Natur  zuhanden  des  Regie-  rungsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorberatung  aller  Besoldungs-  und  Personalfragen  grundsätzlicher  Art umfasst insbesondere:  a)  Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführung von Gesetzen  und Verordnungen im Personalwesen;  b)  Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxis;  c)  weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe der Traktanden eine Sitzung  einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Personalamt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Personalkommission (§ 52)
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich wie folgt zusammen:  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 29 Absatz 1 Fassung vom 11. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 29 Absatz 2 aufgehoben am 11. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 29 Absatz 3 Buchstabe c Fassung vom 11. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  a)  fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Verwaltung;  b)  drei Vertreter oder Vertreterinnen der Spitäler;  c)  ein Vertreter oder eine Vertreterin der kantonalen Lehrerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Personalamt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. b) Aufgaben
                            1    Die  Personalkommission  hat  zu  Handen  des  Regierungsrates  insbesonde-  re folgende Aufgaben zu erfüllen:  a)  Mitwirkung  in  grundsätzlichen  Fragen  beim  Vollzug  der  Personalge-  setzgebung;  b)  Ausarbeitung von Vorschlägen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz;
2. zur Aus-, Fort und Weiterbildung;
3. zu Fragen der Arbeitszeit;
4. zum Vorschlagswesen;
5. zur Arbeitsplatzgestaltung;
6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
                            2    Der  Regierungsrat  kann  der  Personalkommission  weitere  Aufgaben  zu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Regierungsrat   kann   für   die   Ausarbeitung   von   Vorschlägen   zur  Gleichstellung  der  Geschlechter  am  Arbeitsplatz  eine  besondere  Kommis-  sion beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe der Traktanden eine Sitzung  einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Instruktion von Beschwerden an den Regierungsrat
                            Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden an den Regierungsrat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33. Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis; Anrechnung
                            der Probezeit (§ 64)  Die Probezeit von Beamten und Beamtinnen sowie von Angestellten, wel-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            bis   des Gesetzes über das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Anstellungsvertrag für bisherige Staatsbedienstete
                            Mit  Beamten,  Beamtinnen  und  Angestellten,  welche  am  31.  Juli  2001  im  Dienst des Kanton stehen und am 1. August 2001 ins Angestelltenverhält-  nis überführt werden, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des  Gesetzes über das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) abgeschlossen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.1 (in der Fassung vom 8. November 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Änderung von Verordnungen
                            Folgende Verordnungen werden geändert:  a)  Verordnung  über  die  Urlaube  des  Staatspersonals  vom  8.  De-  zember 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 lautet neu:
§ 1. Geltungsbereich
                            Diese  Verordnung  gilt  für  die  Staatsbediensteten  der  kantonalen  Ver-  waltung, der Gerichte und der selbständigen Anstalten.  In den §§ 8  bis  , 8  quater   Abs. 1 und 8  quinquies   Abs. 1 wird der Begriff „Beamter“  ersetzt durch „Staatsangestellte“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ist aufgehoben.
§ 11 lautet neu:
                            Je   Kalenderjahr   dürfen   höchstens   20   besoldete   Urlaubstage   (ein-  schliesslich  Urlaube  zur  Ausübung  öffentlicher  Ämter  nach  der  Staats-  personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  gewährt  werden.  Die  Urlaube  nach  §§  3,  8  ter    bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  quinquies   bleiben für die Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unbe-  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 lautet neu:
                            2    Über  Anstände  beim  Vollzug  dieser  Verordnung  entscheidet  die  An-  stellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 53 des  Gesetzes über das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  b)  Verordnung  über  das  Personalrecht  in  den  Spitälern  (Spitalper-  sonalverordnung) vom 7. Juli 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Absatz 1 lautet neu:
                            Diese  Verordnung  gilt  für  die  Angestellten  der  solothurnischen  Spitä-  ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lautet neu:
                            1   Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   (aufgehoben).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.353.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 817.316.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lautet neu:
§ 3. Kompetenzen a) Anstellungen
                            Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdi-  rektorin  zuständig.  Er  oder  sie  kann  diese  Kompetenz  an  Leiter  oder  Leiterinnen einer Dienststelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 lautet neu:
§ 4. b) Lohnfestsetzung
                            Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ist aufgehoben.
