Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
216.51 Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleich- stellung von Frau und Mann v om 26. November 1998 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Bestand und Wahl 1 Im Kanton besteht eine neunköpfige Fachkommission für die Gleich- stellung von Frau und Mann (nachfolgend Kommission genannt). 2 Der Regierungsrat wählt die Kommissionsmitglieder jeweils auf Amts- dauer. 3 Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. § 2 Zusammensetzung 1 In der Kommission sind die Sozialpartner, politische Parteien sowie Organisationen, welche sich mit der Gleichstellung von Frau und Mann be- f assen, angemessen vertreten. 2 Die Kommission soll möglichst geschlechtsparitätisch zusammenge- setzt sein. 1) GS 26, 273 2) BGS 111.1
216.51 § 3 A ufgaben 1 Die Kommission fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie arbeitet mit interessierten Kreisen und Organisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug zusammen und erarbeitet und begleitet Pro- gramme und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann; b) sie erteilt Teilaufträge zur Förderung der Gleichstellung an geeignete be- stehende Institutionen im Rahmen ihres Budgets; c) sie nimmt Stellung zu Gleichstellungsfragen und unterbreitet Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichheiten; d) sie nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren Stellung zu kanto- nalen Rechtsetzungsvorhaben in Bezug auf die Gleichstellung; e) sie leistet im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit und führt eine Dokumentation; f) sie erfüllt weitere Aufgaben gemäss Auftrag des Regierungsrates. 2 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. § 4 F inanzierung Der Regierungsrat kann einen Beitrag von höchstens Fr. 100 000.– ge- währen. § 5 Organisation 1 Die Kommission kann im Rahmen des Budgets Dritte mit der Erledi- gung der administrativen Belange sowie der Betreuung der Dokumentation beauftragen und Fachleute beiziehen. 2 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit der Kommission mit der kantonalen Verwaltung. § 6 1) Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010. 1) F assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 2006 (GS 28, 877); in Kraft am 8. Dez 2006.
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