Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 (0.916.118.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010

Abgeschlossen am 25. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 2011 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2012 (Stand am 1. Oktober 2022) ¹ AS 2012 5857
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
sind wie folgt übereingekommen:
² AS 1973 1407 ³ AS 1976 2221 ⁴ AS 1981 1532 ⁵ AS 1987 1817 ⁶ AS 1996 61 ⁷ AS 2004 1311

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung
Zur Stärkung des Weltkakaosektors, zur Unterstützung seiner nachhaltigen Entwicklung und zur Vergrösserung der Vorteile für alle Anspruchsgruppen bestehen die Ziele des siebten Internationalen Kakao-Übereinkommens darin:
(a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern;
(b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu Kakao zwischen Regierungen und mit dem Privatsektor zu schaffen;
(c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutragen durch die Erarbeitung, Entwicklung und Evaluation geeigneter Vorhaben, die den einschlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind, sowie zur Finanzsuche für Vorhaben, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft dienen;
(d) nach gerechten Preisen zu streben, die in der Kakaowertschöpfungskette sowohl für Produzenten als auch Konsumenten zu angemessenem Wirtschaftsertrag führen, und im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beizutragen;
(e) eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kakaowirtschaft zu fördern;
(f) Forschung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zu fördern durch die Förderung von Schulungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von kakaotauglichen Technologien zu den Mitgliedern ermöglichen;
(g) in der Weltkakaowirtschaft und insbesondere im Kakaohandel Transparenz durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen sowie die Beseitigung von Handelshemmnissen zu fördern;
(h) den Verbrauch von Schokolade und Erzeugnissen auf Kakaogrundlage unter anderem durch die Förderung der positiven Eigenschaften von Kakao, einschliesslich des Gesundheitsnutzens, zu fördern, um in enger Zusammen­arbeit mit dem Privatsektor die Nachfrage nach Kakao zu steigern;
(i) die Mitglieder dazu zu ermutigen, die Kakaoqualität zu fördern und im Kakaosektor angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren zu entwickeln;
(j) die Mitglieder zur Ausarbeitung von Strategien zur Steigerung der Kapazi­täten lokaler Gemeinschaften und Kleinbauern, Vorteile aus der Kakao­erzeugung zu ziehen, zu ermutigen und so zur Armutsbekämpfung beizu­tragen;
(k) die Verfügbarkeit von Informationen zu Finanzinstrumenten und ‑dienst­leistungen, die Kakaoerzeugern dienen können, zu erleichtern, einschliesslich dem Zugang zu Finanzierungsquellen und Risikomanagementmethoden.

Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Art.  2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;
2. bezeichnet Edelkakao («fine» oder «flavour») Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C dieses Übereinkommens bezeichneten Ländern erzeugt wird;
3. bedeutet Kakaobutter Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne;
4. bezeichnen Schokolade und Schokoladeerzeugnisse Erzeugnisse, die aus Kakaobohnen hergestellt sind und die Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse erfüllen;
5. bedeutet Kakaobohnenbestände alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahres (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können;
6. bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis und mit 30. September;
7. bedeutet Organisation die in Artikel 3 bezeichnete Internationale Kakao-Organisation;
8. bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat;
9. bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinn des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
10. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei in obigem Sinne;
11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt;
12. bedeutet Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr übersteigt. Ein kakaoerzeugendes Land, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigt, dessen Kakaobohnenerzeugung aber seine Einfuhr übersteigt oder dessen Erzeugung seinen sichtbaren inländischen Kakaoverbrauch⁸ übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden;
13. bedeutet Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird, falls sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet bezieht;
14. umfasst eine nachhaltige Kakaowirtschaft eine integrierte Wertschöpfungskette, in der alle Beteiligten zugunsten der gegenwärtigen und künftigen Generationen geeignete Politiken entwickeln und fördern, um Produktions-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus zu erreichen, die wirtschaftlich tragbar, umweltverträglich und sozialverantwortlich sind, dies mit dem Ziel der Verbesserung von Produktion und Rentabilität in der Kakaowertschöpfungskette für alle betroffenen Beteiligten, insbesondere die Kleinproduzenten;
15. umfasst der Privatsektor alle privaten Rechtsträger mit betrieblichen Schwerpunkten im Kakaosektor, einschliesslich Landwirten, Händlern, Verarbeitern, Herstellern und Forschungsinstituten. Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die in bestimmten Ländern die Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Ländern von privaten Rechtsträgern übernommen werden;
16. bedeutet der Indikatorpreis den für die Zwecke dieses Übereinkommen angewendeten und nach den Bestimmungen von Artikel 33 berechneten repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises;
17. bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Interna­tionalen Währungsfonds;
18. bedeutet Tonne eine Masse von 1000 Kilogramm oder 2204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;
19. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgege­benen und getrennt gezählten Stimmen;
20. bedeutet besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind;
21. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt.
⁸ Berechnet als Kakaobohnenvermahlungen zuzüglich Nettoeinfuhren von Kakao­erzeugnissen, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Bohnen-Äquivalenten.