§ 6 lautet neu:
§ 6. Stellenausschreibung
                            Für die Ausschreibung der Stellen ist der Verwaltungsdirektor oder die  Verwaltungsdirektorin  zuständig.  Er  oder  sie  bestimmt  das  Publikati-  onsorgan.  In  §  7  wird  der  Ausdruck  „Wahlbehörde“  ersetzt  durch  „Anstellungs-  behörde“.  In  §  8  wird  der  Ausdruck  „Sanitä  ts-Departement“  ersetzt  durch  „De-  partement des Innern“.  c)  Verordnung  über  die  Besoldungen  der  Ober-,  Abteilungs-  und  Assistenzärzte  der  Kantonalen  Psychiatrischen  Klinik,  des  Kan-  tonsspitals  Olten  und  des  Psychiatrischen  Dienstes  für  Kinder  und Jugendliche vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 lautet neu:
                            Als Ober- und Abteilungsarzt können nur Ärzte angestellt werden, die  berechtigt sind, den Titel eines Spezialarztes FMH für das betreffende  Fachgebiet zu führen. In besonderen Fällen können auch Bewerber mit  andern gleichwertigen Voraussetzungen angestellt werden. Der Regie-  rungsrat ist Anstellungsbehörde.  d)  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Jagd  und  den  Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel vom 24. April 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Absatz 2 letzter Satz ist aufgehoben.
                            e)  Verordnung  zum  Gebäudeversicherungsgesetz  vom  13.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Absatz 3 ist aufgehoben.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.515.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 626.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 618.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Aufhebung von Verordnungen und von Regierungsratsbeschlüssen
                            Alle  dieser  Verordnung  widersprechenden  früheren  Verordnungen  und  Beschlüsse sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben:  a)  Verordnung über das Personalamt vom 17. Juli 1942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  RRB  vom  21.  Januar  1947  über  Kosten  der  Stellve  rtretung  von  Staats-  funktionären, die sich bei bezahltem Urlaub auf ein juristisches Staats-  examen vorbereiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  );  c)  RRB vom 10. Dezember 1985 über die Kürzung des Bruttogehaltes der  Staatsangestellten  bei  Taggeldleistungen  aus  der  obligatorischen  Un-  fallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  d)  RRB  vom  21.  November  1989  über  Fürsprecherkandidaten  auf  solo-  thurnischen Amtsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ;  e)  RRB  vom  5.  September  1969  über  die  Altersgrenze  für  nebenamtliche  Staatsfunktionäre und Mitglieder von Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  );  f)  RRB vom 6. Juli 1954 über Gehaltsbezüge der Staa  tsfunktionäre, die im  Militärdienst erkranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  );  g)  RRB  vom  29.  November  1957  über  das  Reglement  für  die  Wahl  der  Delegierten der Staatlichen Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  );  h)  RRB  vom  12.  Dezember  1969  über  die  Freizügigkeitsvereinbarung  der  Staatlichen Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  );  i)  RRB  vom  11.  März  1986  über  den  Jahresbeitrag  der  Spareinleger  für  die  Leistungen  bei  Invalidität  und  Tod  sowie  für  Sondermassnahmen  nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse-  nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  ist  die  Verordnung  zum  Gesetz  über das Staatspersonal vom 7. Juli 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  August  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai  2001 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 75,542.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 77,130.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 90,318.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 91,538.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  GS 84,330.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  GS 79,208.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  GS 80,237.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  GS 84,412.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  GS 90,416.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   GS 92,810.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom  -  3. Juli 2001 am 1. August 2001;  - 11. Juni 2002 am 27. September 2002.