Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik vo... (0.748.127.196.89)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Abgeschlossen am 28. Februar 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1971² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Mai 1971 (Stand am 21. Februar 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. Die Änd. sind Übersetzungen des englischen Originaltextes. ² Erster Gegenstand des BB vom 4. März 1971 ( AS 1971 1632 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur,
in der Erwägung, dass die Schweiz und Singapur Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt³ sind,
vom Wunsch geleitet, für die Errichtung von regelmässigen Luftverkehrs­verbin­dungen zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Ab­kommen zu treffen,
haben zu diesem Zweck ihre gehörig befugten Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
³ SR 0.748.0
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten, sofern nicht der Wortlaut etwas anderes verlangt:
a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internatio­nale Zivilluftfahrt;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eid­genössische Luftamt und mit Bezug auf die Republik von Singapur den Transportminister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine Vertragspartei durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei gemäss Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien auf den in dieser Anzeige festgelegten Strecken bezeichnet;
d. der Ausdruck «Flugzeugwechsel» den Betrieb einer Luftverkehrslinie durch eine bezeichnete Unternehmung in der Weise, dass auf einem Strecken­abschnitt Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die gegenüber den auf einem anderen Abschnitt eingesetzten Luftfahrzeugen ein verschiedenes Beförderungsangebot aufweisen;
e. der Ausdruck «Gebiet» hat die im Artikel 2 des Übereinkommens von Chicago festgelegte Bedeutung;
f. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luft­verkehrsunternehmung» und «nichtkommerzielle Landung» haben die in Artikel 96 des Übereinkommens von Chicago festgelegte Bedeutung.
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den im entsprechenden Abschnitt der Linienpläne zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «fest­gelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens soll die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer aufgeführten Strecke folgende Rechte geniessen:
a. das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. auf dem genannten Gebiet nichtkommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. im genannten Gebiet an der für diese Strecke im Linienplan zu diesem Abkommen aufgeführten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3.  Nichts in Absatz 2 dieses Artikels soll dahin ausgelegt werden, dass der Luftverkehrsunternehmung einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen, welche gegen Bezahlung oder gegen sonstiges Entgelt befördert werden und für einen Punkt im Gebiet dieser Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 ⁴
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zu widerrufen oder zu ändern.
2.  Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem Luftverkehrsunternehmen ohne unnötigen Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen.
3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien üblicherweise und vernünftigerweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens vorgeschrieben werden.
4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder solche Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen als nötig erscheinen, in all den Fällen, in welchen sie nicht davon überzeugt ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei, den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder bei beiden liegt; zudem in all den Fällen, in denen die Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Geschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei hat und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde.
5.  Sobald ein Unternehmen bezeichnet und ihm die Bewilligung erteilt wurde, kann es mit dem Betrieb der Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken beginnen, vorausgesetzt, dass das Unternehmen alle anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.
⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Aug. 2001/15. Sept. 2005 ( AS 2006 671 ).
Art. 3 bis ⁵
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei aufzuschieben oder die Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet:
a) in denjenigen Fällen, in denen sie nicht davon überzeugt ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei, den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder bei beiden liegt; zudem in all den Fällen, in denen die Vertragspartei nicht davon überzeugt ist, dass das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Geschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei hat und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde;
b) in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Bewilligung oder Rechte gewährt hat, nicht befolgt; oder
c) in denjenigen Fällen, in denen es das Unternehmen auf andere Weise unterlässt, in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen zu handeln.
2.  Soweit ein unverzüglicher Widerruf oder Aufschub der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auflage von Bedingungen nicht unmittelbar notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein solches Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, stattfinden.
⁵ Eingefügt durch Notenaustausch vom 1. Aug. 2001/15. Sept. 2005 ( AS 2006 671 ).
Art. 4
1.  Die von der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, Ersatzteile, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die sich an Bord befinden, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2.  Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffen, Ersatzteilen, die ordentliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in das Gebiet der einen Vertragspartei durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei selbst oder in deren Namen eingeführt werden oder die von Luftfahrzeugen dieser bezeichneten Unternehmung an Bord genommen und nur für den Betrieb internationaler Linien gebraucht werden, sollen von allen nationalen Abgaben und Gebühren ausgenommen werden, inbegriffen Zölle und Revisions­gebühren, welche im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erhoben werden, selbst dann wenn diese Vorräte auf denjenigen Teilen der Reise verbraucht werden müssen, welche über dem Gebiet der Vertragspartei, in welchem sie an Bord genommen worden sind, ausgeführt werden. Es kann verlangt werden, dass die obgenannten Sachen der Aufsicht und Prüfung der Zollbehörden unterstellt werden.
