Verordnung (916.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung (COVID-19-Verordnung Deklassierung von Wein)

über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Deklassierung von Wein) vom 20. Mai 2020 (Stand am 1. Juni 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹,
verordnet:
¹ SR  910.1
Art. 1 Zweck und Gegenstand
¹ Diese Verordnung bezweckt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) auf die Weinbranche abzufedern, indem Betrieben, die Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Wein) des Jahrgangs 2019 und früherer Jahrgänge zu Tafelwein deklassieren, eine ausserordentliche Unterstützung gewährt wird.
² Die finanzielle Unterstützung wird in Form von Beiträgen an Betriebe ausgerichtet, die die Anforderungen und Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 erfüllen.
Art. 2 Finanzielle Unterstützung und Beiträge
¹ Die finanzielle Unterstützung des Bundes ist auf 10 Millionen Franken beschränkt. Die Kosten für die spezifischen Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 1 sind darin enthalten, unter Vorbehalt der Dauer der Kontrolle nach Artikel 8 Absatz 3.
² Die finanzielle Unterstützung des Bundes wird im Verhältnis der für das Jahr 2019 nach Artikel 30 b Absatz 3 der Weinverordnung vom 14. November 2007² mitgeteilten Rebflächen auf die Kantone aufgeteilt.
³ Die Kantone können Betrieben in ihrem Kanton, deren Gebote aufgrund der Ausschöpfung der finanziellen Unterstützung des Bundes nicht berücksichtigt werden können, mittels einer kantonalen Unterstützung Beiträge gewähren.
⁴ Der maximale Beitrag pro Liter deklassierten AOC-Wein beträgt 2 Franken.
² SR  916.140
Art. 3 Anforderungen an die deklassierten AOC-Weine
¹ Die Beiträge werden für Schweizer AOC-Wein ausgerichtet, der:
a. den Vorschriften der Weinverordnung vom 14. November 2007³ und der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁴ über Getränke genügt;
b. ab dem 1. April 2020 zu Tafelwein deklassiert wurde und im Kellerbuch den Vermerk «Wein, dessen Deklassierung finanziell unterstützt wurde» aufweist; und
c. vor dem 30. Juni 2022 unter der Bezeichnung «Tafelwein» oder als Verarbeitungswein abgegeben wird.
² Finanziell unterstützter deklassierter Wein ist getrennt zu lagern, und die Behälter sind mit dem Vermerk «Wein, dessen Deklassierung finanziell unterstützt wurde» zu kennzeichnen.
³ Finanziell unterstützter deklassierter Wein darf nicht für den Verschnitt von AOC-Wein oder Landwein verwendet werden.
³ SR  916.140
⁴ SR  817.022.12
Art. 4 Beitragsberechtigte
Beitragsberechtigt sind Weinkellereien (Betriebe), die:
a. der Weinlesekontrolle nach Artikel 28 der Weinverordnung vom 14. November 2007⁵ unterstehen;
b. von der Kontrollstelle nach Artikel 34 der Weinverordnung kontrolliert werden;
c. die Anforderungen betreffend die Kontrollen und die Zahlung der Gebühren nach den Artikeln 34 Absatz 1, 34 e und 38 der Weinverordnung erfüllen; und
d. sich in einem Kanton befinden, der seine Höchsterträge pro Flächeneinheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Weinverordnung für das Jahr 2020 gegenüber den Höchsterträgen nach Artikel 21 Absatz 6 der Weinverordnung um mindestens 200 g/m² für Weisswein und 200 g/m² für Rotwein gesenkt hat.
⁵ SR  916.140
Art. 5 Ausschreibung und Gebote
¹ Die Zuteilung der Beiträge erfolgt mittels Ausschreibung.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Ausschreibung auf seiner Website.
³ Die bietende Person kann für bestimmte Mengen Gebote einreichen, für die sie bereit ist, Weine zu deklassieren. Im Gebot ist anzugeben, welchen Beitrag die bietende Person für diese Menge ersucht.