Kapitel III: Die Internationale Kakao-Organisation

Art.  3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
1. Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 errichtete Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens an und überwacht seine Durchführung.
2. Der Sitz der Organisation befindet sich immer im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.
3. Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst.
4. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus: (a) durch den Internationalen Kakaorat, der die höchste Instanz der Organisation ist;
(b) durch die Nebenorgane des Rates, die den Verwaltungs- und den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Beirat der Weltkakaowirtschaft und andere vom Rat eingesetzte Ausschüsse umfassen; und
(c) das Sekretariat.
Art.  4 Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich: (a) Ausfuhrmitglieder; und
(b) Einfuhrmitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festlegbaren Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln.
4. Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch geeignete Notifikation des Rats und des Depositars, die zu einem von den betroffenen Vertragsparteien und zu vom Rat vereinbarten Bedingungen Wirkung erlangt, erklären, dass sie der Organisation als Mitgliedergruppe angehören.
5. Jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder «Regierungen» wird so verstanden, dass er die Europäische Union und jede zwischenstaatliche Organisation mit vergleichbarer Verantwortung in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, einschliesst. Entsprechend gilt jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation auch als Verweis auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
6. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, geben die zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen entspricht. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.
Art.  5 Vorrechte und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
2. Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Sitzlandes aufhalten, richten sich nach dem zwischen dem Sitzland und der Internationalen Kakao-Organisation abgeschlossenen Sitzabkommen.
3. Das Sitzabkommen nach Absatz 2 ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es endet jedoch: (a) nach den Bestimmungen des genannten Sitzabkommens;
(b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird; oder
(c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.
4. Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Kapitel IV: Der Internationale Kakaorat

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
1. Der Internationale Kakaorat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen.
2. An Sitzungen des Rates wird jedes Mitglied von einem gebührend akkreditierten Delegierten vertreten.
Art.  7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat diese Bedingungen nicht in den Vertrag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse.
3. Der Rat beschliesst die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen und mit dessen Bestimmungen im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organi­sation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
4. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
5. Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die zu seiner Unterstützung bei der Ausübung seiner Aufgaben geeignet sind.
Art.  8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rats
1. Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen.
3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit von beiden oder einem von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Amtsträger wählen.
4. Weder der Vorsitzende noch ein anderer Amtsträger, der bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an den Abstimmungen teil. Sein/e Stellvertreter/in kann das Stimmrecht des vom ihm/ihr vertretenen Mitglieds ausüben.
Art.  9 Tagungen des Rats
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.
2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es: (a) von fünf Mitgliedern;
(b) von mindestens zwei Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen; oder
(c) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 59 beantragt wird.
3. Die Tagungen werden mindestens 30 Kalendertage im Voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Anzeige mindestens 15 Tage im Voraus erfolgt.
4. Die Tagungen finden üblicherweise am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Art.  10 Stimmen
1. Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe – d.h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.
2. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Ausfuhrmengen in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.
3. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr auf alle Einfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kakaoeinfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet. Kein Land hat weniger als fünf Stimmen. Demzufolge werden Stimmrechte von Mitgliedsländern mit mehr als der Minimalstimmenzahl unter den Mitgliedern mit weniger als der Minimalstimmenzahl neu verteilt.
4. Sollten sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlagen für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen.
5. Ausser den in Artikel 4 Absätzen 4 und 5 bezeichneten Mitgliedern darf kein Mitglied mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinaus gehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.
6. Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. Die Europäische Union oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 hat als Einzelmitglied Stimmen nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
7. Teilstimmen sind nicht zulässig.
Art.  11 Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
2. Durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung.
3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt ist, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
Art. 12 Beschlüsse des Rates
1. Der Rat ist bestrebt, alle Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zu fassen und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen abzugeben. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so fasst der Rat Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab durch besondere Abstimmungen nach dem folgenden Verfahren: (a) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch mehr als drei Ausfuhr- oder mehr als drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt;
(b) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; und
(c) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit erneut nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Art.  13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden.
3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, ‑händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
4. Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.
5. Der Rat kann die Zusammenarbeit mit weiteren wichtigen Sachverständigen in Kakaofragen suchen.
Art.  14 Einladung und Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
3. Der Rat kann ferner Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors als Beobachter einladen.
4. Für jede Tagung beschliesst der Rat in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verwaltungsrichtlinien der Organisation über die Beteiligung von Beobachtern, einschliesslich fallweise über Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors.
Art.  15 Beschlussfähigkeit
1. Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind, falls diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben.
2. Wird an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 nicht erreicht, so wird die Beschlussfähigkeit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung durch die Anwesenheit von Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern erreicht, die in jeder Gruppe die einfache Mehrheit der Stimmen innehaben.
3. Die Beschlussfähigkeit auf Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäss Absatz 1 richtet sich nach Absatz 2.
4. Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Kapitel V: Das Sekretariat der Organisation

Art.  16 Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation
1. Das Sekretariat besteht aus dem Exekutivdirektor und dem Personal.
2. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor höchstens für die Geltungsdauer des Übereinkommens und seiner allfälligen Verlängerungen. Die Regeln für die Auswahl der Bewerber und die Anstellungsbedingungen für den Exekutiv­direktor werden vom Rat festgelegt.
3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisa­tion und ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
4. Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
5. Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vorschriften ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Das Personal ist soweit wie möglich aus den Ausfuhrmitgliedern und Einfuhrmitgliedern auszuwählen.
6. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein.
7. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisa­tion Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
8. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen keine Informationen über die Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Art.  17 Arbeitsprogramm
1. Auf der ersten Tagung des Rats nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Exekutivdirektor einen Fünfjahres-Strategieplan zur Prüfung und Annahme durch den Rat vor. Ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Strategie­plans legt der Exekutivdirektor dem Rat einen neuen Entwurf des Fünf­jahres-Strategieplans vor.
2. Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr und auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses verabschiedet der Rat für das kommende Jahr ein vom Exekutivdirektor vorbereitetes Arbeitsprogramm für die Organisation. Das Arbeitsprogramm umfasst Vorhaben, Initiativen und Tätigkeiten, die von der Organisation durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor führt das Arbeitsprogramm durch.
3. Auf seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr überprüft der Wirtschaftsausschuss auf Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors die Ausführung des Arbeitsprogramms des laufenden Jahres. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Feststellungen.
Art.  18 Jahresbericht
Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