3.  Die ordentliche Luftfahrzeugausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen, welche an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei gehalten werden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur ausgeladen werden im Einverständnis mit den Zollbehörden dieser Vertragspartei, welche verlangen können, dass diese Sachen bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr oder deren anderweitiger Verwendung gemäss den Zollvorschriften ihrer Aufsicht unterstellt werden.
4.  Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die ordentliche Flugzeugausrüstung und Bord­­vorräte, die im Gebiet der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei genommen werden und die nur auf Flügen zwischen zwei Punkten im Gebiet dieser Vertragspartei gebraucht werden, sollen in Bezug auf Zölle, Revisionsgebühren und andere ähnliche nationale oder örtliche Gebühren und Abgaben nicht weniger günstig behandelt werden als diejenigen der nationalen Unternehmungen oder der meistbegünstigten Unternehmung, die solche Flüge ausführt.
Art. 5
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und das ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 6
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln, wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmungen im Vergleich mit der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugsstellung einzuräumen.
4. Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellter Einrichtungen hat die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, die für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 7 ⁶
1.  Jede Vertragspartei anerkennt die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
2.  Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die wenigstens den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei solche geeignete Massnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit ergreift, kommen die Bestimmungen von Artikel 3bis dieses Abkommens zur Anwendung.
⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Aug. 2001/15. Sept. 2005 ( AS 2006 671 ).
Art. 8 ⁷
1.  Jede Vertragspartei gewährt dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Un­ternehmen gleiche und gerechte Möglichkeiten, um bei der Zurverfügungstellung internationaler Luftverkehrslinien, die von diesem Abkommen erfasst werden, in freien Wettbewerb zu treten.
2.  Jede Vertragspartei gestattet dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags­partei, die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot von internationalen Luftverkehrslinien, die es auf der Grundlage wirtschaftlicher, marktorientierter Über­legungen anbietet, zu bestimmen. In Übereinstimmung mit diesem Recht darf keine Vertragspartei einseitig das Ausmass des Verkehrs, die Zahl der Flüge oder die Regelmässigkeit von Leistungen oder den oder die Flugzeugtypen beschränken, die vom bezeichneten Unternehmen dieser anderen Vertragspartei eingesetzt werden; ausgenommen davon sind zollbedingte Beschränkungen, technische, operationelle oder umweltschutzbedingte Gründe unter einheitlichen Bedingungen und in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens von Chikago.
3.  Keine Vertragspartei verlangt vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, Flugpläne oder operationelle Pläne zur Genehmigung zu unterbreiten; ausgenommen davon sind Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung erforderlich sind, um die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen durchzusetzen. Wenn eine Vertragspartei Vorlagen zum Zwecke der Informationsbeschaffung anfordert, hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und Verfahren von Vermittlern von Luftverkehrsdiensten und vom bezeichneten Unternehmen der andern Vertragspartei so gering als möglich zu halten.
⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 13. Feb./10. Okt. 1997 ( AS 2002 2584 ).
Art. 9 ⁸
Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf jedem einzelnen Abschnitt oder den Abschnitten auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken internatio­nalen Luftverkehr ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Strecke, des benutzten Luftfahrzeugtyps oder der Flugnummer ausführen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei ausgehenden Flügen die Beförderung über einen solchen Punkt eine Fortsetzung der Beförderung vom Gebiet der Vertrags­partei ist, welche das Unternehmen bezeichnet hat und dass bei ankommenden Flügen die Beförderung ins Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeich­net hat, die Fortsetzung der Beförderung von ausserhalb eines solchen Punktes ist.
⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 13. Feb./10. Okt. 1997 ( AS 2002 2584 ).
Art. 10 ⁹
1.  Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Tarife für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktorientierten Er­wägungen festgelegt werden. Eingriffe von Seiten der Vertragsparteien beschränken sich auf:
(a) die Verhinderung unvernünftiger, diskriminierender Tarife oder Praktiken; und
(b) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
2.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tarife, die von den Unternehmen beider Vertragsparteien von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, ihren Luftfahrt­behörden bekannt gegeben oder unterbreitet werden. Die Bekanntgabe oder das Unterbreiten durch die Unternehmen der beiden Vertragsparteien darf nicht mehr als zwei Tage, bevor die Tarife in Kraft treten, verlangt werden. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe oder das Unterbreiten in einem kürzeren Zeitraum erfolgen. Tarife können jederzeit nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe erhoben werden, sofern sie nicht von beiden Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe abgelehnt werden.
