Weisungen für die Sanierung von Hofdüngeranlagen
1. 7. 2 0 01 – 2 6 VIII B/21/5 Weisungen für die Sanierung von Hofdüngeranlagen (Vom 16. Februar 1999) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung vom 20. De- zember 1995 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Gewäs- serschutz (Gewässerschutzverordnung) 1) , beschliesst:
Art. 1 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist vom Eigentümer der Liegenschaft zusammen mit dem Baugesuch der Standortgemeinde einzureichen.
2 Dem Beitragsgesuch sind zusätzlich zu den Baugesuchsunterlagen beizu- legen:
a. der Fragebogen für landwirtschaftliche Bauvorhaben;
b. eine detaillierte Kostenberechnung aufgrund von Unternehmerofferten.
3 Die Gemeinde prüft das Gesuch und sichert formell den Gemeindebeitrag von 10 Prozent der durch den Kanton anzuerkennenden Baukosten zu. Anschliessend wird das Gesuch mit den Baugesuchsakten an den Kanton weitergeleitet.
4 Die Beiträge werden gemäss Artikel 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 2) nur für Gesuche ausgerich- tet, die bis zum 31. Dezember 2003 bei der Gemeinde eingereicht werden.
Art. 2 Festlegung der Grubengrösse; Ueberprüfung der Hofdüngerbelastung
1 Die Grubengrösse wird vom Amt für Umweltschutz, gestützt auf die Anga- ben im Fragebogen für landwirtschaftliche Bauvorhaben und aufgrund der einschlägigen Richtlinien, festgelegt.
2 Bei Pachtliegenschaften ist der Umfang des Betriebes aufgrund des Pachtvertrages festzulegen.
Art. 3 Häusliche Abwässer Der für das häusliche Abwasser benötigte Stapelraum ist nicht beitrags- berechtigt. Der Abzug erfolgt aufgrund einer gesamtbetrieblichen Beurtei- lung der Hofdüngerlagerkapazitäten. 1
Kanton Glarus
1999 1) GS VIII B/21/4 2) GS VIII B/21/1
Sanierung von Hofdüngeranlagen – Weisungen VIII B/21/5
Art. 4 * Beitragsberechtigte Anlagen und Kosten
1 Beitragsberechtigt sind die mit Originalbelegen ausgewiesenen Baukosten für die Sanierung von Lagereinrichtungen für flüssigen und festen Hofdün- ger. Bei Jauchegruben werden maximal 140 Prozent des gesamtbetrieblich erforderlichen Lagervolumens, das nach den einschlägigen Richtlinien fest- gelegt wird, als beitragsberechtigt anerkannt. Maximal kann der zugesi- cherte Beitrag ausbezahlt werden.
2 Nicht beitragsberechtigt sind Rührwerke, Entmistungsanlagen, Anschlüsse im Gebäude, Geräte sowie mit dem Bauvorhaben verbundene Gelände- anpassungen.
3 Kantonsbeiträge für die Sanierung von Hofdüngeranlagen als Einzelmass- nahme werden ausserhalb des Sömmerungsgebietes bis zum 31. Dezember 2003 ausschliesslich gestützt auf die Artikel 10 ff. der Gewässerschutzver- ordnung zugesichert.
Art. 5 Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
1 Spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Abrech- nung mit Rechnungs- und Zahlungsbelegen der Direktion für Landwirt- schaft, Wald und Umwelt einzureichen. Diese prüft die Abrechnung und ermittelt aufgrund der beitragsberechtigten Kostensumme den Kantonsbei- trag und den Gemeindebeitrag.
2 Der Gemeindebeitrag wird aufgrund der von der Direktion für Landwirt- schaft, Wald und Umwelt ermittelten beitragsberechtigten Kostensumme durch die Gemeinde direkt dem Gesuchsteller ausbezahlt.
3 Der Kantonsbeitrag wird um einen Viertel gekürzt, wenn einer oder meh- rere der folgenden Punkte zutreffen: – Das Bauvorhaben wurde nicht nach den von der Direktion für Landwirt- schaft, Wald und Umwelt vorgeschriebenen Richtlinien gebaut. – Die Baute wurde nicht durch einen ausgewiesenen Baufachmann geplant und/oder begleitet. – Die einzelnen Bauphasen wurden dem Amt für Umweltschutz nicht zur Abnahme gemeldet.
4 Der Kantonsbeitrag wird um die Hälfte gekürzt, wenn keine Wasserdruck- probe durchgeführt wurde.
5 Kein Kantonsbeitrag wird ausbezahlt, wenn das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Bauarbeiten gestellt wird.
6 Die Gemeinden können beim Vorliegen von Missständen gemäss den Absätzen 3, 4 und 5 ihre Beiträge kürzen.
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Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten am 1. März 1999 in Kraft.
2 Die gleichlautenden Weisungen vom 15. Januar 1996 werden damit auf- gehoben. Aenderung der Weisungen: RR 23. Jan. 2001 (SBE 7. Bd. Heft 9 S. 401) Art. 4 Abs. 1 und 3 in Kraft ab sofort 3
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