Kapitel VI: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss

Art. 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss
1. Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Der Ausschuss: (a) beaufsichtigt auf Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Haushaltantrags die Ausarbeitung des Verwaltungshaushaltsentwurfs, der dem Rat unterbreitet wird;
(b) führt alle anderen Verwaltungs- und Finanzaufgaben durch, die ihm der Rat zuweist, einschliesslich der Überwachung von Einnahmen und Ausgaben sowie von Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation.
2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten.
3. Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses.
Art. 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses
1. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss besteht aus sechs Ausfuhrmitgliedern im Wechselturnus und aus sechs Einfuhrmitgliedern.
2. Jedes Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses ernennt einen Vertreter und, wenn es das wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder jeder Gruppe werden auf Grundlage der Stimmenaufteilung nach Artikel 10 vom Rat gewählt. Das Mandat gilt für die Dauer von zwei Jahren und kann erneuert werden.
3. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wählt aus seinen Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt.
Art. 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses
1. Die Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses sind allen anderen Mitgliedern der Organisationen als Beobachter zugänglich.
2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Tagt der Verwaltungs- und Finanzausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
3. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen und erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.

Kapitel VII: Finanzfragen

Art. 22 Finanzfragen
1. Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung geführt. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu entsprechen, und fordert von diesem Mitglied deren Bezahlung.
2. Der Rat kann getrennte Rechnungen für bestimmte Zwecke einführen, die er in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens festlegen kann. Diese Rechnungen werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert.
3. Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
4. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungs- und Finanzausschuss, beim Wirtschaftsausschuss und bei einem der Ausschüsse des Rates sowie des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
5. Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor binnen 15 Tagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, soweit nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.
Art. 23 Haftung der Mitglieder
Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Verpflichtungen bezüglich Beiträge beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und den ersten Satz dieses Artikels, kennen.
Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
1. In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmung ausser Betracht bleiben.
3. Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der  diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
4. Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs umfasst.
Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr werden in frei konvertierbarer Währung beglichen, sind von Devisenbeschränkungen befreit und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisa­tion beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden.
2. Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Festsetzung zu zahlen.
3. Hat ein Mitglied binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder im Fall eines neuen Mitglieds binnen drei Monaten nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird das Stimmrecht des Mitglieds im Rat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im Wirtschaftsausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
4. Ein Mitglied, dessen Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen.
5. Der Rat überprüft die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann beschliessen, dass dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder nicht mehr für Haushaltszwecke veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet. Durch Zahlen der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitgliedschaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die laufenden Beitragsverpflichtungen anzurechnen.
Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1. So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs werden die Abrechnung der Organisation für das betref­fende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 22 bezeichnete Rechnung geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem Ruf, der vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt wird.
2. Die Vertragsbedingungen des unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem Ruf sowie die der Prüfung zugrunde gelegten Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
3. Eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und Bilanz wird veröffentlicht.

Kapitel VIII: Der Wirtschaftsausschuss

Art. 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses
1. Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss: (a) prüft die Kakaostatistiken und die statistischen Analysen von Erzeugung, Verbrauch, Beständen, Vermahlungen, internationalem Handel und Preisen von Kakao;
(b) prüft die Analysen von Markttendenzen und anderen Faktoren, die solche Tendenzen beeinflussen, insbesondere bezüglich Kakaoangebot und -nachfrage und einschliesslich der Auswirkung der Verwendung von Kakaobutterersatz auf den Kakaoverbrauch und den internationalen Kakaohandel;
(c) analysiert Informationen zum Marktzugang von Kakao und Kakao­erzeugnissen in Erzeuger- und Verbraucherländern, einschliesslich Informationen zu tarifären und nichttarifären Hemmnissen sowie die von Mitgliedern unternommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen;
(d) prüft und empfiehlt dem Rat Vorhaben, die vom Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (CFC) oder anderen Geberorganisationen finanziert werden sollen;
(e) prüft Fragen bezüglich wirtschaftlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung in der Kakaowirtschaft;
(f) prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungs- und Finanzausschuss;
(g) bereitet auf Ersuchen des Rates internationale Kakaotagungen und ‑seminare vor; und
(h) behandelt jede andere vom Rat genehmigte Angelegenheit.
2. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten.
3. Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Wirtschaftsausschusses.
Art. 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
1. Der Wirtschaftsausschuss ist allen Mitgliedern der Organisation zugänglich.
2. Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt.
Art. 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
1. Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, falls er nichts anderes beschliesst. Tagt der Wirtschaftsausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
2. Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die Tagungen des Rates zusammen. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.