3.  Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von einem Unternehmen jeder Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien beantragt wird, erhoben zu werden oder erhoben wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass irgendein Tarif nicht mit den in Absatz (1) dieses Artikels festgeschriebenen Erwägungen übereinstimmt, kann sie Verhandlungen verlangen und der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Ablehnung innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Eingabe mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens 14 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Tarif wirksam oder bleibt weiterhin in Kraft.
4.  Unbeachtet der Absätze (1) bis (3) dieses Artikels erlaubt jede Vertragspartei:
a) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbewerbsfähigeren Tarif gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien vorgeschlagen oder erhoben wird; und
b) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbewerbsfähigeren Preis gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland vorgeschlagen oder erhoben wird. Der Begriff «gleichziehen», wie er hier angewandt wird, bedeutet das Recht, für eine zeit­lich beschränkte Dauer einen gleichen Tarif anzuwenden, unter Anwendung beschleunigter Massnahmen, soweit diese notwendig sind, ungeachtet unterschiedlicher Bedingungen bezüglich Linienführung, Anforderungen für einen Rückflug, Anschlüssen, Art des Service oder des Flugzeugtyps.
⁹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 13. Feb./10. Okt. 1997 ( AS 2002 2584 ).
Art. 10 bis ¹⁰ Sicherheit der Luftfahrt
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963¹¹ in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970¹² in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971¹³ in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen von Chikago bezeichneten Sicherheits­bestim­mungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwend­bar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luft­fahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughal­ter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die bei­den Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck­mäs­sige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
¹⁰ Eingefügt durch Notenaustausch vom 13. Feb./10. Okt. 1997 ( AS 2002 2584 ).
¹¹ SR 0.748.710.1
¹² SR 0.748.710.2
¹³ SR 0.748.710.3
Art. 11
Jede Vertragspartei gewährt der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei das Recht, alle Einnahmenüberschüsse, welches auch die Währung sei, in der sie eingebracht worden sind, zum amtlichen Tageskurs ihrem Hauptsitz zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so gelangt dieses besondere Abkommen zur Anwendung.
Art. 12
Die Luftfahrtbehörden jeder der beiden Vertragsparteien liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen diejenigen periodischen oder anderen statistischen Unterlagen, welche vernünftigerweise verlangt werden können, um das von der bezeichneten Unternehmung der ersten Vertragspartei geschaffene Beförderungsangebot auf den vereinbarten Linien zu überprüfen.
Art. 13
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien sollen regelmässige und sich oft wiederholende Besprechungen stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Bereichen sicherzustellen.
Art. 14
1.  Sollte über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so bemühen sich die erwähnten Parteien vorerst, solche Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen beizulegen.
2.  Können die Vertragsparteien durch Verhandlungen keine Einigung erzielen, so kann die Meinungsverschiedenheit auf schriftliches Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem Gericht von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet werden, wobei jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter ernennt und die beiden so ernannten Schiedsrichter einen dritten als Vorsitzenden bestimmen. Jede der Vertragsparteien soll innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vom Zeitpunkt an, da die eine Vertragspartei das Begehren der anderen, es sei die Meinungsverschiedenheit einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterziehen, empfangen hat, einen Schiedsrichter ernennen, und der dritte Schiedsrichter soll innerhalb einer weiteren Frist von dreissig Tagen bestimmt werden. Unterlässt es eine Vertragspartei, innerhalb der festgesetzten Frist einen Schiedsrichter zu ernennen oder kann der dritte Schiedsrichter nicht fristgerecht bestimmt werden, so muss die Ernennung und Bestimmung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, je nach dem Fall, einer unabhängigen, beiden Parteien genehmen Organisation oder Person übertragen werden.
3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich vorbehaltlos jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
Art. 15
1.  Wenn es eine der beiden Vertragsparteien als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie eine Beratung mit der anderen Vertragspartei verlangen. Eine solche Beratung muss innerhalb einer Zeitspanne von sechzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfangs eines solchen Gesuches an, beginnen. Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
3.  Wenn ein allgemeines mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr in Bezug auf die beiden Vertragsparteien in Kraft tritt, muss das vorliegende Abkommen so geändert werden, dass es mit den Bestimmungen des mehrseitigen Übereinkommens übereinstimmt.
Art. 16
Jede Vertragspartei kann der anderen jederzeit den Wunsch anzeigen, dieses Abkommen aufzuheben. Die gleiche Anzeige muss gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrt‑Organisation gerichtet werden. Ist die Anzeige erfolgt, so geht dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Empfang dieser Kündigungsanzeige durch die andere Vertragspartei zu Ende, es sei denn, die Kündigungsanzeige werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Anzeige vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrt‑Organisation als empfangen.
Art. 17
1.  Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivil­luftfahrt‑Organisation eingetragen.
2.  Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Singapur, am 28. Februar 1969, im Jahre eintausendneunhundert­neun­undsechzig, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Singapur:

