Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues (851.4)
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Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues

851.4 Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues v om 12. Februar 1959 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 lit. b der Kantonsverfassung 2) und in Ausführung des Bun- desbeschlusses vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues 3) und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 11. Juli 1958 4) , beschliesst: § 1 1 Der Kanton fördert nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den sozia- len Wohnungsbau, um das Angebot an neuen Wohnungen zu tragbaren Miet- zinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu vermehren. 2 Ein Kantonsbeitrag wird nur für einfache, zu angemessenem Preis er- stellte, aber solide und zweckmässige Wohnungen für Familien gewährt, so- fern die im Bundesrecht umschriebenen Bedingungen erfüllt sind. 3 In erster Linie sind Wohnungen zu berücksichtigen, die sich für Familien mit minderjährigen Kindern eignen. § 2 1 Der zu leistende Beitrag besteht in der Ausrichtung jährlicher Kapital- zinsen bis zu 2 Prozent der für die Erstellung notwendigen Gesamtinvestitio- nen. 5) 1) GS 17, 515 2) BGS 111.1 3) SR 841 4) SR 841.1 5) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).
851.4 2 Die Ausrichtung wird davon abhängig gemacht, dass die Einwohnerge- meinden, auf deren Gebiet Wohnbauten im Sinne dieses Beschlusses erstellt werden, 1 Prozent übernehmen. 1) 3 Sofern der Bund zufolge Erschöpfung des dem Kanton zugeteilten Kon- tingentes keinen Beitrag mehr leistet, kann der Kanton den Anteil des Bundes bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 6000.– übernehmen. Auf dieses K ontingent finden die Vorschriften des Bundes Anwendung. 4 Auf die Leistung der Gemeinde können die Leistungen anderer öffent- lich-rechtlicher Körperschaften, von Arbeitgebern, Stiftungen und gemein- nützigen Organisationen angerechnet werden. § 3 1 Die Beiträge dürfen höchstens für die Dauer von zwanzig Jahren zuge- sichert werden. 2 Die jährliche Belastung des Kantons, die Leistungen der Gemeinden nicht eingerechnet, darf den Betrag von Fr. 250 000.– nicht übersteigen. 3 Der notwendige Kredit ist jeweilen in das Budget aufzunehmen. § 4 Als Finanzinstitut bei der zusätzlichen Kapitalbeschaffung im Sinne von

Art. 10 des Bundesbeschlusses wird die Zuger Kantonalbank bezeichnet. § 5

Sofern der Bund keine Mittel gemäss Art. 10 des Bundesbeschlusses zur V erfügung stellt, sind die Einwohnergemeinden ermächtigt, die Restfinanzie- rung bis zu 90 % der Gesamtinvestitionen sicherzustellen. Die Gemeindever- sammlung bestimmt den Höchstbetrag der zu leistenden Sicherheiten. § 6 1 Die Volkswirtschaftsdirektion 2) ist zuständig: a) für die Zustimmung zur Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe (Art. 9 Abs. 2 des Bundesbeschlusses); b) für die erstmalige Festsetzung sowie für allfällige spätere Erhöhungen der Mietzinse für Wohnungen, für die ein Beitrag zugesichert wurde (Art. 11 des Bundesbeschlusses); c) für die Kontrolle gemäss Art. 16 des Bundesbeschlusses. 1) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215). 2) Bezeichnung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).
2 Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gemäss den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) weitergezogen werden. 2) § 7 Die Vorschriften des Bundesbeschlusses über die Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht, Verjährung und Sanktionen (Art. 12 –14 des Bundes- beschlusses) finden sinngemäss auf die Leistungen des Kantons und der Ge- meinden Anwendung. § 8 Dieser Beschluss tritt, unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung, sofort in Kraft. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 1) BGS 162.1 2) Eingefügt durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215). 851.4
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