Kapitel IX: Markttransparenz

Art. 30 Information und Markttransparenz
1. Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die auf wirksame Weise statistische Informationen und Studien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf Kakao und Kakaoerzeugnisse sammelt, abgleicht, austauscht und verbreitet, wozu die Organisation: (a) weltweite statistische Informationen zu Erzeugung, Vermahlungen, Ver­brauch, Ausfuhren, Wiederausfuhren, Einfuhren, Preise und Bestände von Kakao und Kakaoerzeugnissen aktuell hält;
(b) technische Informationen zu Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbeitung, Verwendung und Verbrauch von Kakao anfordert, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
2. Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm kakaobezogene Informationen vorzulegen, die er für seine Tätigkeit für erforderlich erachtet, einschliesslich Informationen zu Regierungspolitik, Besteuerung, nationale Normen sowie Rechtsvorschriften in Bezug auf Kakao.
3. Um die Markttransparenz zu fördern, stellen die Mitglieder, soweit wie möglich, dem Exekutivdirektor einschlägige Statistiken in möglichst ausführlicher und genauer Form in angemessener Zeit zur Verfügung.
4. Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnahmen anbieten, um bestehende Schwierigkeiten zu überwinden.
5. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen und der Vermahlungen. Der Rat kann sachdienliche Informationen aus anderen Quellen verwenden, um die Marktentwicklung zu verfolgen und die gegenwärtigen und möglichen künftigen Erzeugungs- und Verbrauchsniveaus zu bewerten oder abzuschätzen. Der Rat veröffentlicht jedoch keine Informa­tionen, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kakao erzeugen, verarbeiten oder vertreiben.
Art. 31 Bestände
1. Um die Bewertung der Weltkakaobestände im Hinblick auf grössere Markttransparenz zu fördern, stellt jedes Mitglied jährlich und vor Ende Mai dem Exekutivdirektor in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 3 Informa­tionen zu den Beständen an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen in seinem Land zur Verfügung.
2. Der Exekutivdirektor ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die volle Mitwirkung des Privatsektors bei dieser Aufgabe zu erhalten, wobei den mit diesen Angaben verbundenen Fragen der Vertraulichkeit gewerblicher Informationen uneingeschränkt Rechnung getragen wird.
3. Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftausschuss einen Jahresbericht vor, in dem die eingegangenen Informationen über das Niveau der weltweiten Bestände von Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen aufgeführt sind.
Art. 32 Kakaoersatzstoffe
1. Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzstoffen nachteilig auf die Ausweitung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Im Hinblick darauf berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen, insbesondere die Bestimmungen des Codex Alimentarius .
2. Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftsausschuss regelmässig Berichte über die Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der Wirtschaftsausschuss die Lage und richtet nötigenfalls Empfehlungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst.
Art. 33 Indikatorpreis
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor den ICCO-Indikatorpreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt.
2. Der Indikatorpreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen der ersten drei aktiv gehandelten Monate auf dem Londoner Markt (NYSE Liffe) und auf dem New Yorker Markt (ICE Futures US) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zum Londoner Kassawechselkurs bei Börsenschluss in Euro und Pfund Sterling umgerechnet und zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wech­sel­kurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen einer dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorangehenden Monats.
3. Der Rat kann ein anderes Verfahren zur Errechnung des ICCO-Indika­torpreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
Art. 34 Umrechnungsfaktoren
1. Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomass und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt.
2. Der Rat kann die Umrechnungsfaktoren in Absatz 1 ändern.
Art. 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisationen, Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor zusammen­arbeiten.

Kapitel X: Marktentwicklung

Art. 36 Marktanalysen
1. Der Wirtschaftsausschuss analysiert Tendenzen und Entwicklungsaussichten in den Sektoren Kakaoerzeugung und Kakaoverbrauch sowie die Entwicklung von Beständen und Preisen und stellt Marktungleichgewichte frühzeitig fest.
2. Der Wirtschaftsausschuss prüft auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines neuen Kakaojahrs jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Weltverbrauchs für die folgenden fünf Kakaojahre. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert.
3. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet jeder ordentlichen Tagung des Rates genaue Berichte. Auf Grundlage dieser Berichte überprüft der Rat die allgemeine Lage und insbesondere Tendenzen im weltweiten Angebot und in der weltweiten Nachfrage. Der Rat kann auf Grundlage dieser Überprüfung Empfehlungen an die Mitglieder richten.
4. Auf der Grundlage dieser Schätzungen und um mittel- und langfristig die Probleme von Marktungleichgewichten zu lösen, können sich die Ausfuhrmitglieder verpflichten, ihre nationalen Erzeugungspolitiken zu koordi­nieren.
Art. 37 Verbrauchsförderung
1. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und die Verwendung von Kakaoerzeugnissen zu beleben, die Qualität von Erzeugnissen verbessern und Märkte für Kakao zu entwickeln, einschliesslich in ausführenden Mitgliedsländern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden verantwortlich, die es dazu einsetzt.
2. Alle Mitglieder sind bestrebt, Hindernisse, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen, zu beseitigen oder beträchtlich zu verringern. In dieser Hinsicht stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor regelmässig Informationen über einschlägige innerstaatliche Vorschriften und Mass­nahmen sowie sonstige Informationen bezüglich des Kakaoverbrauchs, einschliesslich der nationalen Steuern und Zölle, zur Verfügung.
3. Der Wirtschaftsausschuss erstellt ein Programm der Förderungstätigkeit der Organisation, das Informationskampagnen, Forschung, Stärkung von Kapazitäten sowie Studien zu Erzeugung und Verbrauch von Kakao umfassen kann. Die Organisation strebt die Mitwirkung des Privatsektors bei der Durchführung dieser Aktivitäten an.
4. Die Förderungstätigkeit wird in das jährliche Arbeitsprogramm der Organisation einbezogen und kann durch Mittel finanziert werden, die von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zugesagt werden.
Art. 38 Studien, Untersuchungen und Berichte
1. Zur Unterstützung der Mitglieder kann der Rat die Erstellung von Studien, Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zur Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -verbreitung fördern, einschliesslich der Tendenzen und Voraussichten, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, Analysen der Wertschöpfungskette von Kakao, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Aspekte der Nachhaltigkeit im Kakaosektor, Möglichkeiten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten, Verbindungen zwischen Kakao und Gesundheit und die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen.
2. Er kann auch Studien fördern, die geeignet sind, zur Verbesserung der Markttransparenz beizutragen und die Entwicklung einer ausgeglichenen und nachhaltigen Weltkakaowirtschaft zu erleichtern.
3. Zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses die Liste der im jähr­lichen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 aufzunehmenden Studien, Untersuchungen und Berichte verabschieden. Diese Tätigkeiten können durch Mittel des Verwaltungshaushalts oder durch andere Quellen finanziert werden.