Etter
Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

Wong Keng Sam
Acting Permanent Secretary
Ministry of Communications

Anhang ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 24. Mai 1971 ( AS 1971 1642 ).
Linienplan I
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung in beiden Richtungen betrieben werden können:

Kolonne 1

Abflugpunkte

Kolonne 2

Zwischenlandepunkte

Kolonne 3
Punkte
in Singapur

Kolonne 4

Punkte darüber hinaus

Punkte in
der Schweiz

Punkte in Europa,
und Punkte in Asien
und in Afrika westlich
des 60. Längengrades,
Kandahar, Kabul, Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Delhi, Bombay, Madras, Kalkutta, Colombo, Dhaka, Rangun, Bangkok, Kuala Lumpur

Ein Punkt
in Singapur

Djakarta,
ein Punkt auf Bali,
zwei Punkte
in Australien,
ein Punkt
in Neuseeland

Linienplan II
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch die von der Republik von Singapur bezeichnete Unternehmung in beiden Richtungen betrieben werden können:

Kolonne 1

Abflugpunkte

Kolonne 2

Zwischenlandepunkte

Kolonne 3
Punkte
in der Schweiz

Kolonne 4

Punkte darüber hinaus

Punkte in
Singapur

Punkte in Asien und Punkte
in Afrika und in Europa
östlich des 30. Längen-
grades, Istanbul, Athen,
Prag, Belgrad, Wien, Rom,
Mailand

Ein Punkt in
der Schweiz

Frankfurt, Amsterdam, Paris, London, zwei Punkte in den Vereinigten Staaten von Amerika, zwei Punkte in Kanada

Anmerkungen:
1. Jeder Punkt der in den Linienplänen I und II des Anhanges festgelegten Strecken kann nach Belieben der bezeichneten Unternehmung bei allen Flügen oder bei einem Teil der Flüge ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass die Flüge im Gebiet der Vertragspartei beginnen, welche die Unternehmung bezeichnet hat.
2. Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei hat das Recht, ihre Dienste auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden zu lassen.
3. Unter der Voraussetzung, dass die beflogene Strecke in vernünftigem Masse direkt bleibt, müssen die Punkte der festgelegten Strecken nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden.
Diese Note und die gleichlautende Note, welche das Aussenministerium gebeten wird, an die Botschaft zu richten, bilden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur die formelle Bestätigung der obigen Ausführungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens über den regelmässigen Luftverkehr vom 28. Februar 1969. Die vereinbarte Änderung tritt mit diesem Notenaustausch in Kraft.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Aussenministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Das Aussenministerium bestätigt die Annahme des vorerwähnten Vorschlages und, dass die Note der Botschaft und diese Antwort, gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens, das Inkrafttreten des geänderten Anhangs mit dem heutigen Tage bewirken.
Das Aussenministerium benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

4. ¹⁵

a. Das von der Republik Singapur bezeichnete Unternehmen kann seine Linien über Zürich hinaus nach Kopenhagen und zurück führen, vorausgesetzt, dass keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit zwischen Zürich und Kopenhagen ausgeübt werden und die Fluggäste, die auf diesen Linien nach/von Kopenhagen reisen, ihre Reise nicht in Zürich unterbrechen.

b. Das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen kann seine Linien über Singapur hinaus nach Manila und zurück führen, vorausgesetzt, dass keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit zwischen Singapur und Manila ausgeübt werden und die Fluggäste, die auf diesen Linien nach/von Manila reisen, ihre Reise nicht in Singapur unterbrechen.
¹⁵ Eingefügt durch Notenaustausch vom 9. Dez. 1983 ( AS 1984 166 ).
Markierungen
Leseansicht