⁴ Die Gebote müssen beim BLW innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Frist und mittels Formular, das auf der Website des BLW zu diesem Zweck zur Verfügung steht, eingereicht werden.
⁵ Die bietende Person kann höchstens drei Gebote einreichen.
⁶ Ein Gebot muss ein Mindestvolumen von 2000 Liter umfassen.
⁷ Ein Gebot kann nach Ablauf der Frist weder geändert noch zurückgezogen werden.
Art. 6 Zuteilung der Beiträge
¹ Die Bundesbeiträge werden in einer ersten Runde im Umfang der nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeteilten finanziellen Unterstützung den Geboten von Betrieben desselben Kantons zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter. Wird die einem Kanton zugeteilte Unterstützung in der ersten Runde nicht ausgeschöpft, so werden die Bundesbeiträge in einer zweiten Runde ohne Berücksichtigung der Aufteilung nach Artikel 2 Absatz 2 zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter.
² Das BLW entscheidet über die Zuteilung der Beiträge und informiert die Beitragsberechtigten über den Zuteilungsentscheid.
³ Übersteigen die höchsten noch zu berücksichtigenden Gebote pro Liter den Restbetrag der finanziellen Unterstützung, so werden die Volumen dieser Gebote entsprechend gekürzt.
⁴ Das BLW stellt den Kantonen eine Liste der auf ihrem Gebiet ansässigen Betriebe zur Verfügung, deren Gebote aufgrund der Ausschöpfung der finanziellen Unterstützung des Bundes nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden können.
⁵ Die Kantone teilen ihre Beiträge im Rahmen ihres Budgets zu, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter. Sie informieren die die Schweizer Weinhandelskontrolle und das BLW über ihre Zuteilungsentscheide.
⁶ Fällt die Summe aus dem Volumen gemäss Absatz 3 und dem vom Kanton beigesteuerten Volumen kleiner aus als das Mindestvolumen gemäss Artikel 5 Absatz 6, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.
Art. 7 Auszahlung der Beiträge
¹ Der Betrieb hat beim BLW spätestens bis zum 30. September 2020 folgende Doku­mente einzureichen:
a. einen Auszug aus dem Kellerbuch unter Angabe des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins;
b. die Quittungen des bereits verkauften deklassierten AOC-Weins;
c. die Kaufverträge zwischen dem Betrieb und seinen Käuferinnen und Käufern für die Weine, welche vor dem 30. Juni 2022 abgegeben werden.
² Das BLW prüft die eingereichten Dokumente und zahlt dem Betrieb den Beitrag aus.
³ Das BLW stellt der Kontrollstelle eine Kopie der Dokumente zu.
Art. 8 Kontrolle
¹ Die Kontrollstelle prüft im Auftrag des BLW anlässlich ihrer üblichen Kontrollen nach der Weinverordnung vom 14. November 2007⁶ oder anlässlich der spezifischen Kontrollen nach der vorliegenden Verordnung die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3 und die Rückverfolgbarkeit des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins vom Betrieb bis zur letzten Käuferin oder zum letzten Käufer oder bis zum letzten Verarbeiter. Die Kontrollen sind bis zum 30. November 2022 durchzuführen.
² Die Kontrollstelle informiert das BLW unverzüglich über Verstösse gegen Artikel 3 oder gegen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins. Sie verfasst zuhanden des BLW spätestens bis zum 31. März 2023 einen Schlussbericht über die festgestellten Verstösse.
³ Die Kosten für spezifische Kontrollen werden grundsätzlich vom BLW getragen und mit einem Stundenansatz von 130 Franken verrechnet. Dauert eine spezifische Kontrolle länger als vier Stunden, so gehen die Kosten für den über vier Stunden hinausgehenden Teil zulasten des Betriebs. Die Reise- und Wartezeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeit.
⁶ SR  916.140
Art. 9 Rückerstattung des Beitrags
Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen rückerstattet werden.
Art. 10 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 11 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem­ber 2023.
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