Kapitel XI: Edelkakao ( «fine» oder «flavour» )

Art. 39 Edelkakao (« fine » oder « flavour »)
1. Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft der Rat Anlage C dieses Übereinkommens und ändert es, falls erforderlich, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist. In solchen Fällen stellt die Zusammenstellung der Sachverständigengruppe soweit als möglich ein Gleichgewicht zwischen Sachverständigen der Einfuhrländern und Sachverständigen der Ausfuhrländer sicher. Der Rat entscheidet über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe und die Verfahren, denen die Sachverständigengruppe folgt.
2. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet der Organisation Vorschläge zur Entwicklung und Anwendung eines Systems für Erzeugungs- und Handels­statistiken für Edelkakao.
3. Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die Mitglieder Vorhaben in Bezug auf Edelkakao nach den Artikeln 37 und 43 und beschliessen sie, soweit dies zweckdienlich ist.

Kapitel XII: Vorhaben

Art. 40 Vorhaben
1. Die Mitglieder können Vorschläge für Vorhaben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die im Fünfjahres-Strategieplan nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegt wurden, unterbreiten.
2. Der Wirtschaftsausschuss prüft Vorschläge für Vorhaben und gibt dem Rat nach den vom Rat festgelegten Mechanismen und Verfahren für die Einreichung, Beurteilung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Vorhaben Empfehlungen ab. Der Rat kann gegebenenfalls für die Durchführung und die Beobachtung von Vorhaben sowie für die umfassende Verbreitung der Ergebnisse Mechanismen und Verfahren festlegen.
3. Auf jeder Tagung des Wirtschaftsausschusses erstattet der Exekutivdirektor Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Vorhaben, einschliesslich der Vorhaben, die zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. Eine Zusammenfassung wird nach Artikel 27 Absatz 2 dem Rat vorgelegt.
4. Im Allgemeinen übernimmt während der Ausführung der Vorhaben die Organisation die Funktion des Aufsichtsorgans. Die der Organisation in der Erarbeitung, der Verwaltung, der Aufsicht und der Evaluation entstehenden Gemeinkosten werden in die Gesamtkosten der Vorhaben einbezogen. Diese Gemeinkosten dürfen 10 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.
Art.  41 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern
1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds, um die Erarbeitung und Finanzierung von Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen.
2. Die Organisation ist bestrebt, mit anderen internationalen Organisationen sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen.
3. Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen noch im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vorhaben ein. Ein Mitglied der Organisation haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.

Kapitel XIII: Nachhaltige Entwicklung

Art. 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kakaosektor tätigen Bevölkerung im Einklang mit ihrem Entwicklungsstand Rechnung, wobei sie die international anerkannten Grundsätze und geltenden IAO-Normen berücksichtigen. Die Mitglieder stimmen ferner darin überein, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke im Handel verwendet werden.
Art. 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft
1. Die Mitglieder unternehmen jede erforderliche Anstrengung, um eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu erreichen, und berücksichtigen dabei die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die unter anderem in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und in der 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der 2000 in New York angenommenen Millenniumserklärung, dem Bericht des 2002 in Johannisburg durchgeführten Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, dem Konsens von Monterrey über die Entwicklungsfinanzierung von 2002 und der Ministererklärung zur Doha-Entwicklungsagenda von 2001 festgehalten sind.
2. Auf Ersuchen hilft die Organisation Mitgliedern, ihre Ziele in der Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 14 zu erreichen.
3. Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständigen Dialog zwischen allen Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern.
4. Die Organisation fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch Tätigkeiten, die helfen, eine nachhaltige Kakaowirtschaft sicherzu­stellen.
5. Der Rat verabschiedet nach Absatz 1 Programme und Vorhaben in Bezug auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und überprüft diese regelmässig.
6. Die Organisation sucht für die Durchführung von Programmen, Vorhaben und Tätigkeiten, welche auf die Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft gerichtet sind, Hilfe und Unterstützung von multilateralen und bilateralen Gebern.

