Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
                            851.4  Kantonsratsbeschluss  über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues  v  om 12. Februar 1959  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 lit. b der Kantonsverfassung  2)  und in Ausführung des Bun-  desbeschlusses  vom  31.  Januar  1958  über  Massnahmen  zur  Förderung  des  sozialen  Wohnungsbaues  3)  und  der  zugehörigen  Vollzugsverordnung  vom  11. Juli 1958  4)  ,  beschliesst:  § 1  1  Der Kanton fördert nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den sozia-  len Wohnungsbau, um das Angebot an neuen Wohnungen zu tragbaren Miet-  zinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu vermehren.  2  Ein  Kantonsbeitrag  wird  nur  für  einfache, zu  angemessenem  Preis  er-  stellte, aber solide und zweckmässige Wohnungen für Familien gewährt, so-  fern die im Bundesrecht umschriebenen Bedingungen erfüllt sind.  3  In erster Linie sind Wohnungen zu berücksichtigen, die sich für Familien  mit minderjährigen Kindern eignen.  § 2  1  Der zu leistende Beitrag besteht in der Ausrichtung jährlicher Kapital-  zinsen bis zu 2 Prozent der für die Erstellung notwendigen Gesamtinvestitio-  nen.  5)  1)  GS 17, 515  2)  BGS 111.1  3)  SR 841  4)  SR 841.1  5)  F  assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.4  2  Die Ausrichtung wird davon abhängig gemacht, dass die Einwohnerge-  meinden, auf deren Gebiet Wohnbauten im Sinne dieses Beschlusses erstellt  werden, 1 Prozent übernehmen.  1)  3  Sofern der Bund zufolge Erschöpfung des dem Kanton zugeteilten Kon-  tingentes keinen Beitrag mehr leistet, kann der Kanton den Anteil des Bundes  bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 6000.– übernehmen. Auf dieses  K  ontingent finden die Vorschriften des Bundes Anwendung.  4  Auf die Leistung der Gemeinde können die Leistungen anderer öffent-  lich-rechtlicher  Körperschaften, von  Arbeitgebern, Stiftungen  und  gemein-  nützigen Organisationen angerechnet werden.  § 3  1  Die Beiträge dürfen höchstens für die Dauer von zwanzig Jahren zuge-  sichert werden.  2  Die  jährliche  Belastung  des  Kantons,  die  Leistungen  der  Gemeinden  nicht eingerechnet, darf den Betrag von Fr. 250 000.– nicht übersteigen.  3  Der notwendige Kredit ist jeweilen in das Budget aufzunehmen.  § 4  Als Finanzinstitut bei der zusätzlichen Kapitalbeschaffung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 des Bundesbeschlusses wird die Zuger Kantonalbank bezeichnet. § 5
                            Sofern der Bund keine Mittel gemäss Art. 10 des Bundesbeschlusses zur  V  erfügung stellt, sind die Einwohnergemeinden ermächtigt, die Restfinanzie-  rung bis zu 90 % der Gesamtinvestitionen sicherzustellen. Die Gemeindever-  sammlung bestimmt den Höchstbetrag der zu leistenden Sicherheiten.  § 6  1  Die Volkswirtschaftsdirektion  2)  ist zuständig:  a)   für  die  Zustimmung  zur  Abtretung  des  Anspruches  auf  die  zugesicherte  Hilfe (Art. 9 Abs. 2 des Bundesbeschlusses);  b)  für die erstmalige Festsetzung sowie für allfällige spätere Erhöhungen der  Mietzinse für Wohnungen, für die ein Beitrag zugesichert wurde (Art. 11  des Bundesbeschlusses);  c)   für die Kontrolle gemäss Art. 16 des Bundesbeschlusses.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).  2)  Bezeichnung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gemäss den Bestim-  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1)  weitergezogen werden.  2)  § 7  Die  Vorschriften  des  Bundesbeschlusses  über  die  Zweckentfremdung,  Rückerstattungspflicht, Verjährung und Sanktionen (Art. 12 –14 des Bundes-  beschlusses) finden sinngemäss auf die Leistungen des Kantons und der Ge-  meinden Anwendung.  § 8  Dieser Beschluss tritt, unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der  Kantonsverfassung, sofort  in  Kraft.  Der  Regierungsrat  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  1)  BGS 162.1  2)  Eingefügt durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).  851.4