Kapitel XIV: Der Beirat der Weltkakaowirtschaft

Art. 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Ein Beirat der Weltkakaowirtschaft (nachfolgend als «Beirat» bezeichnet) wird eingesetzt, um die aktive Mitwirkung von Sachverständigen aus dem Privatsektor an der Arbeit der Organisation sowie einen ständigen Dialog zwischen Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu fördern.
2. Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat zu Fragen von allgemeinem und strategischem Interesse für den Kakaosektor berät, namentlich: (a) die langfristige strukturelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage;
(b) die Wege und Mittel zur Stärkung der Stellung von Kakaolandwirten hinsichtlich der Verbesserung ihres Lebensunterhaltes;
(c) Vorschläge zur Förderung von nachhaltiger Erzeugung, nachhaltigem Handel und nachhaltiger Verwendung von Kakao;
(d) die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft;
(e) die Ausarbeitung von Verfahrensweisen und Rahmen für die Ver­brauchsförderung; und
(f) jede andere Angelegenheit in Bezug auf Kakao im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens.
3. Der Beirat hilft dem Rat, Informationen zu Erzeugung, Verbrauch und Beständen zu sammeln.
4. Der Beirat unterbreitet seine Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten dem Rat zur Prüfung.
5. Der Beirat kann Ad-hoc -Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten ihrer Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben.
6. Der Beirat stellt nach seiner Einsetzung seine eigenen Vorschriften auf und empfiehlt sie dem Rat zur Annahme.
Art. 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus allen Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen; hierzu gehören: (a) Verbände aus Handel und Industrie;
(b) nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem Privatsektor;
(c) nationale Kakaoausfuhrorganisationen und Landwirtschaftsverbände;
(d) Kakaoforschungsinstitute; und
(e) sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die ein Interesse an der Kakaowirtschaft haben.
2. Diese Sachverständigen üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder im Namen ihrer jeweiligen Verbände aus.
3. Der Beirat setzt sich aus acht Sachverständigen aus den Ausfuhrländern und acht Sachverständigen aus den Einfuhrländern nach Massgabe des Absatzes 1 zusammen. Diese Sachverständigen werden vom Rat alle zwei Kakaojahre ernannt. Die Mitglieder des Beirats können einen oder mehrere Stellvertreter und Berater bezeichnen, deren Nomination vom Rat zu genehmigen ist. Im Lichte der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Anzahl der Mitglieder des Beirats erhöhen.
4. Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern.
Art. 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft tritt in der Regel am Sitz der Organisa­tion zusammen, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. Tagt der Beirat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
2. Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die ordentlichen Tagungen des Rates zusammen. Der Beirat erstattet dem Rat regelmässig Bericht über seine Tätigkeit.
3. Die Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft sind allen Mitgliedern der Organisation als Beobachter zugänglich.
4. Der Beirat kann auch anerkannte Sachverständige oder hochrangige Persönlichkeiten auf einem bestimmten Gebiet aus dem öffentlichen oder Privatsektor, einschliesslich geeigneten Nichtregierungsorganisationen, mit einschlägigem Fachwissen in Aspekten des Kakaosektors, einladen, an seiner Arbeit und seinen Sitzungen teilzunehmen.

Kapitel XV: Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen

Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
1. Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied von einer Verpflichtung befreien.
2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied keine Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 25 oder den Folgen der Nichtzahlung.
4. Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen eines Ausfuhrmitglieds, bei dem der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das tatsächliche Volumen seiner Ausfuhr für das Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt aufgetreten ist, und danach für die auf dieses Ereignis folgenden drei Jahre.
Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen
In Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).

Kapitel XVI: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden

Art. 49 Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf der Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 50 an den Rat verwiesen werden.
Art. 50 Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
2. Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden und ist darüber beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitgliedern aufgefordert werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc- Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
3. (a) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc- Beratungsgruppe zusammen: (i) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
(ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; und
(iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii genannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird.
(b) Der Ad-hoc- Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern angehören.
(c) Die in die Ad-hoc -Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
(d) Die Kosten der Ad-hoc -Beratungsgruppe trägt die Organisation.
4. Das Gutachten der Ad-hoc -Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit.
Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates
1. Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber.
2. Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben.
3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikel 60 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen: (a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen; und
(b) wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.

Kapitel XVII: Schlussbestimmungen

Art. 52 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 53 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Interna­tionalen Kakao-Übereinkommens von 2001 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Verwahrer.
Art. 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- und Geneh­migungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2. Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, oder so rasch wie möglich danach, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
Art. 55 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen.
2. Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist.
3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Ver­wahrer.
Art. 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung
1. Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, die dem Übereinkommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 57 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig oder so rasch wie möglich danach anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.
Art. 57 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 2012 oder an irgendeinem Tag danach endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, sobald es vorläufig in Kraft getreten ist und die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind.
2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2011 vorläufig in Kraft, wenn bis  dahin Regierungen, die mindestens Ausfuhrländer mit mindestens 80 von  Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2011 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten.
4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in Bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 56 Absatz 1 wirksam.
Art. 58 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 59 Rücktritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Massnahme.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die nach Artikel 57 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.
Art. 60 Ausschluss
Stellt der Rat nach Artikel 51 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.
Art. 61 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 63 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.
Art. 62 ⁹ Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des zehnten vollen Kakaojahr nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 4 verlängert oder nach Absatz 5 früher ausser Kraft gesetzt wird.
2. Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkraft­treten und fasst geeignete Beschlüsse.
3. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat beschliessen, es neu auszuhandeln mit dem Ziel, das neu ausgehandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 bezeichneten zehnten Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 4 beschlossenen Verlängerungszeitraums in Kraft treten zu lassen.
4. Der Rat kann dieses Übereinkommen ganz oder teilweise um zwei Zeit­räume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede derartige Verlängerung.
5. Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt; jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bestehen, bis die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden derartigen Beschluss.
6. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleichviel auf welche Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Organisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist. Der Rat hat während dieser Zeit die notwendigen Befugnisse für die Erledigung aller Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
7. Ungeachtet des Artikels 59 Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich nicht an diesem Übereinkommen in der nach diesem Artikel verlängerten Fassung beteiligen möchte, den Verwahrer und den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Verlängerungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
⁹ Übereinkommen verlängert vom 1. Okt. 2022 bis zum 30. Sept. 2024 durch den Beschluss des Internationalen Kakaorats vom 6.–8. Juli 2021 ( AS 2022 418 ).
Art. 63 Änderungen
1. Der Rat kann den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Ausfuhr­mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder zu einem vom Rat zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen.
2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern, damit es seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
3. Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt er dem Verwahrer umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.

Kapitel XVIII: Zusatz- und Übergangsbestimmungen

Art. 64 Sonderreservefonds
1. Ein Sonderreservefonds wird zum alleinigen Zweck der Deckung von Kosten einer möglichen Auflösung der Organisation unterhalten. Der Rat beschliesst, wie die Zinsen aus diesem Fonds zu verwenden sind.
2. Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 eingerichtete Sonderfonds wird für den nach Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen.
3. Ein Nichtmitglied der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 und 2001, das Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag dieses Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die das Mitglied innehaben wird, festgesetzt.
Art. 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 tretend angesehen.
2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 getroffenen Massnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Übereinkommen geändert werden.

Unterschriften

Geschehen zu Genf am 25. Juni 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlagen

Anlage A

Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhrena/

Land

b/

2005/06

2006/07

2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08

(Tonnen)

(Anteil)

Côte d’Ivoire

m

1 349 639

1 200 154

1 191 377

1 247 057

38.75%

Ghana

m

648 687

702 784

673 403

674 958

20.98%

Indonesien

592 960

520 479

465 863

526 434

16.36%

Nigeria

m

207 215

207 075

232 715

215 668

6.70%

Kamerun

m

169 214

162 770

178 844

170 276

5.29%

Ecuador

m

108 678

110 308

115 264

111 417

3.46%

Togo

m

73 064

77 764

110 952

87 260

2.71%

Papua-Neuguinea

m

50 840

47 285

51 588

49 904

1.55%

Dominikanische Republik

m

31 629

42 999

34 106

36 245

1.13%

Guinea

18 880

17 620

17 070

17 857

0.55%

Peru

15 414

11 931

11 178

12 841

0.40%

Brasilien

m

57 518

10 558

–32 512

11 855

0.37%

Bolivarische Republik Venezuela

m

11 488

12 540

4 688

9 572

0.30%

Sierra Leone

4 736

8 910

14 838

9 495

0.30%

Uganda

8 270

8 880

8 450

8 533

0.27%

Vereinigte Republik Tansania

6 930

4 370

3 210

4 837

0.15%

Salomoninseln

4 378

4 075

4 426

4 293

0.13%

Haiti

3 460

3 900

4 660

4 007

0.12%

Madagaskar

2 960

3 593

3 609

3 387

0.11%

Sao Tomé und Principe

2 250

2 650

1 500

2 133

0.07%

Liberia

650

1 640

3 930

2 073

0.06%

Äquatorialguinea

1 870

2 260

1 990

2 040

0.06%

Vanuatu

1 790

1 450

1 260

1 500

0.05%

Nicaragua

892

750

1 128

923

0.03%

Kongo, Demokratische Republik

900

870

930

900

0.03%

Honduras

1 230

806

–100

645

0.02%

Kongo

90

300

1 400

597

0.02%

Panama

391

280

193

288

0.01%

Vietnam

240

70

460

257

0.01%

Grenada

80

218

343

214

0.01%

Gabun

m

160

99

160

140

Trinidad und Tobago

m

193

195

–15

124

Belize

60

30

20

37

Dominica

60

20

0

27

Fidschi-Inseln

20

10

10

13

Total

c/

3 376 836

3 169 643

3 106 938

3 217 806

100.00%

Quelle:   Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09.
Anmerkungen :
a/ Dreijahresdurchschnitt – 2005/06–2007/08 – der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25.
b/ Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 2005/06 bis 2007/08 individuell Kakao ausgeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen.
c/ Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen.
m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 9. November 2009.
– Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.

Anlage B

Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhren a/

Land

b/

2005/06

2006/07

2007/08

Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08

(Tonnen)

(Anteil)

Europäische Union:

m

2 484 235

2 698 016

2 686 041

2 622 764

53.24%

Österreich

20 119

26 576

24 609

23 768

0.48%

Belgien/Luxemburg

199 058

224 761

218 852

214 224

4.35%

Bulgarien

12 770

14 968

12 474

13 404

0.27%

Zypern

282

257

277

272

0.01%

Tschechische Republik

12 762

14 880

16 907

14 850

0.30%

Dänemark

15 232

15 493

17 033

15 919

0.32%

Estland

37 141

14 986

- 1 880

16 749

0.34%

Finnland

10 954

10 609

11 311

10 958

0.22%

Frankreich

388 153

421 822

379 239

396 405

8.05%

Deutschland

487 696

558 357

548 279

531 444

10.79%

Griechenland

16 451

17 012

17 014

16 826

0.34%

Ungarn

10 564

10 814

10 496

10 625

0.22%

Irland

22 172

19 383

17 218

19 591

0.40%

Italien

126 949

142 128

156 277

141 785

2.88%

Lettland

2 286

2 540

2 434

2 420

0.05%

Litauen

5 396

4 326

4 522

4 748

0.10%

Malta

34

46

81

54

Niederlande

581 459

653 451

681 693

638 868

12.97%

Polen

103 382

108 275

113 175

108 277

2.20%

Portugal

3 643

4 179

3 926

3 916

0.08%

Rumänien

11 791

13 337

12 494

12 541

0.25%

Slowakei

15 282

16 200

13 592

15 025

0.30%

Slowenien

1 802

2 353

2 185

2 113

0.04%

Spanien

150 239

153 367

172 619

158 742

3.22%

Schweden

15 761

13 517

14 579

14 619

0.30%

Vereinigtes Königreich

232 857

234 379

236 635

234 624

4.76%

Vereinigte Staaten v. Amerika

822 314

686 939

648 711

719 321

14.60%

Malaysia

c/

m

290 623

327 825

341 462

319 970

6.49%

Russische Föderation

m

163 637

176 700

197 720

179 352

3.64%

Kanada

159 783

135 164

136 967

143 971

2.92%

Japan

112 823

145 512

88 403

115 579

2.35%

Singapur

88 536

110 130

113 145

103 937

2.11%

China

77 942

72 532

101 671

84 048

1.71%

Schweiz

m

74 272

81 135

90 411

81 939

1.66%

Türkei

73 112

84 262

87 921

81 765

1.66%

Ukraine

63 408

74 344

86 741

74 831

1.52%

Australien

52 950

55 133

52 202

53 428

1.08%

Argentinien

33 793

38 793

39 531

37 372

0.76%

Thailand

26 737

31 246

29 432

29 138

0.59%

Philippinen

18 549

21 260

21 906

20 572

0.42%

Mexiko

c/

19 229

15 434

25 049

19 904

0.40%

Korea, Republik

17 079

24 454

15 972

19 168

0.39%

Südafrika

15 056

17 605

16 651

16 437

0.33%

Iran (Islamische Republik)

10 666

14 920

22 056

15 881

0.32%

Kolumbien

c/

16 828

19 306

9 806

15 313

0.31%

Chile

13 518

15 287

15 338

14 714

0.30%

Indien

9 410

10 632

17 475

12 506

0.25%

Israel

11 437

11 908

13 721

12 355

0.25%

Neuseeland

11 372

12 388

11 821

11 860

0.24%

Serbien

10 864

11 640

12 505

11 670

0.24%

Norwegen

10 694

11 512

12 238

11 481

0.23%

Ägypten

6 026

10 085

14 036

10 049

0.20%

Algerien

9 062

7 475

12 631

9 723

0.20%

Kroatien

8 846

8 904

8 974

8 908

0.18%

Arabische Republik Syrien

7 334

7 229

8 056

7 540

0.15%

Tunesien

6 019

7 596

8 167

7 261

0.15%

Kasachstan

6 653

7 848

7 154

7 218

0.15%

Saudi Arabien

6 680

6 259

6 772

6 570

0.13%

Belarus

8 343

3 867

5 961

6 057

0.12%

Marokko

4 407

4 699

5 071

4 726

0.10%

Pakistan

2 123

2 974

2 501

2 533

0.05%

Costa Rica

1 965

3 948

1 644

2 519

0.05%

Uruguay

2 367

2 206

2 737

2 437

0.05%

Libanon

2 059

2 905

2 028

2 331

0.05%

Guatemala

1 251

2 207

1 995

1 818

0.04%

Bolivien

c/

1 282

1 624

1 927

1 611

0.03%

Sri Lanka

1 472

1 648

1 706

1 609

0.03%

El Salvador

1 248

1 357

1 422

1 342

0.03%

Aserbaidschan

569

2 068

1 376

1 338

0.03%

Jordanien

1 263

1 203

1 339

1 268

0.03%

Kenia

1 073

1 254

1 385

1 237

0.03%

Usbekistan

684

1 228

1 605

1 172

0.02%

Hongkong, China

2 018

870

613

1 167

0.02%

Republik Moldova

700

1 043

1 298

1 014

0.02%

Island

863

1 045

1 061

990

0.02%

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

628

961

1 065

885

0.02%

Bosnien und
Herzegowina

841

832

947

873

0.02%

Kuba

c/

2 162

–170

107

700

0.01%

Kuwait

427

684

631

581

0.01%

Senegal

248

685

767

567

0.01%

Libysch-arabische Volks‑Dschamahirija

224

814

248

429

0.01%

Paraguay

128

214

248

197

Albanien

170

217

196

194

Jamaika

c/

479

– 67

89

167

Oman

176

118

118

137

Sambia

95

60

118

91

Simbabwe

111

86

62

86

St. Lucia

c/

26

20

25

24

Samoa

48

15

0

21

St. Vincent und die Grenadinen

 

6

0

0

2

Total

d/

4 778 943

5 000 088

5 000 976

4 926 669

100.00 %

Quelle:   Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09.
Anmerkungen :
a/ Dreijahresdurchschnitt – 2005/06–2007/08 – der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25.
b/ Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 2005/06 bis 2007/08 individuell Kakao eingeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen.
c/ Land, das auch als Ausfuhrland betrachtet werden kann.
d/ Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen.
m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 9. November 2009.
– Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.

Anlage C

Erzeugerländer, die entweder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao ausführen

Kolumbien

Madagaskar

Costa Rica

Papua-Neuguinea

Dominica

Peru

Dominikanische Republik

St. Lucia

Ecuador

Sao Tomé und Principe

Grenada

Trinidad und Tobago

Indonesien

Bolivarische Republik Venezuela

Jamaika

Geltungsbereich am 11.August 2020 ¹⁰

¹⁰ AS 2012 5859 , 2016 2303 , 2020 3581 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Das Internationale Kakao-Übereinkommen ist gemäss seinem Artikel 57 Absatz 3 seit dem 1. Oktober 2012 zwischen den Staaten und der Europäischen Union untereinander ganz und vorläufig in Kraft getreten. Für weitere Staaten ist das Übereinkommen gemäss seinem Artikel 57 Absatz 4 ebenfalls ganz und vorläufig in Kraft getreten¹¹:

Ausfuhrmitglieder:

Einfuhrmitglieder:

Brasilien

Europäische Union

Côte d’Ivoire

Russland

Dominikanische Republik

Schweiz

Ecuador

Gabun

Ghana

Guinea

Indonesien

Kamerun

Kongo (Kinshasa)

Madagaskar

Malaysia

Nicaragua

Nigeria

Papua-Neuguinea

Peru

Togo

Venezuela

¹¹ Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens veröffentlicht werden.
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